EuGH: Verkauf von gebrauchter Software ist zulässig – auf Originaldatenträgern / Rechtsanwalt

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1. Urteil

Der EuGH (Urteil vom 12.10.2016, Az. C-166/15) hat entschieden, dass gebrauchte Software weiterverkauft werden darf und dies untersagende vertragliche Lizenzbestimmungen unwirksam sind, wenn die betreffende Software auf dem Originaldatenträger weiterverkauft wird. Allerdings muss der Ersterwerber jede zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs in seinem Besitz befindliche Kopie unbrauchbar machen, da er sonst das ausschließliche Recht des Rechtsinhabers zur Vervielfältigung seines Computerprogramms verletzen würde (vgl. EuGH, Urteil vom 03.07.2012, Az. C-12/11 – UsedSoft , Rn. 70 und 78).

In den Fällen, in denen der Originaldatenträger zerstört oder beschädigt wurde oder verloren gegangen ist, dürfte der rechtmäßige Lizenzinhaber das Programm von der Website des Urheberrechtsinhabers herunterladen. Microsoft hatte dies im vorliegenden Verfahren schriftlich anerkannt. Bei dem ersatzweisen Herunterladen der Software von der Website und Brennen einer Sicherungskopie handele es sich, so der EuGH, um eine für die bestimmungsgemäße Benutzung des Programms durch den Erwerber notwendige Vervielfältigung. Dies habe der EuGH bereits mit Urteil vom 03.07.2012, Az. C-12/11 – UsedSoft, Rn. 5 entschieden. Eine Sicherungskopie dürfe für den Weiterverkauf aber nicht ohne Weiteres verwendet werden, und zwar selbst dann nicht, wenn der körperliche Originaldatenträger der ursprünglich gelieferten Softwarekopie beschädigt oder zerstört worden oder verloren gegangen sei. Hierzu bedürfe es vielmehr der Zustimmung des Rechtsinhabers. 

Den Volltext der Entscheidung finden Sie auf unserer Hauptseite.

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Rechtsanwalt
Dr. jur. Ole Damm

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz


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