EU-DSGVO – muss ich meine Website anpassen?

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Die Europäische Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) ist schon seit dem 25.05.2016 in Kraft. 

Stichtag 25.05.2018

Ab dem 25.05.2018 ist sie allerdings zwingend anzuwenden. Da es sich um eine EU-Verordnung handelt, muss sie nicht vom Deutschen Gesetzgeber umgesetzt werden. Sie gilt unmittelbar.

Unabhängig davon ist das Deutsche Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) überarbeitet worden und die Neufassung wird ebenfalls am 25.05.2018 in Kraft treten.

Die Auswirkungen sind sehr weitreichend, von der Notwendigkeit der Bestellung von Datenschutzbeauftragten in bestimmten Betrieben bis hin zu zusätzlichen Pflichten für Arbeitgeber.

In diesem Artikel geht es ausschließlich um einen Teilbereich, nämlich die Auswirkungen auf Ihren Internetauftritt, insbesondere eine Website.

Besteht Handlungsbedarf nur für Online-Shops und große Unternehmen?

Nein, die Änderungen betreffen jeden, der eine Website zu nicht rein privaten Zwecken betreibt.

Es kommt nicht darauf an, ob Geschäfte tatsächlich direkt über die Website geschlossen werden (wie bei einem Online-Shop). Genauso wenig kommt es auf den Umfang der Geschäftstätigkeit an.

Jeder, der eine nicht rein private Website betreibt, wird zumindest eine neue Datenschutzerklärung benötigen. Aufgrund der Komplexität sollten Sie sich diesbezüglich unbedingt Unterstützung von einem Fachmann holen.

Was droht bei einem Verstoß?

Wie bei jeder Gesetzesänderung der letzten Jahre ist davon auszugehen, dass Abmahnwellen losgetreten werden. Solche Abmahnungen können für Sie sehr kostspielig werden.

Es ist davon auszugehen, dass hierzu bereits entsprechende Überprüfungen von Wettbewerbern und Verbraucherschutzverbänden vorbereitet werden. Denn gerade dann, wenn der Internetauftritt betroffen ist – vorliegend zumindest die Datenschutzerklärung – kann jeder ab dem 25.05.2018 (ggf. unter Zuhilfenahme von automatisierten Programmen) über das Internet prüfen, ob Sie gegen geltendes Recht verstoßen.

Zudem ist ein Verstoß gegen die EU-DSGVO bußgeldbewehrt.

Die Bußgelder können bis zu 20 Millionen Euro oder bis zu 4 % des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr betragen. Hierbei ist zu beachten, dass die Aufsichtsbehörde nicht nur von sich aus tätig wird, sondern auch auf entsprechende Anzeigen eines Fehlverhaltens.

Jetzt abzuwarten oder aber die neue Datenschutzerklärung selbst zu „wurschteln“, kann also teuer werden.

Wir helfen Ihnen bei Bedarf gerne weiter.



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