EU-Verordnung 655/2014 – grenzüberschreitende Kontenpfändung

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Am 18.01.2017 tritt nun endlich die bereits im Mai 2014 verabschiedete Verordnung (EU) Nr. 655/2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen in Kraft.

Für Sie als Rechtsanwender und Anspruchsinhaber wird diese Verordnung eine erhebliche Erleichterung bei der grenzüberschreitenden Vollstreckung von Geldforderungen zur Folge haben.

Sie können den Antrag auf europäische Kontenpfändung bei dem zuständigen Gericht in Ihrem Heimatstaat stellen. Der gemäß dieser Verordnung zu erlassene Pfändungsbeschluss erfasst nicht nur ein Konto Ihres Schuldners in einem EU Mitgliedstaat, sondern die Verordnung sieht vor, dass alle relevanten Konten des Schuldners von einem Pfändungsbeschluss umfasst sein können. Hierfür haben die Mitgliedstaaten entsprechende Datenbanken einzurichten, aus welchen die Konten des Schuldners in den jeweiligen Mitgliedstaaten zentral entnommen werden können. In Deutschland ist dies das Bundeszentralamt für Steuern.

Bitte beachten Sie, dass diese grenzüberschreitende Pfändung als vorläufiges Sicherungsmittel geschaffen wurde. Das bedeutet, Sie können die Ihnen zustehenden Ansprüche gegen den Schuldner durch vorläufige Sicherungsmaßnahmen sichern. Eine Auszahlung des gepfändeten Betrages kann jedoch erst nach Vorlage eines entsprechenden gerichtlichen Urteils / Beschlusses erfolgen.

Dennoch bietet Ihnen diese Möglichkeit der vorläufigen Kontenpfändung zwei erhebliche Vorteile. Sie können bei einer erfolgreichen Pfändung davon ausgehen, dass Sie im Erfolgsfalle auch zu Ihrem Geld kommen – das Vollstreckungsrisiko kann abgeschätzt werden.

Zum anderen wird eine vorläufige Kontenpfändung sicherlich Ihre Verhandlungsbasis zu Ihrem Schuldner stärken. Wer lässt schon gerne sein Konto pfänden?

Rechtsanwältin Monique Bocklage ist Fachanwältin für Internationales Wirtschaftsrecht. Sie berät und vertritt Mandanten europaweit bei grenzüberschreitenden Rechtsstreitigkeiten und Zwangsvollstreckungen. Nehmen Sie gerne Kontakt auf sollten Sie eine grenzüberschreitende Kontenpfändung in Betracht ziehen wollen.



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