Erbengemeinschaft: So funktioniert die gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses
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Inhaltsverzeichnis
- Was ist eine Erbengemeinschaft?
- Welche Rechte hat eine Erbengemeinschaft?
- Welche Pflichten hat eine Erbengemeinschaft?
- Wie haften die Miterben einer Erbengemeinschaft?
- Verwaltung des Nachlasses in der Erbengemeinschaft
- Wie endet eine Erbengemeinschaft?
- Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft: Voraussetzungen und Ablauf
- Abschichtung und Anwachsung des Nachlasses
Was ist eine Erbengemeinschaft?
Grundsätzlich entsteht eine Erbengemeinschaft entweder durch die gesetzliche Erbfolge oder durch ein Testament und, sobald ein Erblasser mehrere Erben hinterlässt. Diese bilden dann die Erbengemeinschaft und der Nachlass wird gem. § 2032 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gemeinschaftliches Vermögen der Erben und muss von diesen auch gemeinschaftlich verwaltet werden.
Diese Situation entsteht häufig, wenn die Erbfolge nicht geregelt wurde, also kein Testament oder Erbvertrag vorliegt, oder der Erblasser die Erbengemeinschaft testamentarisch festgelegt hat.
Beispiel: Eine verwitwete Frau hat vier Kinder. Stirbt die Frau und hinterlässt sie kein Testament, erben nach der gesetzlichen Erbfolge automatisch ihre vier Kinder jeweils zu gleichen Teilen. Die Hinterbliebenen bilden somit eine Erbengemeinschaft.
Welche Rechte hat eine Erbengemeinschaft?
Die Erbengemeinschaft kann das Erbe ausschlagen, z. B. wenn überwiegend Schulden vererbt wurden.
Zwar gibt es kein gesetzliches Recht für eine allgemeine Auskunftspflicht der Miterben untereinander. Wenn aber einem Miterben ohne eine Auskunft Nachteile drohen, kann er einen Anspruch auf Auskunft nach dem gesetzlichen Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) geltend machen.
Wenn ein Nachlassgegenstand ausschließlich an einen Miterben vererbt wurde, können die anderen Miterben eine Auskunft über den Verbleib dieser Erbschaft verlangen (Auskunftspflicht des Erbschaftsbesitzers nach § 2027 BGB).
Welche Pflichten hat eine Erbengemeinschaft?
Die Erbengemeinschaft ist eine sogenannte Gesamthandsgemeinschaft und jedem Miterben gehört ein bestimmter Bruchteil am Gesamtnachlass – d. h. alles, was zum Nachlass gehört, gehört allen gemeinsam. Das bedeutet wiederum, dass ein Miterbe nur über seinen Anteil an der Erbengemeinschaft, nicht jedoch über seinen Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen verfügen darf – das dürfen die Miterben nur gemeinsam.
Beispiel: Die Erbengemeinschaft besteht aus vier Miterben, jeder von ihnen hat ¼ geerbt und es sind vier gleiche Esszimmerstühle vorhanden. Ein einzelner Miterbe darf einen dieser Stühle nicht alleine verkaufen und den Erlös für sich behalten. Verkauft jedoch die Erbengemeinschaft die vier Stühle, erhält jeder Miterbe ¼ des Erlöses und darf diesen behalten.
Wird ein Miterbe der Erbengemeinschaft beispielsweise aufgrund eines Testaments mit der Verwaltung des Nachlasses beauftragt, muss er die anderen Miterben darüber informieren (Auskunftspflicht).
Wenn ein Miterbe vom Erblasser zu Lebzeiten Zuwendungen erhalten hat, muss er für diese Zuwendungen einen Ausgleich leisten.
Jeder Miterbe muss bei der ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung und bei der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses mitwirken.
Wie haften die Miterben einer Erbengemeinschaft?
Wenn der Erblasser Schulden hinterlassen hat, haften alle Miterben gemeinsam (§ 2058 BGB) für Nachlassverbindlichkeiten. Egal, ob es sich dabei um Beerdigungskosten oder Darlehensschulden handelt: Der Nachlass wird als Sondervermögen behandelt und die Erbengemeinschaft haftet als Gesamtschuldner, d. h., jeder Miterbe haftet für die gesamten Schulden des Erblassers. Bis zur Erbauseinandersetzung darf das Privatvermögen der einzelnen Miterben in der Regel nicht zur Schuldentilgung herangezogen werden.
Ausnahme: Wenn die Frist zur Einreichung eines Inventars (Inventarfrist) abgelaufen ist oder vorsätzlich eine unrichtige Inventarliste erstellt wurde, kann ein Nachlassgläubiger auf das private Vermögen des Miterben zugreifen, allerdings nur in Höhe der Erbquote.
Verwaltung des Nachlasses in der Erbengemeinschaft
Gem. § 2038 BGB steht die Verwaltung des Nachlasses den Erben gemeinschaftlich zu und jeder Miterbe ist verpflichtet, an einer erforderlichen ordnungsgemäßen Verwaltung mitzuwirken – tut er dies nicht, macht er sich schadensersatzpflichtig.
Wenn eine Testamentsvollstreckung angeordnet wurde, übernimmt der Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses (§ 2205 BGB).
Im Zusammenhang mit einer Erbengemeinschaft gibt es drei Arten von Verwaltung: die außerordentliche, die ordnungsgemäße und die notwendige Verwaltung.
Ordnungsgemäße Verwaltung
Alle Miterben der Erbengemeinschaft müssen dazu beitragen, dass eine ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses möglich ist. Dazu gehören beispielsweise Maßnahmen, die eine vernünftige, wirtschaftlich denkende Person vornehmen würde und die den Nachlass nicht wesentlich verändern. Außerdem muss diese Maßnahme erforderlich sein.
Folgende Maßnahmen sind u. a. denkbar:
Übertragung der Verwaltung auf einen oder mehrere Miterben
Abschluss von Verträgen zur Reparatur oder Erhaltung von Nachlassgegenständen
Begleichung von Nachlassschulden
Für diese Art der Verwaltung ist ein Mehrheitsbeschluss der Erben notwendig.
Wenn es keine Mehrheitsentscheidung über Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung gibt, kann auch eine Minderheit der Miterben die anderen Miterben auf Zustimmung zur Durchführung dieser Maßnahmen verklagen. In einigen Fällen könnten auch Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.
Außerordentliche Verwaltung
Wenn es aber um wesentliche Veränderungen des Nachlasses geht, muss die Erbengemeinschaft einstimmig darüber abstimmen. Außerordentliche Verwaltung liegt vor, wenn diese Veränderung die Zweckbestimmung oder die Gestalt des gesamten Nachlasses entscheidend verändert (z. B. Umwandlung eines Gewerbes in ein Unternehmen einer anderen Branche).
Notverwaltung bzw. notwendige Verwaltung
Hier geht es um Maßnahmen, die notwendig sind, um Schaden am Nachlass oder einzelnen Nachlassteilen zu vermeiden. Dabei geht es um eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung, die sofort durchgeführt werden muss und die Mitwirkung der anderen Miterben nicht rechtzeitig möglich ist.
Somit ist der bevollmächtigte Miterbe dazu verpflichtet, diese umgehend zur Abwendung eines Schadens durchzuführen (z. B. dringende Reparaturarbeiten an Häusern, Vorgehen gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen).
Wie endet eine Erbengemeinschaft?
In der Regel endet die Erbengemeinschaft mit der Erbauseinandersetzung, d. h. die Erbschaft wird anhand der Erbquoten geteilt, veräußert und die Erbengemeinschaft dadurch beendet.
Möglich ist aber auch, dass ein Miterbe aus der Erbengemeinschaft ausscheidet, indem er seinen Anteil an einen oder mehrere Miterben verkauft. Als dritte Möglichkeit kann ein Miterbe gegen Zahlung einer Abfindung aus der Erbengemeinschaft ausscheiden und sein Anteil wächst im Gegenzug den übrigen Miterben zu.
Dennoch kommt es vor, dass ein Erblasser in seinem Testament festgelegt hat, dass Erben einen Nachlassgegenstand dauerhaft gemeinsam besitzen sollen.
Des Weiteren kann ein Erblasser auch verfügen, dass beispielsweise eine Immobilie, deren Eigentümerin die Erbengemeinschaft wird, nicht verkauft werden darf. In diesen Fällen besteht die Erbengemeinschaft weiter und die Miterben können sich im Rahmen einer erbrechtlichen Beratung darüber informieren, wie sie diese Erbengemeinschaft verlassen können.
Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft: Voraussetzungen und Ablauf
Grundsätzlich kann jeder Miterbe die Erbauseinandersetzung, also die Auflösung des Nachlasses, verlangen (§ 2042 Abs. 1 BGB).
Jedoch gibt es Ausnahmen von diesem Grundsatz:
Wenn eine Testamentsvollstreckung angeordnet worden ist (§ 2204 BGB).
Wenn ein Erblasser die Erbauseinandersetzung ausgeschlossen hat (§ 2044 BGB).
Wenn die Erbquoten noch nicht festgelegt werden konnten, weil beispielsweise ein Miterbe später geboren wurde (§ 2043 BGB).
Wenn das Gläubigeraufgebot noch nicht fertiggestellt wurde, z. B. im Falle eines überschuldeten Nachlasses (§ 2045 BGB).
Wenn die Auflösung der Erbengemeinschaft rechtsmissbräuchlich wäre, z. B., falls der überlebende Ehepartner befürchten muss, sein Eigenheim zu verlieren.
Als Erstes muss der Umfang des Nachlasses ermittelt werden. Anschließend müssen alle Nachlassverbindlichkeiten aus dem Nachlass erfüllt werden (§ 2046 BGB).
Wenn es bereits Zuwendungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge (z. B. Schenkung) an einige Miterben gegeben hat, muss dies bei der Nachlassermittlung berücksichtigt werden.
Der Nachlassumfang hängt ebenfalls davon ab, ob Pflegeleistungen noch abgerechnet werden müssen.
Des Weiteren müssen Nachlassgegenstände an die Miterben entsprechend des Willens des Erblassers verteilt werten, Immobilien verkauft werden etc.
Oft dauert es lange, bis der Nachlass aufgeteilt ist, z. B. wenn einzelne Vermögenswerte nicht gewinnbringend verkauft werden können. In diesen Fällen ist es möglich, einen Pfandverkauf durchzuführen. Auch Immobilien können notfalls im Rahmen einer Teilungsversteigerung veräußert werden
Falls es Streitigkeiten bei der Erbauseinandersetzung gibt, sollte ein Rechtsanwalt für Erbrecht beauftragt werden.
Abschichtung und Anwachsung des Nachlasses
Neben der Erbauseinandersetzung kann der Nachlass auch im Wege einer Abschichtung, Anwachsung oder aufgrund des Verkaufs der Erbteile aufgelöst werden.
Abschichtung bedeutet, dass ein Miterbe auf seinen Erbteil verzichtet und dafür eine Abfindung erhält.
Anwachsung heißt, dass sich der Erbteil eines Miterben vergrößert, also in der Erbengemeinschaft anwächst, z. B. wenn ein Miterbe den Erbteil eines anderen Miterben kauft.
Denn auch durch einen Verkauf der Erbteile von Miterben kann eine Erbengemeinschaft aufgelöst werden.
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