Europäischer Gerichtshof: Pflichtangaben zu allgemein – Widerrufsjoker!

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Viele hochwertige Gegenstände, wie z. B. Kraftfahrzeuge, werden durch Darlehen finanziert. Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer, in der Regel einer Bank, und einem Verbraucher können innerhalb von vierzehn Tagen widerrufen werden. 

Sehr umstritten ist in der Rechtspraxis allerdings der Beginn dieser Widerrufsfrist. Nach § 356b BGB beginnt diese vierzehntägige Frist nicht, bevor der Kunde vom Unternehmer in der gesetzlich vorgeschriebenen Form über sein Widerrufsrecht aufgeklärt worden ist. Der Umfang der Pflichtangaben ist in § 492 Abs. 2 BGB geregelt. Jedoch ist § 492 Abs. 2 BGB recht kurzgehalten. Er enthält lediglich eine Verweisung auf Art. 247 § 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch. Dort sind die einzelnen Angaben, die die Bank dem Verbraucher mitteilen muss, einzeln beschrieben. 

Einige Kreditinstitute haben sich die Belehrung sehr einfach gemacht, indem sie folgende Formulierung verwendet haben:

Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.“ 

Der Verbraucher wird zwar darüber informiert, wo die erforderlichen Angaben zu finden sind. Einige davon werden beispielhaft angeführt. Konkrete, d. h. auf den jeweiligen Darlehensvertrag bezogene Angaben, werden aber nicht gemacht. Der Verbraucher-Darlehensnehmer muss daher, ähnlich einem Juristen, die Vorschriften nachschlagen und diese auf seinen konkreten Fall anwenden.

Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 06.03.2020 – C-66-19) ist diese Belehrungspraxis unzumutbar und verstößt gegen die EU-Richtlinie, weil der Schutz des Verbrauchers weitgehend leerläuft. 

In der Folglich beginnt die vierzehntägige Widerrufsfrist gar nicht erst zu laufen. Der Verbraucher kann den Vertrag jederzeit während der Laufzeit widerrufen. Der Darlehensnehmer kann die Rückabwicklung des Darlehensvertrages verlangen.

Zu beachten ist allerdings, dass dies nicht für den Immobiliar-Darlehensvertrag gilt. Dieser unterliegt nicht der Verbraucherkredit-Richtlinie. Im Übrigen ist ein Widerruf nicht möglich, wenn sich das Institut an die gesetzlich vorgesehenen Muster hält . Es kann sich dann auf die sog. Gesetzlichkeitsfiktion berufen. Auf alle Fälle lohnt es sich, die Möglichkeiten des Widerrufs sorgfältig zu prüfen. Ich helfe Ihnen dabei.



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