Erkältung: Krankschreibung per Telefon bis Jahresende möglich
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Telefonische Krankmeldung ab dem 19.10.2020 wieder möglich
Angesichts der steigenden COVID-19-Infektionszahlen kurz vor Beginn der Erkältungs- und Grippesaison hat der Gemeinsame Bundesausschuss im Gesundheitswesen sich auf eine nochmalige Ausnahmeregelung zur telefonischen Krankschreibung verständigt.
Danach sollen telefonische Krankschreibungen wegen Erkältungsbeschwerden ab 19.10.2020 wieder bundesweit möglich sein. Die Regelung soll zunächst bis zum Jahresende, mithin bis 31.12.2020 gelten. Eine Verlängerung der Ausnahmeregelung über den 31.12.2020 hinaus ist nicht ausgeschlossen.
Die erste telefonische Krankschreibung kann bis zu sieben Kalendertage umfassen. Der behandelnde Arzt ist verpflichtet, sich durch eingängige telefonisch Nachfrage von der Erkrankung des Patienten ein Bild zu machen. Eine einmalige telefonische Verlängerung der Krankschreibung für weitere sieben Kalendertage ist möglich. Danach ist eine persönliche Vorstellung beim Arzt unumgänglich.
Krankschreibung per Telefon – zum Schutze des Patienten sowie der Allgemeinheit
Insbesondere vor dem Hintergrund der bevorstehenden Erkältungs- und Grippewelle und den steigenden COVID-19 Neuinfektionen scheint eine telefonische Krankmeldung eine gute Alternative zu einem Praxisbesuch. Allein durch mögliche Kontakte auf dem Weg in die Praxis oder beim Warten im Wartezimmer des Arztes steigt das Risiko, sich oder andere anzustecken.
Nicht nur Risikopatienten sind daher angehalten, von der telefonischen Krankschreibung Gebrauch zu machen und so ein Verschleppen der Erkrankung zu vermeiden.
Vielmehr soll die Regelung auch dazu führen, dass ältere oder geschwächte Menschen ihren Arztbesuch nicht absagen, weil sie eine Ansteckung im Wartezimmer befürchten.
Sonderregelung nur bei Atemwegserkrankungen – nicht bei Verdacht auf Corona
Um einen Missbrauch der telefonischen Krankmeldung zu vermeiden, ist diese nur im Falle einer Atemwegserkrankung möglich, insbesondere bei Verdacht auf eine Erkältung oder die Grippe.
Die Sonderregelung gilt hingegen nicht bei Verdacht auf eine Corona-Infektion. In diesem Fall sind alle Personen auch weiterhin angehalten, bei einem Arzt oder dem Gesundheitsamt anzurufen und das weitere Vorgehen zu besprechen. Viele Arztpraxen bieten mittlerweile sog. Corona-Sprechstunden an, zu denen nur Personen, bei denen der Verdacht auf eine Corona-Erkrankung besteht, vorstellig werden dürfen.
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