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Fahrerflucht: Welche Strafen drohen und wie Sie reagieren sollten

  • 11 Minuten Lesezeit
Fahrerflucht: Welche Strafen drohen und wie Sie reagieren sollten

Verkehrsteilnehmer, die einen Unfall verursacht und bemerkt haben bzw. den Unfall hätten bemerken können, aber dennoch weiterfahren, begehen Fahrerflucht. Das Gesetz spricht hier von „unerlaubtem Entfernen von einem Unfallort“ – was auch schon nach leichtem Touchieren eines geparkten Autos eine Straftat sein kann und deswegen nicht auf die leichte Schulter genommen werden sollte. 

Wann ein Verlassen des Unfallortes eine Fahrerflucht ist, wie Sie sich richtig verhalten, um keine Strafanzeige wegen Unfallflucht zu riskieren, und welche Strafen drohen können, wenn Sie eine Fahrerflucht begehen, erklären Dr. jur. Sven Hufnagel und Sandra Baumann in diesem Experten-Ratgeber.

Wann liegt Fahrerflucht vor?

Die maßgebliche Vorschrift des § 142 des Strafgesetzbuches (StGB), in der es offiziell um „unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“ geht, ist an solche Verkehrsteilnehmer gerichtet, die an einem Unfall beteiligt sind, also an jeden, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung eines Unfalls beigetragen haben kann (§ 142 Abs. 5 StGB).  

Wer an einem Unfall beteiligt ist, hat nach § 34 der Straßenverkehrsordnung (StVO) eine ganze Reihe an Pflichten zu erfüllen, u. a. seine Beteiligung und Personalien anzugeben und für derartige Feststellungen am Unfallort zu bleiben. 

In der Praxis kommt es sehr häufig dazu, dass diese Pflichten missachtet werden – sei es aus Aufregung oder Unwissenheit oder auch ganz bewusst. Nicht selten jedenfalls geschieht dies aber allein deswegen, weil der Verkehrsteilnehmer von einer Kollision gar nichts bemerkt hat.  

In den letztgenannten Fällen kommt es häufig zu strafrechtlichen Ermittlungen, insbesondere wenn es Augenzeugen gibt, die bestätigen, dass es bei der Kollision einen Knall o. Ä. gegeben hat. Dann müsste doch auch der Fahrer des Verursacher-Fahrzeugs die Kollision ebenfalls bemerkt haben? Derartige Behauptungen der akustischen, optischen und taktilen Wahrnehmbarkeit sind aber häufig mit anwaltlicher Unterstützung zu widerlegen.

Wartepflicht beachten!

Wer sich gewiss ist, dass er Unfallbeteiligter ist, und trotzdem wegfährt, ohne anderen die
erforderlichen Feststellungen zu seiner Beteiligung zu ermöglichen oder wenigstens eine angemessene Zeit zu warten, macht sich strafbar. Dabei gibt es keine feste Maßgabe dafür, wie lange eine solche Verweildauer ist, denn sie hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. In extremen Fällen kann sie durchaus auch bis zu etwa 1,5 Stunden betragen. Dies wird häufig unterschätzt.

Der oft verwendete Zettel an der Windschutzscheibe ist übrigens nicht ausreichend. Anzuraten ist daher grundsätzlich ein Anruf bei der Polizei, wenn am Unfallort keine zum Personalienaustausch bereiten Unfallbeteiligten anzutreffen sind. Dies gilt auch dann, wenn es um vermeintlich kleinere Blechschäden oder Lackkratzer geht. Denn auch geringe Schäden ändern regelmäßig nichts an den grundsätzlichen Verpflichtungen eines Unfallbeteiligten, sondern wirken sich allenfalls in milderen Rechtsfolgen aus.  

Zu einer strafbaren Fahrerflucht können nur Unfälle im öffentlichen Straßenverkehr führen. Dies kann schwierige Abgrenzungen nach sich ziehen. Parkrempler auf Supermarkt-Parkplätzen können ausnahmslos diese unschönen Erfahrungen bewirken, auf einem nicht jedermann zugänglichen Mitarbeiterparkplatz eines Unternehmens oder in einer privaten Tiefgarage hingegen unter Umständen nicht. 

Was zählt nicht als Fahrerflucht

Auch wenn das Risiko eines strafrechtlich relevanten Fehlverhaltens aufgrund der berichteten Unwägbarkeiten und rechtlichen Fehlvorstellungen (Wahrnehmbarkeit des Unfalls, angemessene Wartezeit, Zettel an der Windschutzscheibe etc.) groß ist, ist freilich nicht stets der Vorwurf einer Fahrerflucht zu rechtfertigen.  

  • Straflos ist es beispielsweise, wenn ein Unfallbeteiligter eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu seiner Beteiligung zu treffen – vorausgesetzt, dass er diese Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglicht, was jedenfalls umgehendes Handeln erforderlich macht. 

  • Ebenso hat sich nicht strafbar gemacht, wer sich schon vor Ablauf einer solchen Wartefrist vom Unfallort entfernt hat, dafür aber auf Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe verweisen kann, sofern er die notwendigen Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglicht. Rechtlich anerkannte Gründe sind dabei allerdings höchst selten und es bestehen vielfach Fehlvorstellungen über die strengen Anforderungen hieran. So genügt es beispielsweise in der Regel nicht, dass ein Unfallbeteiligter sein Kind von der Schule abholen musste und deswegen weggefahren ist. Hingegen kann die dringende Verbringung eines schwer Unfallverletzten ins Krankenhaus wohl ein frühes Entfernen vom Unfallort rechtfertigen. Ebenso gilt dies wohl auch für die vorangehende Suche nach Hilfe für Verletzte oder für Bemühungen um die Beseitigung von Gefahren für die Allgemeinheit (Trümmerteile etc.).

  • Die Fahrt zu einer nahe gelegenen Polizeidienststelle führt übrigens nicht zwangsläufig dazu, dass eine Fahrerflucht ausscheidet. Im Einzelfall erscheint es aber denkbar, dass ein solcher Fahrtzweck auch bei zu frühem, nicht gerechtfertigtem und auch nicht entschuldigtem Verlassen der Unfallstelle zu einer Verfahrenseinstellung führen kann.

Wann kann eine Fahrerflucht straflos sein?
  • Bei einer bloßen Selbstschädigung scheidet eine Fahrerflucht aus. Die Feststellungs- und Wartepflicht und damit auch das Risiko einer Fahrerflucht beschränkt sich somit auf Fälle, in denen zulasten eines anderen ein Fremdschaden verursacht wurde. Ausreichend ist es dabei ohne Weiteres auch, wenn man „nur“ ein Straßenschild, eine Laterne oder eine Leitplanke angefahren hat. Da in der Regel auch bei noch so langem Warten in solchen Fällen kein Geschädigter vor Ort angetroffen werden kann, sollte stets die Polizei hinzugerufen werden.

Strafen bei Fahrerflucht

Wer sich nicht so verhält, wie es der Gesetzgeber vorschreibt, hat sowohl mit strafrechtlichen als auch verkehrsrechtlichen Folgen zu rechnen:  

Eine Freiheitsstrafe von bis zu dreijähriger Dauer wird dabei für einen Ersttäter allenfalls in krassen Ausnahmefällen (z. B. der Tötung eines Unfallbeteiligten) in Betracht kommen oder bei entsprechend vorbelasteten Beschuldigten.  

In der Regel kommt es vielmehr bei nachweisbarer Fahrerflucht zur Verhängung von Geldstrafen. Deren Höhe ist stets von den Umständen des Einzelfalls abhängig, insbesondere von der Höhe des entstandenen Schadens, aber auch von regionalen Gegebenheiten. Bei Ersttätern ist meist von etwa 30 bis 50 Tagessätzen auszugehen, wobei 30 Tagessätze einem Monatsnettoeinkommen entsprechen. 

Eintragungen im allgemeinen Strafregister (Bundeszentralregister) sind die zwangsläufige Folge. Im Führungszeugnis werden hingegen bei Ersttätern nur solche Taten eingetragen, die zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als dreimonatiger Dauer geführt haben. Für Ersttäter ist dies daher in der Regel auszuschließen. Wer hingegen im Bundeszentralregister bereits einen Eintrag aufweist, bekommt nach rechtskräftiger Verurteilung wegen Fahrerflucht auch einen Eintrag im Führungszeugnis hinzu (§ 32 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5 BZRG).  

Zu milderen Rechtsfolgen oder gar einem Absehen von Bestrafung kann es dann führen, wenn es beispielsweise bei reinen Parkremplern nur zu einem unbedeutenden Sachschaden (bis etwa 1.500 €) * gekommen ist und der Unfallbeteiligte freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht. Der dann einsetzende „Wettlauf gegen die Zeit“ kann aber diese Milderungsoption verwehren, wenn der Geschädigte oder die Polizei bereits auf anderem Weg Kenntnisse über den Verursacher erhalten hat. Auch losgelöst davon können es insbesondere geringfügige Sachschäden dem Verteidiger eines Beschuldigten ermöglichen, z. B. eine Verfahrenseinstellung mit einer milden Geldauflage zu bewirken. 

Höchstbelastend ist es für Beschuldigte, dass sehr schnell die Mobilität gefährdet wird. Regelmäßig kommt es nämlich in Fällen der Fahrerflucht zur Entziehung der Fahrerlaubnis – meist für alle Klassen – , wenn der Beschuldigte weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall ein bedeutender Fremdschaden (ab etwa 1.500 €) * entstanden ist, was bei den heutigen Werkstattkosten sehr häufig erreicht wird. Erst recht gilt dies, wenn es zu einer Unfallflucht mit Personenschaden kam, also ein Mensch nicht unerheblich verletzt oder gar getötet worden ist.  

Die mit einer Entziehung der Fahrerlaubnis verbundene Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis durch die Führerscheinstelle beläuft sich oftmals auf neun oder auch mehr Monate. Zudem kommt es dann zum Eintrag von drei Punkten in Flensburg. Ist der verursachte Schaden von geringerer Bedeutung, so kann es immer noch zu einem zeitlich auf einen bis immerhin sechs Monate befristeten Fahrverbot kommen. Im Fahreignungsregister werden dann nur zwei Punkte notiert.  

Eine besondere Schärfe liegt darin, dass die Polizei bei Annahme der Nachweisbarkeit einer Fahrerflucht häufig den Führerschein beschlagnahmt, was zu einem sofortigen Fahrverbot von unbestimmter Dauer führt und Beschuldigte in ihrem privaten und beruflichen Alltag in große Beklemmungen bringt. Treten noch weitere Begleittaten hinzu (z. B. Fahrten unter Alkohol-, Drogen- oder Medikamenten-Einfluss oder unterlassene Hilfeleistung bei Personenschäden), so kann dies zu deutlich schärferen Sanktionen in jeder der genannten Hinsichten führen.  

Experten-Empfehlung: Beim Vorwurf der Fahrerflucht sofort zum Anwalt! 

Zusammenfassend kann schon eine kleine Unachtsamkeit beim Fahren und eine folgenschwere Fehlentscheidung im Anschluss daran dazu führen, dass selbst völlig rechtschaffene und unbescholtene Verkehrsteilnehmer wegen Fahrerflucht strafrechtlich verfolgt werden. Es drohen dann gravierende und häufig sofort spürbare Einschränkungen der Mobilität, teure finanzielle Folgen (Geldstrafe/Versicherung) und zudem diverse Registereintragungen. Mit Unterstützung von einem erfahrenen Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Verkehrsrecht ist es aber oft möglich, die Folgen einer Unfallflucht möglichst gering zu halten.

Strafanzeige wegen Fahrerflucht erhalten: Was tun?

Wird eine Strafanzeige wegen Fahrerflucht gestellt, so erhält die Polizei Kenntnis von dem Sachverhalt, der möglicherweise den Straftatbestand der Fahrerflucht darstellt. Die Konsequenz ist die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens. 

Der Ausgang des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ist zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung noch völlig offen. Insofern sollte man bei Kenntnis von der Strafanzeige unbedingt schweigen und einen auf Strafrecht spezialisierten Anwalt kontaktieren. Nur ein Anwalt hat die Möglichkeit, Akteneinsicht zu nehmen und anhand der Beweislage entsprechend die Verteidigungsstrategie zu erarbeiten. Im besten Falle endet das Ermittlungsverfahren mit einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts. 

Darüber hinaus gibt es weitere Einstellungsmöglichkeiten, wie etwa gemäß § 153a StPO gegen Auflagen. 

Im ungünstigsten Fall steht am Ende des Ermittlungsverfahrens eine Anklage der Staatsanwaltschaft. Sofern diese vom Amtsgericht zum Hauptverfahren zugelassen wird, muss sich der Angeklagte dann vor Gericht verantworten. Dass das unerlaubte Entfernen vom Unfallort kein Kavaliersdelikt ist, zeigt der Strafrahmen. Im schlimmsten Fall kann eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren drohen. Beim Strafmaß sind aber auch etwaige Vorstrafen zu berücksichtigen. Ein Ersttäter wird in der Regel bei einer Verurteilung mit einer Geldstrafe zu rechnen haben. 

Sofern es sich um eine unbemerkte Unfallflucht handelt, kann der Vorsatz entfallen und damit auch die Strafe. Hier ist es allerdings nicht ausreichend, einfach zu behaupten, man habe den Unfall nicht bemerkt. Vielmehr muss glaubhaft dargelegt werden, warum der Unfall nicht bemerkt wurde. Dies wird in der Regel auch nur bei kleineren Bagatellschäden der Fall sein. In einigen Fällen kann auch die Erstellung eines Unfallgutachtens sinnvoll sein, denn der Sachverständige kann herausfinden, wie laut ein Aufprall war und ob dieser bemerkbar war. 

Wichtig ist jedenfalls die rechtzeitige Hinzuziehung eines Anwalts, um die Folgen möglichst gering zu halten. 

Strafminderung durch Selbstanzeige

Bei einer Selbstanzeige eröffnet § 142 Abs. 4 StGB dem Gericht die Möglichkeit, von der Strafe abzusehen oder die Strafe zu mindern. Ein Absehen von der Strafe ist dann möglich, wenn dem nachträglichen Aufklärungsbeitrag besonderes Gewicht zukommt und sonstige gewichtige schuld- oder unrechtsmindernde Gesichtspunkte für den Unfallverursacher sprechen. Möglich ist aber auch eine Verfahrenseinstellung noch vor Anklageerhebung. 

Bei einer Selbstanzeige kontaktiert der Unfallverursacher die Polizei entweder persönlich, telefonisch oder mittels Online-Anzeige. 

Dazu müssen allerdings folgende Voraussetzungen vorliegen: 

  • Selbstanzeige binnen 24 Stunden nach dem Unfall. Dabei kann die 24-Stunden-Frist vollkommen ausgeschöpft werden. Die Gefahr besteht jedoch, dass jemand anders dem Unfallverursacher zuvorkommt und somit das Erfordernis der Freiwilligkeit entfällt. 

  • Der Unfall muss außerhalb des fließenden Verkehrs stattgefunden haben, also beispielsweise beim Ausparken. 

  • Es darf ausschließlich ein nicht bedeutender Sachschaden entstanden sein. Damit sind Sachschäden bis zu einer Grenze von 1.300 € erfasst. * Maßgeblich ist hier allerdings der objektive Sachschaden und nicht die Vorstellung des Täters zur Schadenshöhe. 

  • Die Selbstanzeige muss freiwillig erfolgen. Dies ist dann nicht der Fall, wenn diese nur erfolgt, weil beispielsweise jemand anders den Unfall beobachtet hat und in Aussicht stellt, den Unfall anzuzeigen, sofern man das nicht selbst tut. 

Welche Folgen hat eine Unfallflucht in der Probezeit?

Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort während der Führerschein-Probezeit hat noch weitere Auswirkungen. Da es sich hierbei um einen sog. A-Verstoß handelt, drohen noch weitere Sanktionen. Bei einem sog. A-Verstoß handelt es sich um besonders schwerwiegende Verstöße, wie etwa das Überfahren einer roten Ampel oder das Benutzen des Handys während der Fahrt. B-Verstöße sind etwas weniger schwerwiegende Verstöße, die keine unmittelbare Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nach sich ziehen, wie beispielsweise Falschparken

Beim ersten A-Verstoß ist eine Verlängerung der Probezeit um zwei auf insgesamt vier Jahre sowie ein Aufbauseminar die Folge. Wird ein weiterer A-Verstoß begangen, erfolgt eine Verwarnung sowie die Empfehlung, an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis kann jedoch auch drohen, nämlich dann, wenn bereits zum dritten Mal ein A-Verstoß vorliegt. Wird man also während der Probezeit dreimal mit dem Handy am Steuer erwischt, ist der Führerschein weg

Wann zahlt die Versicherung bei Unfallflucht?

Wird das eigene Auto beschädigt und der Unfallverursacher lässt sich nicht mehr ermitteln, bleibt der Geschädigte grundsätzlich auf den Reparaturkosten sitzen. Hat der Geschädigte jedoch eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen, übernimmt die Kfz-Versicherung in der Regel auch die Schäden bei einem unbekannten Unfallverursacher. Da von einer Teilkaskoversicherung jedoch nur Schäden an fremden Fahrzeugen erfasst werden, ist diese nicht eintrittspflichtig bei Unfallflucht. Auch die Haftpflichtversicherung ist nicht eintrittspflichtig. 

Wurde hingegen der Unfallverursacher ermittelt, hat der Geschädigte selbstverständlich einen Anspruch auf Schadensersatz. Hierbei hat der Geschädigte auch einen Direktanspruch gegen die Kfz-Versicherung des Unfallverursachers. Dies ist dann vorteilhaft, wenn der Unfallverursacher nicht über die finanziellen Mittel verfügt, den Schaden auszugleichen.

Wann verjährt Fahrerflucht?

Unfallflucht nicht bemerkt – trotzdem strafbar? 

Grundsätzlich handelt es sich bei einer Fahrerflucht um ein Vorsatzdelikt. Das bedeutet, der Täter muss Kenntnis von der von ihm begangenen Straftat haben. Bemerkt er den Zusammenstoß mit einem anderen Fahrzeug nicht, hat er ohne Vorsatz gehandelt. Abhängig von der Gesamtsituation – zum Beispiel bei kleinen Kratzern und Kollisionen bei langsamer Geschwindigkeit – kann ein Richter glauben, dass der Täter den Zusammenstoß nicht bemerkt hat. Bei größeren Schäden wird das jedoch schwer zu begründen sein. Können Dritte die begangene Unfallflucht bezeugen, wird die Polizei Ermittlungen gegen den Täter einleiten. 

Häufige Fragen und Antworten zum Thema Fahrerflucht

Was ist die Strafe bei Fahrerflucht?

Gemäß § 142 StGB wird Fahrerflucht mit einer Geldstrafe oder sogar Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet. Je nach Schwere des Tatvorwurfs, z. B. Unfallflucht mit Personenschaden, kann jedoch auch der Führerschein entzogen werden. Außerdem drohen zwei bzw. drei „Punkte in Flensburg“ bzw. ein Fahrverbot von bis zu drei Monaten als verkehrsrechtliche Konsequenzen und auch ein Führerscheinentzug ist möglich.

Wie lange muss man nach einem Unfall warten?

Schon bei Kratzern oder Blechschäden, die beispielsweise beim Ein- oder Ausparken passieren, müssen Sie am Unfallort warten, sonst begehen Sie möglicherweise Fahrerflucht. Die Wartezeit richtet sich nach verschiedenen Umständen. Es können wenige Minuten, aber auch mehr als eine Stunde angemessen sein.

Wann verjährt Fahrerflucht?

Fahrerflucht kann verjähren. § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB legt für Taten, bei denen ein Höchststrafmaß von mehr als einem und bis zu maximal fünf Jahren Freiheitsstrafe droht, eine Verjährungsfrist von fünf Jahren fest. Danach ist es nicht mehr möglich, den Täter zu bestrafen.

* Zur Höhe der Wertgrenze werden von Gerichten unterschiedliche Ansichten vertreten.

Foto(s): ©AdobeStock/Kamdy, ©anwalt.de/ANH

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