Erbschaftsteuer und Pflichtteil

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Die Zahlung eines Pflichtteils durch den Erben an den Pflichtteilsberechtigen, stellt erbschaftsteuerlich eine Nachlassverbindlichkeit dar und verringert damit die zu zahlende Erbschaftsteuer.

Der Pflichtteilsanspruch kann auch noch nach dem Tod des Pflichtteilsverpflichteten gegen dessen Erben geltend gemacht werden. Zivilrechtlich sind die dafür geltenden Verjährungsfristen zu beachten.

Liegt erbschaftsteuerlich eine Nachlassverbindlichkeit auch dann vor, wenn der nach dem 1. Erbfall Pflichtteilsberechtigte durch den 2. Erbfall den Pflichtteilsverpflichteten beerbt?

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte folgenden Fall zu entscheiden: In dem 1986 notariell errichteten gemeinschaftlichen Testament, hatten sich der Vater des Klägers und seine Ehefrau, die Stiefmutter der Klägers, gegenseitig zu Alleinerben und den Kläger zum Erben des Überlebenden eingesetzt. Der Vater des Klägers verstarb im Oktober 2003, die Stiefmutter des Klägers im Januar 2014.

Der Kläger erstellte eine Erbschaftsteuererklärung nach dem Tod der Stiefmutter und machte seinen Pflichtteilsanspruch nach dem 1. Erbfall als Nachlassverbindlichkeit in der Erbschaftsteuererklärung geltend. Er gab an, den Pflichtteilsanspruch mündlich gegenüber seiner Stiefmutter geltend gemacht zu haben.

Die erbrechtliche und erbschaftsteuerrechtliche Beurteilung dieses Falles sind nicht einheitlich.

Aus zivilrechtlicher Sicht ist der Pflichtteilsberechtigte (Kläger) der Alleinerbe des Pflichtteilsverpflichteten (Stiefmutter). Durch den Tod des Pflichtteilsverpflichteten erlischt der Pflichtteilsanspruch durch die Vereinigung von Forderung und Schuld in einer Person (sog. Konfusion).

Allerdings gelten im Erbschaftsteuerrecht die infolge des Erbanfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit zivilrechtlich erloschenen Rechtsverhältnisse als nicht erloschen. Mit dieser Fiktion hat der Pflichtteilsberechtigte das Recht, die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs als Alleinerbe des Pflichtteilsverpflichteten nachzuholen.

Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofes liegt erbschaftsteuerlich aber nur dann eine Nachlassverbindlichkeit vor, wenn  der Pflichtteilsanspruch bei der Geltendmachung noch nicht zivilrechtlich verjährt gewesen ist.

Bei Erstellung einer Erbschaftsteuererklärung sollte deshalb immer genau geprüft werden, welche Nachlassverbindlichkeiten erklärt werden können, um die Erbschaftsteuer reduzieren.  


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