Erneut: Abmahnung der used-IT, Alexander B. und Rechtsanwalt Marcel van Maele

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Es erreicht uns aktuell erneut eine Abmahnung der Firma used-IT, deren Inhaber Alexander B. gebrauchte IT-Hardware vermarktet.

Wir haben bereits mehrfach über diese Abmahnung berichtet und vertreten derzeit mehrere abgemahnte eBay-Händler.

Was ist Inhalt der Abmahnung von used-IT?

Inhalt der Abmahnung ist der Vorwurf, der Abgemahnte vertreibe auf der Internetplattform „eBay“ gebrauchte IT-Hardware als Privatverkäufer, obwohl er durch die behauptete Anzahl der Bewertungen als gewerblicher Anbieter mit Gewinnerzielungsabsicht tätig sei. Zu Testkaufzwecken habe die used-IT einen Artikel bei dem Abgemahnten erworben. Daher stünde die used-IT als Mitbewerber i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG in einem Wettbewerbsverhältnis zum Abgemahnten.

Was wird von Rechtsanwalt Marcel van Maele gefordert?

Anwaltlich vertreten wird die Firma durch den Rechtsanwalt Marcel van Maele. Der Rechtsanwalt wirft dem Abgemahnten vor, er würde sich gem. der §§ 5, 5a Abs. 6 UWG unlauter gegenüber der used-IT verhalten und Verbraucher durch die Nichtkenntlichmachung der gewerblichen Tätigkeit täuschen. Zudem sei der Sondertatbestand der Nr. 23 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG erfüllt. Der Vorteil des Abgemahnten ergebe sich durch die Vorenthaltung eines Widerrufsrechts oder von Garantieansprüchen gegenüber Verbrauchern.

Aufgrund einer Wiederholungsgefahr fordert Rechtsanwalt van Maele den Abgemahnten auf, innerhalb einer gesetzten Frist eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung bei einem Gegenstandswert i. H. v. 50.000 € abzugeben.

Zudem sei der Abgemahnte gem. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG zur Zahlung der Rechtsanwaltskosten verpflichtet.

Aufgrund eines noch nicht bezifferbaren Schadens aufseiten der used-IT enthält die Abmahnung darüber hinaus die Aufforderung, einen pauschalierten Schadensersatzbetrag i. H. v. 1500 € zu zahlen.

Reaktionsmöglichkeiten bei einer Abmahnung

Haben auch Sie eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten, legen wir Ihnen nahe, zunächst die Beratung eines Fachanwalts einzuholen. Sie sollten weder direkt die Unterlassungserklärung unterschreiben noch die gesetzte Frist verstreichen lassen. Der Abmahnende könnte durch eine einstweilige Verfügung gem. § 940 ZPO die vorläufige Sicherung seiner Rechte erwirken.

Wir sind Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz, Urheberrecht und Medienrecht und können mit Ihnen gemeinsam die nächsten rechtlichen Schritte umfassend und zeitnah einschätzen.

Eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Abmahnung können Sie unter http://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/direkthilfe-formular/ anfragen.

Wir freuen uns, Sie deutschlandweit zu beraten.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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