Erbrecht - Pflichtteil

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Gesetzliche Erben wie Kinder und Ehegatten können den Pflichtteil des Erbes beanspruchen, wenn sie durch ein Testament enterbt wurden. Der Pflichtteil entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils, wobei die genaue Höhe von verschiedenen Faktoren abhängig ist, wie beispielsweise dem Güterstand des Erblassers und der Anzahl der pflichtteilsberechtigten Kinder oder Enkel. Pflichtteilsberechtigte haben das Recht, vom Erben Auskunft über den Nachlass und dessen Wert zu erhalten und können dabei auch Einsicht in die Nachlassakte beim Nachlassgericht verlangen. Der Pflichtteil verjährt grundsätzlich nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt jedoch erst, wenn der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis vom Pflichtteilsanspruch hat. Das OLG Hamm hat entschieden, dass bei Zweifeln an der Testierfähigkeit des Erblassers, z.B. aufgrund von Hinweisen auf Demenz, die Verjährung von Pflichtteilsansprüchen verzögert beginnen kann, bis durch einen Sachverständigen die Wirksamkeit des Testaments bestätigt wird. Erben, die enterbt wurden, sollten daher umgehend nach Erhalt der Kenntnis von einem sie benachteiligenden Testament rechtliche Beratung einholen, um die Fristen für die Geltendmachung ihres Pflichtteils nicht zu versäumen. RA Dr. Björn-Peter Säuberlich und sein Team bieten umfassende Erfahrung sowohl in der Durchsetzung als auch in der Abwehr von Pflichtteilsansprüchen und stehen für Beratungen zur Verfügung.

Wer kann den Pflichtteil beanspruchen?

Gesetzliche Erben, wie zum Beispiel Kinder und Ehegatten, sind pflichtteilsberechtigt, wenn sie durch ein Testament enterbt worden sind.

Wie hoch ist der Pflichtteil?

Ihnen steht dann ein Pflichtteil in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils zu. Wichtig ist dabei auch ob der Erblasser verheiratet war und in welchem Güterstand dies war und wie viele pflichtteilsberechtigte Kinder oder Enkel der Erblasser hat.

Wie erfahre ich etwas über den Nachlass?

Der Erbe ist verpflichtet Sie über den Nachlass und den Wert zu unterrichten. Das umfasst auch die Angaben zu Gegenständen oder Vermögen, was zu Lebzeiten vom Erblasser schon übergeben wurde. Sie können auch über uns Rechtsanwälte beim Nachlassgericht Einsicht in die Nachlassakte erhalten. Dort findet sich dann meist auch ein Nachlassverzeichnis, was vom Erben einzureichen war.

Wie lange kann ich den Pflichtteil geltend machen?

Der Pflichtteil verjährt grundsätzlich in drei Jahren.

Für den Beginn der Verjährungsfrist ist es allerdings entscheidend, dass der Pflichtteilsberechtigter um seinen Pflichtteilsanspruch weiß, d. h. Kenntnis davon erlangt hat, dass er durch ein Testament enterbt wurde und ihm deshalb ein Pflichtteilsanspruch zusteht.

Das Oberlandesgericht Hamm (10 U 108/21) hat entschieden, dass diese Kenntnis beim Pflichtteilsberechtigten fehlen kann, wenn dieser infolge eines Irrtums von der Unwirksamkeit eines solchen Testaments ausgeht, zum Beispiel weil Hinweise auf eine Demenz und damit fehlende Testierfähigkeit des Erblassers vorliegen und diese Hinweise nicht von vornherein von der Hand zu weisen sind.

In derartigen Fällen kann bei konkreten Zweifeln an der Testierfähigkeit des Erblassers die Verjährung der Pflichtteilsansprüche erst dann beginnen, wenn durch einen Sachverständigen die Wirksamkeit des Testaments, mit dem der Pflichtteilsberechtigte enterbt wurde, festgestellt wurde. Voraussetzung ist allerdings, dass zum Beispiel aufgrund einer Demenz nicht vollständig unbegründete Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers und damit an der Wirksamkeit des Testaments bestanden haben.

Gesetzliche Erben, die durch eine letztwillige Verfügung enterbt worden sind und deshalb Pflichtteilsansprüche geltend machen können, sollten dennoch in jedem Fall die Verjährungsfrist ihrer Ansprüche im Auge behalten und schnellstmöglich nach der Kenntnis von dem sie benachteiligenden Testament fachkundige Beratung bei einem auf Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt einholen.

Wir besitzen umfassende Erfahrung in der Geltendmachung und auch Abwehr von Pflichtteilsansprüchen und beraten Sie gerne!

Mit besten Grüßen, RA Dr. Björn-Peter Säuberlich 

Wisniowski – Dr. Säuberlich Rechtsanwälte | Fachanwälte



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