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Fahrerflucht kostet Versicherungsschutz

  • 2 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

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Wer nach einem Unfall Fahrerflucht begeht, verliert seinen Anspruch auf Zahlung einer Versicherungsleistung auch dann, wenn er sich nachträglich bei der Polizei meldet.

Hat man einen Unfall gebaut, muss man - sofern der Unfallgegner nicht anwesend ist - eine angemessene Zeit am Unfallort warten, um dem Unfallbeteiligten unter anderem die Feststellung seiner Personalien zu ermöglichen. Außerdem muss man seine Versicherung von dem Vorfall in Kenntnis setzen. Fährt man stattdessen einfach weiter, macht man sich wegen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 142 StGB (Strafgesetzbuch) strafbar. Außerdem wird der Versicherer von seiner Leistungspflicht frei.

Mann begeht Fahrerflucht

Ein Mann verursachte auf einer Baustelle einen Unfall und beschädigte dabei nicht nur seinen eigenen Wagen, sondern unter anderem auch einige Bauzaunfelder und einen Betonfülltrichter. Obwohl er dabei von einigen Bauarbeitern beobachtet worden war, fuhr er einfach weiter und stellte seinen Pkw einige Straßen weiter ab. Erst am nächsten Tag meldete er sich bei der Polizei und gab seine Beteiligung an dem Unfall zu. Als er später seine Kfz-Vollkaskoversicherung in Anspruch nehmen wollte, verweigerte die eine Leistungspflicht. Schließlich habe er gegen seine Aufklärungsobliegenheit verstoßen, als er Fahrerflucht beging. Sie könne daher ihre Leistung um 100 Prozent kürzen. Daraufhin zog der Mann vor Gericht.

Versicherer muss nicht zahlen

Das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg hielt eine Leistungskürzung der Versicherung von 100 Prozent für gerechtfertigt. Schließlich hat der Autofahrer gegen seine Aufklärungsobliegenheit verstoßen, als er sich absichtlich und unerlaubt vom Unfallort entfernt hat. Zwar ist er einen Tag später selbst zur Polizei gegangen und hat den Unfall gemeldet. Zu diesem Zeitpunkt konnten aber keine Feststellungen mehr dazu getroffen werden, ob der Mann beispielsweise unter Alkohol- oder Drogeneinfluss Auto gefahren ist, was gegebenenfalls zu einer Leistungskürzung bzw. zum vollständigen Wegfall des Versicherungsschutzes geführt hätte. Es kann daher nicht sein, dass er - nur weil ihm eine eventuelle Trunkenheitsfahrt nicht mehr nachzuweisen ist - noch immer vollen Versicherungsschutz genießt. Schließlich war sein Verhalten ursächlich dafür, dass der tatsächliche Unfallhergang nicht mehr aufgeklärt werden konnte.

(OLG Naumburg, Urteil v. 21.06.2012, Az.: 4 U 85/11)

(VOI)

Foto(s): ©Fotolia.com

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