Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung gem. § 223 StGB

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Bei der Körperverletzung steht die Verletzung der körperlichen Unversehrtheit eines anderen unter Strafe. Darunter versteht man die körperliche Misshandlung und die Gesundheitsschädigung verstanden. Jede üble unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt, ist eine körperliche Misshandlung.

Das Hervorrufen oder Steigern eines (vorübergehenden) pathologischen Zustandes ist eine Gesundheitsschädigung. Eine körperliche Misshandlung ist dafür nicht notwendig.

Auch der Versuch einer Körperverletzung ist strafbar.

Was tun, wenn ein Ermittlungsverfahren gegen mich geführt wird?

Es fängt meistens so an, dass man Post von der Polizei erhält. Darin wird man zu einem Termin zur Vernehmung geladen. Dies stellt die sog. Beschuldigtenvernehmung dar. Ein jeder Beschuldigter hat das Recht auf rechtliches Gehör. Was viele nicht wissen, ist, dass man zu diesem Termin nicht erscheinen muss. Es ist ratsam, diesen Termin nicht wahrzunehmen.

Man sollte Kontakt mit einem Rechtsanwalt aufnehmen, da der Rechtsanwalt die Möglichkeit hat, sich die Ermittlungsakte kommen zu lassen. Diese Möglichkeit hat der Beschuldigte selber nicht, sodass er nicht weiß, was ihm genau vorgeworfen wird.

Der Rechtsanwalt kann dann mit Ihnen die Akte und das weitere Vorgehen besprechen. Viele Ermittlungsverfahren können so bereits in diesem Stadium des Verfahrens eingestellt oder anderweitig erledigt werden.

Welche Strafe habe ich ggf. zu erwarten?

Die Körperverletzung wird mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft. Dies hängt von verschiedenen Faktoren wie z. B. Vorstrafen, Nachtatverhalten oder Schaden ab.

Sollten Sie diesbezüglich beschuldigt werden, melden Sie sich entweder telefonisch oder per E-Mail bei mir. Ich berate Sie gerne.


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