EuGH stärkt Verbraucherrechte bei Fremdwährungsdarlehen

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Entscheidung des EuGH stärkt die Position von Verbrauchern entscheidend

Immobiliendarlehen in Fremdwährung – vorzugsweise in Schweizer Franken oder Japanischen Yen – sind in den vergangenen Jahren für zahlreiche Kreditnehmer in ganz Europa zur teuren Kostenfalle geworden. Nunmehr hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) konkrete Aussagen zu den Aufklärungspflichten der Banken getroffen.

In den vergangenen Jahren wurden niedrig verzinste Darlehen in fremder Währung in einigen Ländern Europas zur Immobilienfinanzierung wärmstens empfohlen. Dass aber bei einer Aufwertung der Fremdwährung der scheinbar günstige Kredit zur teuren Kostenfalle wird, wurde den Kreditnehmern offenbar nicht immer vor Abschluss der Verträge in seiner ganzen Tragweise dargestellt.

Aufklärungspflicht der Banken

Nunmehr hatte sich der EuGH mit der Rechtsfrage zu befassen, in welchem Umfang Banken den Verbraucher bei der Darlehensvergabe in fremder Währung über die damit verbundenen Devisenkursrisiken informieren müssen. Geklagt hatten im konkreten Fall Kreditnehmer aus Rumänien, die in den Jahren 2007 und 2008 Darlehen in Schweizer Franken aufgenommen und nach einer Aufwertung des Schweizer Franken gegenüber dem Rumänischen Lei erhebliche Verluste erlitten hatten.

Im Rahmen einer Vorabentscheidung auf Ersuchen eines rumänischen Berufungsgerichts mussten die obersten europäischen Richter entscheiden, ob eine Vertragsklausel, demzufolge das Darlehen unabhängig von möglichen Wechselkursschwankungen in Schweizer Franken (bzw. in der vereinbarten Fremdwährung) zurückzuzahlen sei, eine missbräuchliche Klausel darstelle. Falls die EuGH-Richter dies bejahen, wäre sie laut der EU-Richtlinie 93/13/EWG für den Verbraucher nicht bindend.

Ob es sich um eine missbräuchliche Klausel handele, hängt nach Ansicht der EuGH-Richter davon ab, ob der Darlehensnehmer vor dem Abschluss umfassend über die Risiken informiert worden sei oder nicht (Entscheidung vom 20.09.2017, AZ: C-186/16). Die Vorgabe des EuGH für die Banken wurde wie folgt kurz zusammengefasst:

„Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher muss nicht nur die Möglichkeit einer Auf- oder Abwertung der Fremdwährung, in der der Kredit abgeschlossen wurde, erkennen können, sondern auch die möglicherweise erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen einer solchen Klausel auf seine finanziellen Verpflichtungen“.

Auswirkungen im gesamten Europa

Kommt ein Gericht im Streitfall zu dem Ergebnis, dass die Bank nicht umfassend über die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehenden Risiken aufgeklärt hat, kann es weiter prüfen, ob es sich um eine missbräuchliche Klausel handelt. Dies ist nach Ansicht des EuGH der Fall, wenn ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien vorliegt.

Position von Verbrauchern gestärkt

Die Entscheidung des EuGH stärkt die Position der Verbraucher, indem die Anforderungen an die Risikoaufklärung bei Abschluss von Fremdwährungsdarlehen präzisiert worden sind. Auch für die Rechtsprechung in Deutschland wird die EuGH-Entscheidung wichtige Maßstäbe setzen, wenn es um Rechtsstreitigkeiten bei Verlusten geht, die Verbraucher im Zusammenhang mit Fremdwährungsdarlehen erlitten haben.

Für eine erste Vorprüfung Ihrer Ansprüche stehen wir selbstverständlich zur Verfügung.

Patrick M. Zagni

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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