Erben und Vererben auf den Kanaren – Teil 7: Vorsorgevollmacht u. Patientenverfügung für die Kanaren

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In diesem Teil 7 der Serie „Erben und Vererben auf den Kanaren“ erläutern wir Fragen rund um das Thema Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung für Personen, die sich ganzjährig oder zeitweise auf den Kanaren aufhalten.

In der Beitragsserie „Erben und Vererben auf den Kanaren“ führen wir in das Thema ein, zeigen Risiken auf uns präsentieren Lösungsansätze. Die Serie besteht aus folgenden Beiträgen:

  1. Welches Recht ist im Erbfall anzuwenden?
  2. Spanische Erbschaftsteuer – Grundlagen
  3. Erbschaftsteuer der Kanaren
  4. Strategien zur Verringerung der Erbschaftsteuer
  5. Testament für Deutsche mit Vermögen auf den Kanaren – was ist zu beachten?
  6. Nachlassabwicklung auf den Kanaren
  7. Generalvollmacht, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung für Residente auf den Kanaren

In diesem Teil 7 der Serie „Erben und Vererben auf den Kanaren“ erläutern wir Fragen rund um das Thema „Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung“ für Personen, die sich ganzjährig oder zeitweise auf den Kanaren (Gran Canaria, La Palma, Teneriffa, La Gomera, Lanzarote, Fuerteventura, El Hierro) aufhalten.

Was ist eine Vorsorgevollmacht?

Durch eine Vorsorgevollmacht wird zur Vermeidung der gesetzlichen Betreuung erteilt. Dem Bevollmächtigten wird hierzu insbesondere die Befugnis eingeräumt, für den Vollmachtgeber Entscheidungen der Gesundheitsvorsorge zu treffen. Oftmals werden aber auch umfangreiche Befugnisse betreffend die Verwaltung des Vermögens gewährt.

Gibt es keine Vorsorgevollmacht, bestellt das Gericht einen Betreuer, wenn die Person betreuungsbedürftig ist; dieser kann ein Angehöriger oder auch ein Berufsbetreuer sein, dessen Aufgabe es ist, den Betreuten zu unterstützen.

Soweit das Gericht ihn hierzu ermächtigt, kann der Betreuer aber auch Erklärungen im Rechtsverkehr für den Betreuten abgeben. Allerdings gibt es hier viele Einschränkungen und Genehmigungsvorbehalte. So bedürfen insbesondere Grundstücksgeschäfte der Genehmigung des Gerichts. Soll die Immobilie in Spanien – die der Betreute gar nicht mehr nutzt – verkauft werden, muss daher z.B. erst die Genehmigung des Gerichts eingeholt werden. Vor einer Genehmigung wird das Gericht den Nachweis verlangen, dass der Kaufpreis angemessen ist, sodass in der Regel ein Gutachten einzuholen ist. Dass dies den Verkauf erheblich erschwert, dürfte einleuchten. Ein Bevollmächtigter handelt hingegen in der Regel ohne gerichtliche Aufsicht, so dass er schnell und flexibel – auch in Spanien – handeln kann.

Was ist eine Patientenverfügung?

Bei einer Patientenverfügung erklärt der Patient, welche ärztliche Behandlung er wünscht, wenn er selbst nicht mehr entscheiden kann (z.B. „Ich wünsche keine lebenserhaltenden Maßnahmen, wenn auszuschließen ist, dass ich wieder das Bewusstsein erlange“).

Patientenverfügungen werden oft neben Vorsorgevollmachten erteilt. Im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge geht dann die Patientenverfügung der Vorsorgevollmacht vor. Letztere hat dann nur noch insoweit Bedeutung, wenn die Patientenverfügung nicht eindeutig oder lückenhaft ist.

Werden deutsche General- und Vorsorgevollmachten auf den Kanaren anerkannt?

Vor einem deutschen Notar errichtete Vorsorge- und Generalvollmachten werden in Spanien in der Regel nicht anerkannt. Dies liegt zum einen daran, dass aus spanischer Sicht auf die Vollmacht spanisches Recht anzuwenden ist, soweit sie Wirkung in Spanien entfalten soll. Zum anderen sind insbesondere die Befugnisse zum Vermögen in deutschen notariellen Vollmachten typischerweise sehr allgemein beschrieben. Nach spanischem Recht ist es allerdings keine Voraussetzung für die Wirksamkeit, dass die Befugnis konkret bezeichnet wird. Außerdem sollte bedacht werden, dass deutsche Vollmachtsurkunden unter Umständen nur mit Übersetzung und Überbeglaubigung (Haager Apostille) in Spanien anerkannt werden. Da es bei Fragen der ärztlichen Heilbehandlung eilen kann, können diese Formalitäten die Verwendung der Vollmacht unter Umständen zu Nichte machen! Wir empfehlen daher in der Regel eine gesonderte Vollmacht für Spanien zu erteilen.

Wie errichte ich eine General- und Vorsorgevollmacht für die Kanaren?

Eine Generalvollmacht (poder general) zur Verwendung in Spanien sollte in der Regel von einem spezialisierten Anwalt erstellt werden und von einem spanischen Notar oder Konsul beurkundet werden. Wird sie in spanischer Sprache verfasst, muss sichergestellt werden, dass der Vollmachtgeber den Inhalt der Urkunde auch versteht. Hierzu ist ein Übersetzer hinzuzuziehen. Es ist aber auch möglich, dass die Vollmacht zweisprachig-tabellarisch beurkundet wird. In diesem Fall sollte aber deutlich gemacht werden, welche Version im Fall von Unklarheit den Vorrang hat.

Wie errichte ich eine Patientenverfügung für die Kanaren (Gran Canaria, La Palma, Teneriffa, La Gomera, Lanzarote, Fuerteventura, El Hierro)?

In Spanien ist die Patientenverfügung (documento de voluntades anticipadas) im Gesetz 41/2002 geregelt. Alle autonomen Gemeinschaften haben allerdings von der Befugnis Gebrauch gemacht, weitergehende Gesetze zu erlassen, insbesondere strengere Anforderungen an die Wirksamkeit einer Patientenverfügung zu stellen.

Für die Kanaren regelt das DECRETO 13/2006, de 8 de febrero, por el que se regulan las manifestaciones anticipadas de voluntad en el ámbito sanitario y la creación de su correspondiente Registro die Wirksamkeit der Patientenverfügung. Danach kann eine Patientenverfügung entweder vor einem Notar, dem Register für Patientenverfügungen oder vor drei Zeugen errichtet werden.

Die Patientenverfügung kann beim zentralen spanischen Register für Patientenverfügungen (registro nacional de instrucciones previas) registriert werden. Somit ist sichergestellt, dass sie auch aufgefunden werden.

Eine deutsche Patientenverfügung, welche die Formvorschriften der Kanaren nicht einhält, wird in Spanien nicht anerkannt. Aber auch wenn sie die Formvorschriften wahrt, muss damit gerechnet werden, dass die Patientenverfügung – wenn überhaupt – nur nach Prüfung anerkannt wird. Hierdurch kann wertvolle Zeit verstreichen. Daher empfehlen wir für die Kanaren eine gesonderte Patientenverfügung zu errichten.


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