Erneute Abmahnung der Wettbewerbszentrale wegen Feingehaltsgesetz (Silberschmuck) vom 19.02.2016

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Aktuell bearbeiten wir erneut eine Abmahnung des Vereins „Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V.“ („Wettbewerbszentrale“).

Hintergrund:

Die uns durch unsere Mandantschaft vorgelegte Abmahnung der Wettbewerbszentrale Stuttgart enthält wiederum den Vorwurf, dass unsere Mandantin mit einer Feingehaltsangabe im Zusammenhang mit der Bezeichnung „plattiert“ geworben habe, obwohl dies nach dem sogenannten Feingehaltsgesetz verboten sei.

Wir weisen darauf hin, dass die Bewerbung von Silber- oder Goldschmuck, welcher lediglich vergoldet oder versilbert ist, ohne den Zusatz „plattiert“ oder „versilbert“ als Irreführung zu qualifizieren ist. Nach der derzeitigen Rechtsprechung gilt dies auch nach unserer Auffassung dann, wenn in der näheren Artikelbezeichnung darauf hingewiesen wird, dass es sich um plattierten bzw. versilberten Schmuck handelt.

Ob jedoch bei der Bewerbung von versilberten Schmuck mit der zusätzlichen Bezeichnung „plattiert“ oder „versilbert“ und der gleichzeitigen Angabe eines Feingehaltes tatsächlich ein Verstoß gegen das Feingehaltsgesetz gegeben ist, halten wir durchaus für zweifelhaft. Soweit man nämlich darauf hinweist, dass es sich um ein versilbertes Schmuckstück handelt, und das entsprechend aufgebrachte Silber einen bestimmten Feingehalt aufweist, stellt dies nach unserem Dafürhalten keine irrführende, d. h. unwahre Angabe dar. Rechtsprechung zu dieser Thematik ist diesbezüglich auch nicht zu erkennen. Zwar gibt es Urteil, die sich mit dieser Problematik im Rahmen eines Gewährleistungsstreites auseinandergesetzt haben. Jedoch können wir keinerlei Urteil erkennen, welche sich unter diesen Gesichtspunkten auf ein etwaiges unlauteres Verhalten eines Mitbewerbers beziehen.

Dennoch ist zu konstatieren, dass bei Abmahnungen der Wettbewerbszentrale diese unbedingt ernst zu nehmen sind. Es handelt sich bei der Wettbewerbszentrale um eine anerkannte und seriöse gemeinnützige Selbstkontrollinstitution der deutschen Wirtschaft.

Gerade im Hinblick auf die vorformulierte Unterlassungserklärung sollte Vorsicht geboten sein. Diese sollten im Falle der Berechtigung der Abmahnung definitiv durch einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz modifiziert werden, so dass unnötige Zuwiderhandlungen oder eine unnötige zu hohe versprochene Vertragsstrafe vermieden wird.

Forderung:

Die Wettbewerbszentrale fordert neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auch die Zahlung eines Aufwendungsersatzes in Höhe von 246,10 Euro.

Innerhalb der beigefügten strafbewehrten Unterlassungserklärung wird für jeden schuldhaften Verstoß eine pauschale Vertragsstrafe in Höhe von 3.000 € festgeschrieben. Wir raten dazu, diese Unterlassungserklärung nicht ungeprüft zu unterzeichnen. Sie kann als Schuldeingeständnis gewertet werden und beinhaltet nicht die Regelung des sogenannten „Hamburger Brauchs“. Hierbei würde für jeden schuldhaften Verstoß eine Vertragsstrafe individuell festgelegt, die im Streitfall vom zuständigen Gericht auf ihre Rechtmäßigkeit und/oder Höhe überprüft werden kann. Durch ein vorschnelles und ungeprüftes Unterzeichnen der Unterlassungserklärung schneiden Sie sich eventuelle Einwendungen gegen die in der Abmahnung beschriebenen Vorwürfe ab.

Haben Sie einen Onlineshop?

Wie der vorliegende Fall eindrucksvoll zeigt, ist es zur Vermeidung von Abmahnungen unabdingbar, eine gültige und rechtskonforme Rechtstexte und Artikelbeschreibungen vorzuhalten. Etwaige Verstöße gegen geltendes Recht können kostenintensive Abmahnungen zur Folge haben. So kann die Gefahr von Abmahnungen gebannt werden. Wenden Sie sich gerne an uns.

Gerne stehen wir Ihnen für eine rechtssichere Gestaltung Ihrer Onlineauftritte zur Verfügung.

Haben Sie ebenfalls eine solche Abmahnung erhalten?

Wir stehen Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte können mittlerweile auf mehrere tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurückblicken.

Ihr Vorteil:

  • Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung
  • Persönliche und enge Beratung und Betreuung
  • Faires Pauschalhonorar und Kostentransparenz von Anfang an
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  • Unkomplizierte Abwicklung des Mandates

Für eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles können Sie uns gerne telefonisch erreichen.

Alternativ können Sie uns Ihre Abmahnung auch per E-Mail oder per Fax an 02307/236772 zusenden. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Da uns Kostentransparenz sehr wichtig ist, werden wir mit Ihnen im Falle einer Mandatserteilung für die außergerichtliche Vertretung einen festen Pauschalpreis vereinbaren. Dieser gilt auch dann, wenn die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen sollte.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter www.abmahnblog-heidicker.de.


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