EuG erklärt Marke Rubik´s Cube für nichtig
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Am 01.04.1996 hat das Unternehmen Seven Towns Ltd einen Antrag auf Markeneintragung für seinen Rubik´s Cube beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eingereicht, drei Jahre später wurde die Eintragung bewilligt. Den bunten, drehbaren Würfel hatte wahrscheinlich jeder schon mal in der Hand. Profis lösen ihn in nur wenigen Sekunden. Und es gibt schon seit 13 Jahren einen Streit um den Bestand der dahinterstehenden Marke. Nun hat sich erneut das Europäische Gericht (EuG) damit beschäftigt.
Wie entschied das EuG über den Rubik´s Cube?
Rechtsanwalt Guido Kluck, L.L.M. erklärt: „Gegenstand der Prüfung war vor allem ein möglicher Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1, e) ii) der Verordnung Nr. 40/94. In der Norm geht es um Eintragungshindernisse. Sie enthält unter anderem das Verbot, Zeichen, die lediglich „aus der Form der Ware, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist“ bestehen, einzutragen. Das EuG prüfte also, ob die Skizze des Würfels im Antrag zur Markenanmeldung mehr hergibt als einen verdrehbaren Würfel – denn das ist schließlich seine Funktion.
Das wäre der Fall, wenn zum Beispiel auch die Farben des Würfels ein wesentliches Element wären. Auf der schwarz-weiß Skizze ist eine Seite des Würfels weiß, die anderen schraffiert. Das hat dem EuG nicht ausgereicht.
Als wesentliches Merkmal sag er aber die Grundform des Würfels mit den schwarzen Linien und kleinen Feldern. Die schwarzen Linien zwischen den Feldern seien technisch erforderlich – ohne diese ließe sich der Würfel nicht drehen. Sie gehen also auf den Mechanismus im Inneren des Würfels zurück, welcher auf der Markenanmeldung nicht sichtbar war. Da die Felder zur Erreichung der technischen Wirkung erforderlich waren, hätte der Rubik´s Cube nicht als Unionsmarke eingetragen werden dürfen.“
Was bedeutet die Entscheidung für eine Markenanmeldung?
Wer also eine EU-Marke anmelden will, sollte darauf achten, dass sich die Optik des Produkts nicht nur aus den technischen Erfordernissen ergibt. Ansonsten sollte bei solchen Produkten über die Anmeldung eines Patents nachgedacht werden.
Für die Anmeldung einer Marke in Deutschland gilt § 8 MarkenG, der ähnliche Hindernisse wie Art. 7 der Verordnung 207/2009 enthält. Marken sind demnach unter anderem dann von der Eintragung ausgeschlossen,
„[…]die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können.“
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Den vollständigen Artikel finden Sie unter: https://www.legalsmart.de/blog/eug-erklaert-marke-rubiks-cube-fuer-nichtig/
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