Erweiterter Selbstbehalt bei steigenden Heizkosten im Unterhaltsrecht

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Unterhaltspflichtige werden angesichts der steigenden Miet- und Mietnebenkosten zukünftig mehr als bisher prüfen müssen, ob bei Ihnen die Grenze des sog. Selbstbehaltes erreicht wird. In den letzten Jahren wurden immer wieder die Tabellensätze der sog. Düsseldorfer Tabelle zum Kindesunterhalt erhöht, aber die Selbstbehaltssätze der Unterhaltspflichtigen wurden nicht angepasst, auch die Leitlinien zum Unterhaltsrecht sagen dazu nichts weiter aus. Derzeit liegt der notwendige Eigenbedarf gegenüber minderjährigen, unverheirateten Kindern bei Erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen bei 1160 Euro. Hierin sind bis 430 Euro für Unterkunft und umlagefähige Nebenkosten sowie Heizung ( Warmmiete) enthalten. Bei nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen liegt der Eigenbedarf bei 960 Euro, incl. der 430 Euro für Warmmiete. Der angemessene Eigenbedarf, z. B. gegenüber volljährigen Kindern oder Ehegatten beträgt 1400 Euro, incl. eines Warmmietsatzes von 550 Euro. 

Bereits jetzt wird der im Eigenbedarf enthaltene Satz für Warmmiete insbesondere in Metropolen wie Hamburg, Stuttgart, München etc. bei weitem überschritten. Die notwendigen Ausgaben, um überhaupt eine Wohnung mieten zu können liegen weit höher, so dass auch der Selbstbehalt um die Differenz zwischen den tatsächlichen Warmmietkosten und dem im Eigenbedarf enthaltenen Satz zu erhöhen sind. Vielfach ist die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen dann eingeschränkt und es kommt zu einer Mangelfallberechnung. 

Zukünftig wird angesichts der steigenden Heizkosten, soweit diese nicht durch Energiezuschüsse oder  erweiterte Möglichkeiten, Wohngeld zu beanspruchen aufgefangen werden können, die Geltendmachung eines erweiterten Selbstbehaltes eine weit größere Rolle spielen, als derzeit. Es empfiehlt sich jedenfalls für Unterhaltspflichtige, zu prüfen, ob ggf. der Selbstbehalt zu ergänzen ist und die Unterhaltspflicht sich dadurch ermäßigt. 

Denn auch wenn die Selbstbehaltssätze zukünftig angehoben werden sollten, ergibt sich noch ein weiteres Problem für den Unterhaltspflichten/ die Unterhaltspflichtige: Im Eigenbedarf sind Stromkosten bislang überhaupt nicht enthalten, als würde man kein Licht benötigen, elektrische Geräte wie Mobilfunkgeräte, PC nicht laden müssen. Gut, bisher waren diese Kosten auch im vertretbaren Rahmen. Doch wird man zukünftig die Stromkosten kaum noch ignorieren können, insbesondere wenn man bedenkt, dass gerade bei Berufstätigkeit im Homeoffice diese Energiekosten unvermeidbar sind, um Einkommen zu erzielen und die wenigsten Arbeitnehmer einen Energiekostenausgleich bei Homeofficetätigkeit mit dem Arbeitgeber vereinbart haben. Natürlich sind an dieser Stelle auch die Gewerkschaften gefordert, die Interessen ihrer Mitglieder durchzusetzen. Doch für eine Übergangszeit wird der Unterhaltspflichtige/ die Unterhalspflichtige ihre/ seine Interessen gegenüber dem Unterhaltsberechtigten wohl selbst bestmöglich durchsetzen müssen. 

Daher erscheint es sinnvoll, gerade bei beengten finanziellen Verhältnissen in der nächsten Zukunft bzgl. des Eigenbedarfes doch genauer zu prüfen und ggf. Geltend zu machen, dass die eigene Leistungsfähigkeit beschränkt ist und die Unterhaltshöhe angepasst werden muss.  



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