Erstattung von Bearbeitungsgebühren bei Unternehmerdarlehen / Unternehmerkrediten

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Eine Vielzahl von Kreditinstituten haben in der Vergangenheit bei Abschluss eines Unternehmerdarlehens eine sog. Bearbeitungsgebühr oder auch ein Bearbeitungsentgelt erhoben. Diese Zahlung musste der Unternehmer zusätzlich zu den vereinbarten Darlehenszinsen leisten.

In seinem Urteil vom 13. Mai 2014 hatte der Bundesgerichtshof zunächst entschieden, dass die Bearbeitungsgebühren bei sog. Verbraucherkrediten unzulässig sind (siehe BGH XI ZR 170/13, XI ZR 405/12). Nunmehr weitet der BGH seine Rechtsprechung mit Urteil vom 04.07.2017 (BGH XI ZR 562/15) auch auf sog. Unternehmerkredite aus. Entsprechend kann nach Auffassung des BGH ein Darlehensgeber für seine Leistungen entweder Zinsen verlangen oder hierfür eine Gebühr bzw. Entgelt in Rechnung stellen. Es besteht jedoch keine Berechtigung, zwei Gebühren, nämlich Zinsen und Entgelt für ein und dieselbe Leistung zu erheben.

Soweit also seitens der darlehensgewährenden Bank Bearbeitungsgebühren abgerechnet worden sind, können diese durch den Darlehensnehmer zurückgefordert werden. Dies bedeutet für unzählige Unternehmer, dass diese durchaus nennenswerte Beträge von der darlehensgewährenden Bank einschließlich Zinsen verlangen können.

Welche Fristen sind für die Rückforderung der Bearbeitungsgebühren zu beachten?

Aus heutiger Sicht sind lediglich noch Ansprüche aus dem Jahr 2014 durchsetzbar, da die Ansprüche auf Rückforderung von Bearbeitungsgebühren innerhalb von drei Jahren seit ihrer Zahlung – zum Ende des jeweiligen Jahres – verjähren. Damit darf (Stand: 2017) der Abschluss des jeweiligen Darlehens nicht länger als im Jahr 2014 zurückliegen

Anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen!

Die Erfahrung bei den Auseinandersetzungen mit der Erstattung von Bearbeitungsentgelten zeigt, dass sich eine Vielzahl von Banken, Sparkassen und Pensionskassen sowie Versicherungen zunächst weigerlich verhalten, die zu Unrecht vereinnahmten Gebühren an ihre Vertragspartner zu erstatten. Unter diesen Voraussetzungen ist nicht zuletzt zur Vermeidung von Rechtsnachteilen dringend zu empfehlen, zur Durchsetzung von Erstattungsansprüchen anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Wir überprüfen für Sie im Rahmen einer kostenlosen Ersteinschätzung Ihre konkrete Vertragssituation, sodass Sie entscheiden können, wie Sie weiter vorgehen möchten.

Wir vertreten unsere Mandanten bei der Durchsetzung von Erstattungsansprüchen in gleichgelagerten Fällen im gesamten deutschen Bundesgebiet, wenden Sie sich an uns – wir stehen für weitere Informationen und Rückfragen zur Verfügung!

Kanzlei Bartholome ° Goosmann ° Schwarzhoff

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