Facebook – der Betriebsrat darf nicht mitbestimmen

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Sachverhalt:

Die Arbeitgeberin nimmt in fünf Transfusionszentren Blutspenden entgegen, verarbeitet und veräußert diese. Das Unternehmen richtete eine Facebook-Seite ein, sodass die Nutzer die Möglichkeit erhielten, öffentlich Kommentare abzugeben, die auf der virtuellen Pinnwand gelesen und weiter kommentiert werden konnten. Das Unternehmen beteiligte den Konzernbetriebsrat bei der Einrichtung der Seite nicht. Die Mitarbeiter informierten die Arbeitgeberin über die Facebook-Seite und wies zudem in Flugblättern bei Spendenterminen darauf hin. Nutzer hinterließen auf der Facebook-Seite des Unternehmens mehrfach negative Kommentare, welche die Qualität der Leistung der Mitarbeiter bei den Blutspenden zum Gegenstand hatten. Der Konzernbetriebsrat sieht die Mitbestimmungsrechte verletzt. Er hat angeführt, dass es sich bei der Facebook-Plattform um eine technische Einrichtung handelt, die es ermöglicht, Mitarbeiter zu überwachen. Zudem erhalte die Arbeitgeberin durch Heranziehung weiterer Programme personenbezogene Daten, da anhand der Dienstpläne eine Zuordnung der Beschwerden zu den Mitarbeitern möglich sei. Die Arbeitgeberin sieht in der Facebook-Seite lediglich ein Marketinginstrument sowie einen „Kummerkasten“. Sie hat ausgeführt, dass die Seite und die weiteren technischen Möglichkeiten nicht zu Kontrollzwecken genutzt werden.

Verfahrensgang:

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat in einem einstweiligen Verfahren den Antrag des Konzernbetriebsrates zurückgewiesen, jedoch im Hauptsacheverfahren die Arbeitgeberin verpflichtet, ihre Facebook-Seite abzumelden. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat den Antrag des Konzernbetriebsrates auf die Beschwerde der Arbeitgeberin zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Aus der Pressemitteilung:

Entgegen dem Arbeitsgericht Düsseldorf hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf die Facebook-Seite nicht als technische Einrichtung qualifiziert, die dazu bestimmt ist, das Verhalten oder die Leistung der Mitarbeiter zu überwachen. Danach durfte die Arbeitgeberin auch ohne Zustimmung des Konzernbetriebsrates eine Facebook-Seite für den Konzern einrichten. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass eine technische Einrichtung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG voraussetzt, dass sie – zumindest teilweise – aus sich heraus Aufzeichnungen über die Mitarbeiter automatisiert erstellt. Dies ist nicht der Fall, wenn Dritte dort Beschwerden anlässlich ihrer Blutspenden über Mitarbeiter eintragen. Eine automatische Aufzeichnung ist auch nicht deswegen zu bejahen, weil die Möglichkeit besteht, die Facebook-Seite mittels der integrierten Werkzeuge zu durchsuchen. Etwas anderes kann sich grundsätzlich betreffend die Mitarbeiter ergeben, die die Facebook-Seite pflegen, da deren Aktivität nach Datum und Uhrzeit aufgezeichnet wird. Im streitgegenständlichen Fall betraf das zehn Mitarbeiter, welche allesamt den gleichen allgemeinen Zugang benutzten, sodass auch hier keine Rückschlüsse auf das Verhalten oder die Leistung der einzelnen Mitarbeiter möglich war. Auch insoweit schied ein Mitbestimmungsrecht aus.

(LAG Düsseldorf vom 12.01.2015 – 9 Ta BV 51/14)

Fazit und Kommentar:

Social Media wie Facebook spielen zunehmend eine immer größere Rolle für Unternehmen. Postings, die von außen auf die Facebook-Plattform gesetzt werden, können keine technische Einrichtung im Sinne des BetrVG begründen. Zu berücksichtigen gilt aber, dass Facebook nicht nur als Kommunikationsmittel, sondern auch als systematisiertes Kunden- und Mitarbeiterbefragungsinstrument und damit als Überwachungsinstrument genutzt werden kann. Da Rechtsbeschwerde eingelegt wurde, bleibt abzuwarten, wie in dem Fall das Bundesarbeitsgericht am 13.12.2016 entscheidet. Anzumerken gilt in diesem Zusammenhang aber, dass der Arbeitgeber gegenüber seinen Mitarbeitern Fürsorgepflichten trägt, sodass auch diese im Zusammenhang mit Facebook-Seiten und etwaigen negativen Kommentaren relevant werden – auch wenn sie nicht vom Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates umfasst werden. Social Media ist ein spannendes Feld, birgt aber einige Gefahren der gegenseitigen Rechtsverletzung. Daher bedarf es hier in jedem Fall eines behutsamen Umgangs sowie Fingerspitzengefühls.

Silvana Dzerek

Fachanwältin für Arbeitsrecht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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