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Europäischer Gerichtshof gibt ESM grünes Licht

  • 3 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

Heute hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) sein Urteil zum Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) gefällt. Geklagt hatte ein irischer Abgeordneter vor heimischen Gerichten. Der infolge der Eurokrise geschaffene Rettungsfonds verletzt seiner Meinung nach das Recht der Europäischen Union. Im Mittelpunkt des Streits steht, ob der ESM mit dem sogenannten „Bail-Out-Verbot" vereinbar ist, der also für unzulässig erklärten Haftung von EU-Mitgliedstaaten für die Schulden anderer EU-Länder. Ebenfalls verboten ist eine direkte Hilfe durch die Europäische Zentralbank (EZB), etwa mittels direkten Ankaufs von Anleihen überschuldeter Staaten. Damit soll das Risiko fehlerhafter Haushaltspolitik beim jeweiligen Land verbleiben. Lediglich für Naturkatastrophen und durch andere außergewöhnliche Ereignisse bedingte Verbindlichkeiten ist finanzieller Beistand ausdrücklich vorgesehen.

[image]Irisches Supreme Court legte EuGH Fragen vor

Die ESM-Befürworter - darunter zahlreiche Mitgliedstaaten - verneinten die Schaffung einer gemeinsamen Haftung über die Hintertür. Der Rettungsschirm helfe einem überschuldeten Land nur, wenn dieses die strikten Vorgaben des Stabilitätsmechanismus einhalte. Das irische Supreme Court legte letztendlich diese sowie Fragen, ob die Beschlüsse zum ESM überhaupt von ihren unionsrechtlichen Grundlagen gedeckt waren, dem für die Auslegung des EU-Rechts zuständigen EuGH vor. Dessen heute verkündete Vorabentscheidung hat erheblichen Einfluss auf das Ausgangsverfahren.

Stabilitätsmechanismus von Kompetenzrahmen gedeckt

Demnach hat der EuGH den ESM mit seinem derzeitigen Darlehensvolumen von 500 Milliarden Euro gebilligt. Seine von einigen ESM-Mitgliedstaaten behauptete Nichtzuständigkeit für den Fall wies der Gerichtshof zurück. Auch die notwendige Vertragsänderung, die sich vor allem in dem den ESM legitimierenden neuen Art. 136 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) manifestiert, durfte im sogenannten vereinfachten Änderungsverfahren ergehen. Sie schaffe keine neuen Kompetenzen in Teilen des Vertrags, auf die das Verfahren nicht anwendbar ist. Stattdessen betreffe sie ausschließlich den dritten Teil des AEUV, in dem unter anderem die Wirtschafts- und Währungspolitik geregelt ist. Der EuGH ordnete den ESM dabei aber wegen unterschiedlicher Ziele - Preisstabilität und Stabilität des Euro-Währungsgebietes - nicht der Währungspolitik, sondern der Wirtschaftspolitik zu und sieht in ihm vorrangig eine Finanzierungshilfe. Diesbezüglich gebe der ESM seinen Mitgliedern auch keine ausschließlich der Europäischen Zentralbank (EZB) zustehenden Befugnisse wie die Festsetzung der Leitzinsen oder die Ausgabe neuen Geldes. Ebenso sei der verbotene Direktkauf von Anleihen oder die Gewährung von Kredit und andere finanzielle Erleichterungen durch die EZB nicht betroffen, da diese als eine Form möglicher Finanzierungshilfe hier durch die Mitgliedstaaten erfolgen würde.

Enge Kriterien und Ausgestaltung sollen Haftung ausschließen

Nicht zuletzt bleibe auch die Nichtbeistands-Klausel unverletzt. Denn sie verbiete nicht jegliche Form der gegenseitigen finanziellen Unterstützung anderer Mitgliedstaaten. Der Grundsatz solider Haushaltspolitik, den die aus Zeiten des Maastrichter Vertrags stammende No-Bailout-Bestimmung im Auge hat, bestehe weiter. Aufgrund der einzuhaltenden strengen ESM-Vorgaben, an die eine Hilfe geknüpft ist, bleibe die Haushaltsdisziplin gewahrt. Hilfen seien letztendlich auch samt Zuschlägen zurückzuzahlen - der ESM sei somit kein Bürge, sondern Kreditgeber. Zudem sei eine Befreiung von der von jedem Land zu leistenden Einlage in den ESM nicht vorgesehen. Dementsprechend führe der ESM auch nicht zu einer gegenseitigen Haftung.

ESM scheitert auch nicht am EuGH

Auch der EuGH gab dem ESM somit grünes Licht, wie bereits das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in einer Eilentscheidung im September, welches den ESM unter Auflagen für rechtmäßig erklärt hatte. Die daraufhin in die für Deutschland geltenden Bedingungen aufgenommene Haftungsgrenze von 190 Milliarden Euro trug schlussendlich mit dazu bei, dass der ESM am 8. Oktober dieses Jahres in Kraft treten konnte, obwohl der ihn legitimierende neue Abs. 3 des Art. 136 AEUV erst am 1. Januar 2013 in Kraft treten wird. Dies war dem EuGH zufolge möglich, weil der ESM-Beschluss keine neue Zuständigkeit geschaffen habe, sondern auf bereits vorhandenen aufbaue.

Weitere Entscheidungen werden folgen

Die Welle von Entscheidungen wird derweil nicht abreißen. Als nächstes steht die Hauptsacheentscheidung des BVerfG zu der bereits genannten Eilentscheidung an. Darin soll es unter anderem um die im Eilverfahren vertagte Antwort auf die Frage gehen, ob der Beschluss der EZB Staatsanleihen unbegrenzt Staatsanleihen anzukaufen mit verfassungsgemäß ist.

(EuGH, Urteil v. 27.11.2012, Rs. C-370/12)

(GUE)

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