Erneuter Prozesserfolg von Rechtsanwälten für Medizinrecht und Arzthaftungsrecht

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Landgericht Osnabrück vom 30.06.2017

Fehlerhafte Auswertung eines CT-Befundes, 50.000,- Euro, LG Osnabrück, Az.: 3 O 983/14

Chronologie

Die Ehefrau des Klägers war in der Vergangenheit an einem Gallenblasenkarzinom erkrankt, welches operativ entfernt wurde. Im Rahmen der Nachbehandlung kam es im Juni des Jahres 2012 zu einer CT-Untersuchung des Abdomens, woraufhin am Folgetag angeblich ein Tumorboard stattfand, in welchem ein Rezidiv nicht hätte erkannt werden können. In den Folgemonaten fragten der Kläger und dessen Ehefrau mehrfach nach dem schriftlichen Untersuchungsbefund der CT-Untersuchung, wurden aber jeweils vertröstet. Erst nach weiteren Untersuchungen im September 2012, also drei Monate später, wurde die schriftliche Befundung angefordert, welche nunmehr einen auffälligen Herd, d. h. ein inoperables Rezidiv eines Gallenblasen-Karzinoms mit weiteren Infiltrationen feststellte. Bis April 2013 litt die Ehefrau des Klägers unter massiven Folgebeeinträchtigungen, bis sie letztlich verstarb.

Verfahren

Nachdem außergerichtlich keine Einigungsmöglichkeit bestand, musste der Kläger gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Das Gericht holte ein röntgenologisches Sachverständigengutachten ein, welches bestätigte, dass sowohl ein erheblicher Diagnosefehler in Form des Übersehens einer Weichteilgewebsvermehrung im Rahmen des angeblichen Tumorboards, sowie darüber hinaus ein weiterer grober Fehler in Form der nicht zeitgemäßen Auswertung des CT-Befundes vorlag. Unter Berücksichtigung dieser Umstände schlug das Gericht den Parteien einen Vergleich über 50.000,- Euro vor.

Anmerkungen von Ciper & Coll.

Abermals zeigt sich, dass es trotz offensichtlicher Fehler im vorgerichtlichen Stadium nicht zu einer Regulierungsbereitschaft einer Haftpflichtversicherung kommt. Vielmehr war es erneut erforderlich, gerichtliche Hilfe einzuholen. Durch den Vergleichsvorschlag seitens des erkennenden Gerichtes besteht die Möglichkeit, ein in dieser Angelegenheit ansonsten noch langwieriges weiteres Verfahren im Interesse beider Parteien zu beenden, so Rechtsanwalt Dr. D.C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht.

Medizingeschädigte Patienten sollten bei der Suche des zu vertretenden Anwaltsbüros vor allem auf folgende fünf Punkte achten:

1. Kompetenz

Diese basiert auf dem Erfahrungsschatz der Kanzlei auf dem Gebiet des Medizinrechts. Jahrzehntelange Erfahrungen zahlen sich eher aus als wenige Berufsjahre.

2. Qualifizierung

Diese basiert auf der Erfolgsstatistik: Mehrere hundert nachweisbare Prozesserfolge in wenigen Jahren lassen eher auf die Qualität der Kanzlei schließen als beispielsweise ein gutes Dutzend aufgeführte Fälle.

3. Fachanwaltschaft

Rechtsanwälte, die den Titel „Fachanwalt für Medizinrecht“ tragen, weisen nach, dass sie auf diesem Gebiet über besondere praktische und theoretische Kenntnisse verfügen, die Anwälte ohne diesen Titel gerade nicht vorweisen können.

4. Teamarbeit

Es ist einleuchtend, bei der Auswahl des Anwaltsbüros auf ein Team erfahrener Rechtsanwälte zurückzugreifen. Nur so ist gewährleistet, dass durch regelmäßigen kanzleiinternen Austausch und Hilfestellungen untereinander das bestmögliche Ziel für den Mandanten erreicht wird. In Klein- oder Kleinstkanzleien fehlt gerade diese Möglichkeit, ganz unabhängig von den Komplikationen in Urlaubs- oder Krankheitsfällen sowie sonstigen Abwesenheiten des Bearbeiters.



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