Erregung öffentlichen Ärgernisses – Diskrete Strafverteidigung bei § 183a StGB

  • 3 Minuten Lesezeit

Strafverfahren wegen § 183a StGB, also wegen des Tatvorwurfs der Erregung öffentlichen Ärgernisses, zählen zu den Sexualstrafverfahren, welche Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung unter Strafe stellen. Bei entsprechender Fachkenntnis steht dem Strafverteidiger im Sexualstrafrecht ein breites Instrumentarium an strafprozessualen Möglichkeiten zur Verfügung, die für eine diskrete und effektive Strafverteidigung bei § 183a StGB genutzt werden können.

Im Sexualstrafrecht allgemein - auch bei Ermittlungsverfahren wegen § 183a StGB - besteht eine der Besonderheiten darin, dass alleine die Einleitung des Verfahrens (unabhängig davon, ob der Tatvorwurf zutreffend erhoben wurde oder nicht) für sich genommen eine stigmatisierende Wirkung haben kann. Neben den eigentlichen strafrechtlichen Konsequenzen können daher auch negative Auswirkungen im sozialen bzw. familiären Bereich drohen. Diskretion bei der Strafverteidigung wegen des Tatvorwurfs „Erregung öffentlichen Ärgernisses" ist daher Grundvoraussetzung.

Folgend einige FAQs aus der bundesweiten Strafverteidigungspraxis bei Erregung öffentlichen Ärgernisses im Sinne des § 183a StGB:

1. Erregung öffentlichen Ärgernisses - Was droht bei § 183a StGB?

In § 183a StGB ist bestimmt:

„Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 183 mit Strafe bedroht ist".

2. Was sind geeignete Tathandlungen im Sinne des § 183a StGB?

Zur Tatbestandsverwirklichung im Sinne des § 183a StGB ist Voraussetzung, dass sexuelle Handlungen vorgenommen werden, die allerdings keine sexuelle Erregung beim Täter voraussetzen. Völlig ausreichend ist eine „objektive Sexualbezogenheit". Hierunter können etwa auch Entblößungshandlungen fallen, soweit diese nicht von § 183 StGB (Exhibitionistische Handlungen) umfasst sind.

Die sexualbezogene Handlung muss ferner öffentlich begangen worden sein und dazu geeignet sein, ein Ärgernis zu erregen. Dies ist etwa der Fall, wenn sich ein Beobachter ernstlich verletzt fühlt. Die Rechtsprechung ist an dieser Stelle äußerst differenziert, sodass die Besonderheiten des Einzelfalls jeweils genau zu prüfen sind.

3. Wann wird der Tatvorwurf des § 183a StGB verfolgt?

Der Straftatbestand der Erregung öffentlichen Ärgernisses gem. § 183a StGB ist ein sogenannten Offizialdelikt. Es ist daher nicht erforderlich, dass ein ausdrücklicher Strafantrag gestellt wird. Teilweise ist umstritten, ob Schutzgut des § 183a StGB der Individualschutz oder das Allgemeininteresse ist. Im Ergebnis kann dies jedoch dahinstehen, da jedenfalls bei Tatbestandsverwirklichung entsprechende Strafverfolgung droht.

4. Erregung öffentlichen Ärgernisses - Die ersten Handlungsschritte nach Einleitung eines Strafverfahrens wegen § 183a StGB

Der Beschuldigte eines Ermittlungsverfahrens wegen § 183a StGB erhält oftmals durch schriftliche Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung Kenntnis davon, dass ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet wurde bzw. von der Existenz des Tatvorwurfs gem. § 183a StGB. Gerade bei § 183a StGB ist allerdings auch denkbar, dass der Beschuldigte auf frischer Tat angetroffen und ihm hierbei durch die Polizeibeamten der Tatvorwurf mündlich eröffnet wird.

Auch im Sexualstrafrecht gilt: Je früher ein im Sexualstrafrecht qualifizierter Strafverteidiger zu Rate gezogen wird, desto eher ist eine erste Weichenstellung für eine diskrete und effektive Strafverteidigung möglich. Der Autor rät aus seiner Erfahrung in der bundesweiten Strafverteidigung im Sexualstrafrecht davon ab, ohne entsprechende Rechtsberatung eine „Aussage ins Blaue" zu machen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Tatvorwurf zutreffend erhoben worden ist oder nicht. Vor Augen halten sollte man sich, dass neben den eigentlichen strafrechtlichen Konsequenzen auch weitere Problemfelder erörtert bzw. berücksichtigt werden sollten. Hierzu zählen u. a. die Themenbereiche DNA-Abgabe, Erkennungsdienstliche Behandlung, Beschäftigungsverbot Verurteilter gem. JArbSchG, etc.

Im Rahmen einer umfassenden Akteneinsicht kann der Strafverteidiger die Rechtmäßigkeit der bereits getroffenen Maßnahmen überprüfen und den gesamten Inhalt der Ermittlungsakte in rechtlicher und in tatsächlicher Hinsicht einer Bewertung zuführen. Nicht zuletzt gilt dies auch für die Glaubhaftigkeitskriterien von Zeugenaussagen.

Sollte der Tatvorwurf unzutreffend erhoben worden sein oder ist die Tatbegehung nicht nachweisbar, liegt eine Zielsetzung in der Verfahrenseinstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO bereits im Ermittlungsverfahren und ohne belastende Hauptverhandlung.

Doch selbst, wenn der Vorwurf der Erregung öffentlichen Ärgernisses im Sinne des § 183a StGB zutreffend erhoben worden sein sollte, liegt das Ziel regelmäßig darin, eine Regelung ohne öffentliche Hauptverhandlung und sofern möglich ohne Vorstrafe zu erreichen. Denkbar ist hierbei etwa eine Verfahrenseinstellung gem. § 153a StPO oder eine Regelung im schriftlichen Verfahren (Strafbefehl).

Bei allem gilt, dass alle Anstrengungen unternommen werden müssen, um den Verfahrensablauf so diskret wie möglich zu gewährleisten.

Der Autor steht bundesweit für Rückfragen zur Verfügung.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Steffen Lindberg MM

Beiträge zum Thema