Erlaubniserteilung für Anbauvereinigungen
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Am 1. April 2024 ist das Konsumcannabisgesetz (KCanG) in weiten Teilen in Kraft getreten, seitdem sind der Besitz und Konsum von Cannabis teillegalisiert. Am 1. Juli 2024 traten die bundesgesetzlichen Regelungen zum gemeinschaftlichen Eigenanbau in Anbauvereinigungen in Kraft. Bevor eine Anbauvereinigung aktiv werden darf, benötigt sie eine behördliche Erlaubnis. Der folgende Beitrag nennt die wichtigsten Eckpunkte, die erfüllt sein müssen, damit eine entsprechende Erlaubnis erteilt wird.
Die Erlaubnis von Anbauvereinigungen zum Anbau und zur Weitergabe von Cannabis zum Eigenkonsum an die Mitglieder darf ausschließlich Anbauvereinigungen erteilt werden. Einzelpersonen sind nicht antragsberechtigt.
Nach § 11 Abs. 3 KCanG erteilt die zuständige Behörde die Erlaubnis auf Antrag, wenn
1.
die vertretungsberechtigten Personen der Anbauvereinigung unbeschränkt geschäftsfähig sind und die für den Umgang mit Cannabis und Vermehrungsmaterial erforderliche Zuverlässigkeit besitzen,
2.
die Anbauvereinigung gewährleistet, dass Cannabis und Vermehrungsmaterial innerhalb ihres befriedeten Besitztums ausreichend gegen den Zugriff durch unbefugte Dritte, insbesondere Kinder und Jugendliche, geschützt ist, und
3.
die Anbauvereinigung die Einhaltung der sonstigen Vorgaben des KCanG und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für Anbauvereinigungen gewährleistet.
Die Zuverlässigkeitsprüfung dient dem Schutz der Allgemeinheit und soll verhindern, dass Personen oder Organisationen mit zweifelhafter Integrität Zugang zu sensiblen Bereichen erhalten.
§ 11 Abs. 4 KCanG normiert, in welcher Form der Antrag gestellt werden muss (schriftlich oder elektronisch) sowie welche Nachweise und Angaben der Antrag in deutscher Sprache enthalten muss. Dazu zählen etwa Angaben über die Mengen Cannabis in Gramm, die voraussichtlich pro Jahr angebaut und weitergegeben werden sowie Größe oder voraussichtliche Größe der Anbauflächen und Gewächshäuser der Anbauvereinigung in Hektar oder Quadratmetern.
Die Bearbeitungsdauer des Antrags beträgt drei Monate. Eine Bearbeitung kann erst erfolgen, wenn sämtliche für den Antrag notwendige Unterlagen vorliegen. Sofern der Antrag genehmigt wird, erhalten Antragsteller die schriftliche Erlaubnis als postalischen Bescheid an die Anschrift der Anbauvereinigung. Sollte die zuständige Behörde für die Bearbeitung des Antrags länger als drei Monate in Anspruch nehmen, ist es möglich, gerichtlich im Rahmen einer Untätigkeitsklage gegen die Behörde vorzugehen.
Bei Verstößen gegen das KCanG kann die Erlaubnis einer Anbauvereinigung widerrufen werden (vgl. § 15 KCanG), sofern Vorgaben des Gesetzes nicht eingehalten werden. Daneben gibt es gesetzliche Straf- und Bußgeldvorschriften bei bestimmten Verstößen einzelner Personen.
Falls Sie anwaltliche Unterstützung bei der Erlaubniserteilung in Anspruch nehmen wollen, können Sie mich gerne kontaktieren. Meine Kanzlei ist unter anderem auf sämtliche rechtliche Belange von Cannabis Clubs spezialisiert.
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