Erbschaft in der Ukraine: Vererbung vs. Schenkung – was besser für nicht ansässige Personen ist

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Ausländische sowie ukrainische Bürger, die ihren ständigen Wohnsitz im Ausland haben, (im Weiteren: Nichtansässige) stehen bei der Planung des Eigentumserwerbs der Immobilien ihrer Verwandten, die sich in der Ukraine befinden, vor der Wahl: Vererbung oder Schenkung.

Die Wahl zwischen den genannten Weisen der Immobilienübertragung ins Eigentum hängt von den nächsten Faktoren ab: Bestimmen des Erbenkreises, Zeitpunkt der Immobilienübertragung (vor oder nach dem Tod des Erblassers) und die Kosten für die gesetzliche Eintragung von Eigentumsrechten.

Daher ist eine Schenkung anstatt einer Vererbung zu benutzen, um das Entstehen des Pflichtteilsrechts zu verhindern, weil bestimmte Frist für Ergänzung des Pflichtteils einer enterbten Person in der Ukraine, der 10-jährigen Frist in Deutschland ähnlich (§ 2325 BGB), nicht vorgesehen ist.

Deswegen können die Immobilien, die nach dem Schenkungsvertrag erworben wurden, gleich nach dem Erwerb von einem Beschenkten ohne das Risiko von Erbschaftsteuern veräußert werden.

In Beziehungen mit der Auslandsberührung tritt an erster Stelle die Frage der Kosten auf, insbesondere die Steuern, die sowohl von einem Fremden im Land des Immobilienorts als auch von einem Erwerber im Land des Wohnorts bezahlt werden sollen.

Die geschlossenen Abkommen der Ukraine mit europäischen Staaten, insbesondere mit Deutschland, Österreich und der Schweiz über die Vermeidung von Doppelbesteuerung beseitigen leider die verdoppelte Erbschaftsteuer auf Erbschafts- und Schenkungsvermögen nicht.

Irgendeine Erbschaft eines nicht ansässigen Erblassers, die von einem ansässigen Erben geerbt wird, und umgekehrt irgendeine Erbschaft eines ansässigen Erblassers, die von einem nicht ansässigen Erben geerbt wird, werden gemäß Punkt 174.2.3. Steuergesetzbuch der Ukraine mit 18 Prozent Steuersatz besteuert.

Und gemäß Punkt 174.6 Steuergesetzbuch der Ukraine werden die Schenkungsvermögen, die von einer anderen Person einem Steuerzahler geschenkt werden, nach den festgelegten Regeln für die Erbschaftsbesteuerung besteuert.

Dementsprechend soll ein Nichtansässiger eine Steuer in Höhe von 18 Prozent bei der Vererbung oder Schenkung in der Ukraine bezahlen. Danach entsteht auch zusätzlich eine Militärsteuer in Höhe von 1,5 Prozent, die für den Schätzwert der Immobilien berechnet und vor dem Erhalt einer Erbschaftsbescheinigung oder Schenkungsurkunde beim Notar bezahlt wird.

Unter solchen Umständen kann der Vorschlag logischerweise auftreten, einen Kaufvertrag mit Verwandten über das Eigentum des Erblassers abzuschließen, weil keine Steuern für den Käufer in diesem Fall entstehen und der Wert des Immobilienverkaufs von einem Gutachter als Marktwert bestimmt wird. Davon werden nur eine Notargebühr und ein Beitrag von 1 Prozent zur Pensionskasse bezahlt.

Nach diesem Vertrag bleibt der Verkaufsbetrag in der Familie.

Es gibt jedoch Folgen eines solchen Geschäfts für den Verkäufer. Sie erfordern eine Berücksichtigung vom möglichen Auftreten der Einkommensteuer und ihrer Höhe beim nächsten Immobilienverkauf.

Die Anzahl der von einem Nichtansässigen erworbenen Immobilien sowie die Anzahl von Verkäufen im Laufe des Jahres werden dementsprechend entscheidend sein. Anders gesagt, die vom Inhaber geplante Laufzeit vom Nutzen der Immobilien.

Gemäß Punkt 172.1 Steuergesetzbuch der Ukraine ist das Einkommen eines Steuerzahlers nach dem Verkauf (Umtausch) von Wohnhaus, Wohnung oder Grundstück mit Fläche, die die kostenlose Norm nach Artikel 121 Bodengesetzbuch der Ukraine nicht übersteigt, nicht einkommensteuerpflichtig, sofern dieses Eigentum im Besitz des Steuerzahlers länger als drei Jahre ist.

Die Bedingung vom Bleiben eines solchen Vermögens im Besitz des Steuerzahlers länger als drei Jahre weitet sich nicht auf das Vermögen aus, welches vom Steuerzahler geerbt wurde.

Das Einkommen, welches eine nicht ansässige Person vom Verkauf der geerbten Immobilien nicht mehr als einmal pro Jahr bekommt, ist also nicht einkommensteuerpflichtig, unabhängig von der Dauer ihres Besitzes.

Im Fall, wenn eine nicht ansässige Person ein Vermögen durch Schenkungsvertrag erwirbt, wird der dreijährige Besitz vom Eigentum für die Besteuerung berücksichtigt.

Deutschland, Österreich und die Schweiz haben mit der Ukraine Abkommen über die Vermeidung von Doppelbesteuerung geschlossen. Diese Abkommen regeln die Besteuerung von Immobilieneinkommen, dem Verkauf von Immobilien sowie das Besteuern von Immobilien einer nicht ansässigen Person selbst typischerweise nur im Staat ihres Standorts, jedoch mit einigen Unterschieden.

Gemäß Artikel 23 der Abkommen wird die Befreiung von Immobilienbesteuerung, Besteuerung der Immobilienerträge und Verkaufsbesteuerung dieser Immobilien in einem Staat, für die Höhe der bezahlten Steuer in anderem Staat gestellt, wenn die Immobilien oder das Einkommen nach dem internationalen Vertrag im ersten Staat besteuert wurden.

Die Anwendungsbesonderheiten der einzelnen internationalen Abkommen über die Vermeidung von Doppelbesteuerung sollen von einem Anwalt in seinem Staat abhängig von den Bestimmungen des Abkommens bearbeitet werden.


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