EuGH könnte VW Dieselgate 2.0 bescheren – Software-Update zum EA 189 auf dem Prüfstand

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Gespannt schauen Verbraucher und Juristen im Diesel-Abgasskandal von VW auf den Europäischen Gerichtshof EuGH in Luxemburg. Die Generalanwältin Eleanor Sharpston will am 30. April 2020 ihren Schlussantrag in einem französischen Verfahren gegen VW stellen (Az.: C-693/18). Ist im Motor EA 189 eine unzulässige Abschaltreinrichtung verbaut? Hat VW die Verbraucher getäuscht? Wann ist eine Abschalteinrichtung zum Schutz des Motors zulässig? 

Am EuGH sind insgesamt neun Verfahren im Abgasskandal anhängig. Zwei davon könnten nach Ansicht der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH dem Autobauer ein Dieselgate 2.0 bescheren. Denn dabei steht das Software-Update für den EA 189 auf dem Prüfstand. Das Update hat VW aufspielen lassen, um die Abgasreinigung in dem Motor den EU-Normen anzupassen. Die Kanzlei gehört zu den führenden im Abgasskandal. Die Inhaber haben in der Musterfeststellungsklage gegen VW einen 830-Millionen-Euro-Vergleich ausverhandelt.

Deutsche Umwelthilfe hält Software-Update für unzulässig

Von den neun am EuGH anhängigen Verfahren im Diesel-Abgasskandal erweist sich die Vorlage des Verwaltungsgerichts Schleswig (Az.: 3 A 113/18) als besonders spannend. Hier geht es um die Zulässigkeit des Software-Updates, das die Volkswagen AG in vom Diesel-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugen mit dem Motor EA 189 aufgespielt hat. 

Auch das Verfahren vom Obersten Gerichtshof von Österreich beschäftigt sich unter anderem mit dem Software-Update zum EA 189 (Az.: 10 Ob 44/19x). Das Update ist letztlich nichts Anderes als das sogenannte „Thermofenster“. Das Abgaskontrollsystem wird dabei temperaturabhängig reguliert. Letztlich gehen Experten davon aus, dass die regelkonforme Abgasreinigung nur an zwei, drei Monaten im Jahr funktioniert.

Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hatte am 20. Juni 2016 dem Update seinen Segen gegeben und festgestellt, dass das Update keine illegale Abschalteinrichtung im Abgaskontrollsystem darstellt. Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) reichte gegen den Zulassungsbescheid am 24. April 2018 Klage ein, weil sie das Update weiterhin für eine illegale Manipulation hält. 

Die DUH ist der Meinung, dass auch die vom KBA als zulässig erachtete Abschalteinrichtung gegen Artikel 5 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen verstößt. Die Abschalteinrichtungen werden laut DUH aktiv, wenn in Deutschland durchschnittliche Temperaturen erreicht werden. Nur in zwei, drei Monaten arbeitet das Abgaskontrollsystem den Normen entsprechend.

Das Problem an dieser Klage: Nach einer Intervention des Bundesverkehrsministeriums im 2017 war Umweltverbänden das Klagerecht beschnitten worden. Selbst bei Überprüfung rechtswidriger Pkw-Zulassungen war es Verbänden untersagt, tätig zu werden. Das Verwaltungsgericht Schleswig vertritt daher die Meinung, dass die DUH nach nationalem Recht nicht klagen darf. Die DUH ist der Meinung, dass diese Regelung gegen EU-Recht verstößt. Das VG Schleswig hat deshalb das Verfahren am 20. November 2019 ausgesetzt und dem EuGH Fragen zur Reichweite des Klagerechts von Umweltverbänden vorgelegt (Az.: C 873/19).

Sollte jetzt der EuGH die DUH für klagebefugt halten, geht es laut VG auch um die Rechtmäßigkeit der Freigabe des Software-Updates durch das KBA. Deshalb soll der EuGH noch klären, ob das Thermofenster in den VW-Autos – wie vom KBA angenommen – zulässig ist. Das VG stellte noch weitere Fragen zur Auslegung der Emissions-Grundverordnung Nr. 715/2007. 

Nach dieser sind zwar Abschalteinrichtungen grundsätzlich unzulässig. Die Ausnahme ist jedoch, wenn die Abschaltung den Motor vor Beschädigungen schützen und der sichere Betrieb des Autos gewährleistet werden sollen. Wann dass der Fall ist, regelt die Verordnung allerdings nicht. Hier vertritt das VG Schleswig die Ansicht, dass eine Ausnahme nach der Verordnung nicht in Betracht kommen kann, wenn die Hersteller die Motoren aus Kostengründen mit dem Thermofenster versehen.

Erstes EuGH-Verfahren im Abgasskandal von VW aus Frankreich

Im ersten verhandelten Fall vor dem EuGH lässt das französische „Tribunal de Grande Instance de Paris“ wichtige Fragen im Zusammenhang mit unzulässigen Abschalteinrichtungen bei der Abgasreinigung klären. Dem Verfahren gegen VW haben sich 1.200 Nebenkläger angeschlossen. Für die französische Justiz ist klar, dass laut der EG-Verordnung 715/2007 jeder Hersteller sein Fahrzeug mit der Abgasnorm Euro 5 und Euro 6 so konstruieren muss, dass die zulässigen Emissionswerte unter normalen Betriebsbedingungen eingehalten werden. Abschalteinrichtungen sind daher unzulässig. Außer sie dienen zum Schutz des Motors.

Die Verhandlung ist bereits dreimal verschoben worden. Im Kern des Verfahrens muss der EuGH nun zu folgenden Sachverhalten Stellung beziehen:

  1. Hat der Autohersteller eine unzulässige Abschalteinrichtung bei der Abgasrückführung verwendet?
  2. Sind die Käufer dadurch über wesentliche Merkmale des Fahrzeugs getäuscht worden?
  3. Hat die Abschalteinrichtung zu einem erhöhten Stickoxid-Ausstoß im realen Straßenverkehr geführt?
  4. Welche Bedingungen müssen gelten, damit die Abschalteinrichtung zum Schutz des Motors aktiviert werden darf?

Letztlich beschäftigt sich der Fragenkatalog des französischen Gerichts mit dem Kern des Diesel-Abgasskandals. Auch die Bundesgerichtshof BGH wird sich bis zum Sommer in vier Verfahren dazu äußern. Nach viereinhalb Jahren VW-Skandal steht jetzt die endgültige Klärung rechtlicher Fragen an.

Neun Verfahren im Diesel-Skandal am EuGH anhängig

Mittlerweile sind neun Verfahren im Diesel-Abgasskandal am EuGH anhängig – sechs aus Deutschland, zwei aus Österreich und eines aus Frankreich.

  • Landgericht Gera: Az.: C 663/19;  C 759/19; C 809/19; C 808/19
    Vier Verfahren befassen sich mit ähnlicher Thematik: Hat VW sich eine Typengenehmigung der EU erschlichen? Müssen die Verbraucher eine Nutzungsentschädigung bezahlen?
     
  • Verwaltungsgericht Schleswig: Az.: C 873/19
    In diesem Verfahren steht das Software-Update für den Dieselmotor EA 189 zur Prüfung an. Die Deutsche Umwelthilfe will wissen, ob es sich dabei auch um eine Abschalteinrichtung handelt.
     
  • Landgericht Stuttgart: Az.: 3 O 31/20
    Hier steht das sogenannte Thermofenster von Porsche auf dem Prüfstand. Ist die Abgasreinigung in einem eng gefassten Temperaturfenster zulässig? Müssen die Verbraucher eine Nutzungsentschädigung bezahlen?
     
  • Oberste Gerichtshof Österreich: Az.: 10 Ob 44/19x
    Auch hier geht es unter anderem um die Frage, ob das Software-Update von VW rechtskonform ist. Zudem soll geklärt werden, ob der ursprüngliche Mangel als geringfügig anzusehen ist, wenn der Käufer das Fahrzeug im Wissen um den Mangel gekauft hätte.
     
  • Landgericht Klagenfurt Österreich: Az.: C-343/19
    Der EuGH muss klären, an welchem Standort VW verklagt werden kann. Der Generalanwalt hat bereits durchblicken lassen, dass eine Klage auch am Ort möglich ist, an dem der Schaden entstanden ist – also in diesem Fall Österreich.
     
  • Tribunal de Grande Instance de Paris: Az.: C-693/18
    Das Gericht muss klären, ob der EA 189 von VW eine unzulässige Abschalteinrichtung enthält und ob und unter welchen Bedingungen eine regulierte Abgasreinigung zulässig ist.

Dr. Stoll & Sauer führt Musterfeststellungsklage gegen VW mit an

Bei der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH handelt es sich um eine der führenden Kanzleien im Abgasskandal. Die Kanzlei ist unter anderem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert. Die Kanzlei führt mehr als 2.000 Verfahren gegen verschiedene Autobanken wegen des Widerrufs von Autokrediten. Im Widerrufsrecht bezüglich Darlehensverträgen wurden mehr als 5.000 Verbraucher beraten und vertreten. Daneben führt die Kanzlei mehr als 12.000 Gerichtsverfahren im Abgasskandal bundesweit und konnte bereits hunderte positive Urteile erstreiten.

In dem renommierten JUVE Handbuch 2017/2018, 2018/2019 und 2019/2020 wird die Kanzlei in der Rubrik Konfliktlösung – Dispute Resolution, gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten besonders empfohlen für den Bereich Kapitalanlageprozesse (Anleger). Die Gesellschafter Dr. Ralf Stoll und Ralph Sauer führen in der RUSS Litigation Rechtsanwaltsgesellschaft mbH für den Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) außerdem die Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG. Im JUVE Handbuch 2019/2020 wird die Kanzlei deshalb für ihre Kompetenz beim Management von Massenverfahren als marktprägend erwähnt.


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