Erfolg für booking.com: enge Bestpreisklausel ist zulässig
- 2 Minuten Lesezeit
- Mit Bestpreisklauseln wollen Hotelportale Hotels zur Angabe des günstigsten Angebots auf ihren Portalen verpflichten.
- Enge Bestpreisklauseln, die nur für Zimmerpreise gelten, sollen zulässig sein.
- Bisher wurde die Nutzung von Bestpreisklauseln in den Verträgen von booking.com, Expedia und HRS vom Bundeskartellamt als kartellrechtswidrig untersagt.
Das Bundeskartellamt hat im Jahr 2013 die Nutzung einer sogenannten „Bestpreisklausel“ im Rahmen einer Hotelbuchung über das Hotelbuchungsportal HRS untersagt. Danach durfte das Hotel keine günstigeren Preise als auf der Seite des Hotelportals anbieten. 2015 erklärte das OLG Düsseldorf die Untersagung des Bundeskartellamts gegenüber HRS als rechtmäßig.
In einem vergleichbaren Fall hat booking.com aufgrund einer neuen Entscheidung des OLG Düsseldorf (Urt. v. 04.06.2019, Az. VI – Kart 2/16 (V)) einen Sieg errungen, da es zum ersten Mal eine enge Bestpreisklausel für zulässig hält.
Zulässigkeit von „engen“ Bestpreisklauseln von booking.com
Danach darf booking.com Hotels verpflichten, dass sie für ihre Zimmer auf der hoteleigenen Internetseite und auf anderen Portalen eine enge Bestpreisklausel anwenden, die besagt, dass sie ihre Zimmer auf der hoteleigenen Internetseite nicht günstiger als bei booking.com anbieten dürfen.
Mit dieser Entscheidung entkräftet das OLG Düsseldorf die Untersagung der Anwendung der sog Bestpreisklauseln durch das Bundeskartellamt. Portale dürfen damit verhindern, dass Hotels ihre Plattformen nutzen, um sich über Hotelzimmerpreise zu informieren, und dann ihre Buchung doch auf der Hotelhomepage durchzuführen.
Meistbegünstigungsklausel durfte nicht angewendet werden
Bereits im Jahr 2012 und 2013 wurde HRS untersagt, diese sog. Meistbegünstigungsklausel nicht mehr zu verwenden, welche es den Hoteliers verbot, über andere Anbieter günstigere Zimmerpreise, Zimmerverfügbarkeiten sowie Buchungs- oder Stornierungskonditionen anzubieten. Damals wurden diesbezüglich kartellrechtliche Bedenken geäußert. Die Verwendung der Meistbegünstigungsklausel sei ein Verstoß gegen § 1 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen).
Bereits damals wurde Kritik an der Entscheidung des Bundeskartellamts geübt, die sich in den letzten Jahren sogar verstärkt hat. Denn aufgrund der Tatsache, dass es seitdem immer mehr Wettbewerber auf dem Online-Hotelbuchungsmarkt gibt, habe sich gezeigt, dass der Wettbewerb nicht darunter leide.
Das LG Köln entschied ebenfalls bereits in einem Urteil vom 16.02.2017 (AZ 88 O (Kart) 17/16) über eine von Expedia verwendete Bestpreisklausel. Diese verpflichtete Hotels, ihre Zimmerkontingente zu mindestens genauso günstigen Preisen und genauso umfangreich wie auf der eigenen Website anzubieten. Andernfalls blendete Expedia Fotos und Gästebewertungen aus. Aus Sicht des LG Köln handele es sich in diesem Fall insbesondere um eine sog. „vertikale Vereinbarung“, die laut Vertikal-GVO vom Kartellverbot freigestellt sei. Diese verbietet nur Vereinbarungen, die Abnehmer einer Leistung in der Festlegung eigener Preise beschränken. Hotels nehmen jedoch keine Vermittlungsleistung von Hotelportalen ab, sondern handeln selbst als Anbieter ihrer Zimmer.
(RHE)
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