Entzug der Fahrerlaubnis - auch wenn Sie gar nicht gefahren sind !

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Ein stets unterschätztes Risiko: Schon bei einmaligem Konsum sogenannter harter Drogen droht der Entzug der Fahrerlaubnis. Und zwar unabhängig davon, ob der Betroffene überhaupt Auto, Mofa oder Fahrrad gefahren ist.

Beispiel: B hat am Freitagabend mit Freunden in der Innenstadt gefeiert, zuletzt in einer Disko. Ein Freund hatte Amphetamin dabei, von dem B probiert hat. Um 5 Uhr geht B zu Fuß nach Hause, er wohnt nicht weit von der Disko.
Auf dem Weg kommt ihm eine Polizeistreife entgegen. B wird kontrolliert und zeigt nach Meinung des Polizeibeamten Ausfallerscheinungen. Es kommt zu einer Blutentnahme. Bald darauf stellt sich heraus, dass B Amphetamin im Blut hat. Die Behörde entzieht ihm daraufhin die Fahrerlaubnis.

Hintergrund ist § 11 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV): „Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird.“

In der Anlage 4 heißt es:
„Eignung nein“ u.a. bei 9.1.: „Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis)“.

Im Ergebnis heißt das: Wer mit Amphetamin, Kokain, LSD, Heroin etc. erwischt wird, ist seinen Führerschein los, und das in der Regel für mehrere Monate.

Die Rechtsprechung hat diese strenge Regelung immer wieder bestätigt:

„Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, schließt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bereits der einmalige Konsum sog. harter Drogen - wie Cocain - im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus (…)“ (OVG Lüneburg, 11.08.2009, Az. 12 ME 156/09).

Die Fahrerlaubnisentziehung nach der Regelvermutung der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ist bereits gerechtfertigt, wenn einmalig harte Drogen im Blut des Fahrerlaubnisinhabers und damit die Einnahme eines Betäubungsmittels nachgewiesen wurde. Dieses Verständnis der gesetzlichen Regelung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (VGH München, 07.09.2007, Az. 11 CS 07.898)

Und zuletzt: Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig so genannte harte Drogen im Körper des Betroffenen und damit deren Einnahme nachgewiesen worden sind oder der Betroffene die Einnahme solcher Substanzen eingeräumt hat (BayVGH, 15.07.2020, 11 ZB 20.43).

Fazit: Gilt in Würzburg, in ganz Bayern und in ganz Deutschland...


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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