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Ersetzt eine Hausratversicherung gestohlenes Bargeld?

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Bei Wohnungseinbrüchen entstehen meist vielfältige Schäden. So sind oft Türen, Fenster oder Möbel beschädigt und es fehlen regelmäßig Wertsachen wie Uhren, Schmuck oder Bargeld. Eine Hausratversicherung kann in diesen Fällen den Schaden ersetzen.

Was Versicherungsnehmer allerdings in Bezug auf zu Hause aufbewahrtes Bargeld beachten sollten, zeigt der Fall eines Osnabrücker Restaurantbesitzers.

Aufbewahrung von mehr als 1100 Euro Trinkgeld

In seinen Privaträumen hatte der Chef des Restaurants größere Mengen Trinkgelder aufbewahrt, die eines Tages bei einem Einbruch gestohlen wurden. Den Versicherungsfall meldete er seiner Hausratversicherung, die allerdings nicht das gesamte entwendete Bargeld ersetzen wollte, sondern nur 1100 Euro.

Das Unternehmen berief sich dabei auf seine Vertragsbedingungen, nach denen größere Mengen Bargeld vom Versicherungsschutz nur umfasst sind, wenn sie in einem Tresor aufbewahrt werden.

Überraschende Klausel in Versicherungsbedingungen?

Der Bestohlene meinte trotzdem, seine Versicherung müsse die kompletten Bargeldbeträge ersetzen. Die Vertragsklausel hielt er für überraschend und dementsprechend für unwirksam.

Die Versicherung hätte ihn ausdrücklich darauf hinweisen müssen, dass nicht in einem Tresor gelagerte Gelder nur bis zu einem Betrag von 1100 Euro versichert seien.

Ersatz von Bargeld oft vertraglich begrenzt

Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg war allerdings der Auffassung, dass die Klausel auch ohne ausdrücklichen Hinweis auf die Begrenzung der Einstandspflicht wirksam war und die Versicherung daher von dem gestohlenen Bargeld tatsächlich nur 1100 Euro ersetzen muss. Auch juristische Laien müssten nämlich damit rechnen, dass Bargeldbeträge nur bis zu einer bestimmten Höhe versichert seien.

Im vorliegenden Fall kam noch hinzu, dass es sich wohl nicht um den ersten Einbruch gehandelt hatte. In der Vergangenheit hatte die Versicherung schon einmal gezahlt. Von dem damals gestohlenen Bargeld wurde ebenfalls nur ein Teilbetrag ersetzt. Aus diesem Grund muss dem Mann die Vertragsklausel bekannt gewesen sein und er konnte sich nun erst recht nicht mehr darauf berufen, dass er davon überrascht worden sei.

Fazit: Wer erhebliche Mengen Bargeld zu Hause lagert, sollte die Bedingungen seiner Versicherung kennen und am besten einen Tresor anschaffen.

(OLG Oldenburg, Beschluss v. 13.01.2017, Az.: 5 U162/16)

(ADS)

Foto(s): Fotolia.com

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