Fahrerflucht – Strafbarkeit und Folgen für den Führerschein bei Unfallflucht
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Ein Unfall kann schnell passieren. Anschließend zu flüchten ist jedoch kein Kavaliersdelikt. Die Fahrerflucht – oder richtigerweise Unfallflucht – ist strafbar und kann Konsequenzen für den Führerschein haben. § 142 StGB regelt die Strafbarkeit des unerlaubten Entfernens vom Unfallort.
Wann begehe ich Fahrerflucht nach § 142 StGB?
Ein Unfall im Sinne des § 142 StGB erfordert einen nicht völlig unerheblichen Personen- oder Sachschaden . Dabei ist unerheblich, ob der Unfall absichtlich oder versehentlich verursacht worden ist.
Wer einen solchen Unfall verursacht hat, muss den anderen Unfallbeteiligten und den Geschädigten die Feststellungen zu seiner Person, seinem Fahrzeug und der Art seiner Beteiligung ermöglichen, indem er vor Ort bleibt und Angaben macht. Sind weder diese noch andere feststellungsbereite Personen vor Ort ist, muss eine angemessene Zeit gewartet werden und anschließend die Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglicht werden. Das heißt, wer etwa ein parkendes Auto anfährt, muss eine angemessene Zeit warten, bis der Halter des Fahrzeugs zurückkehrt. Sofern dieser nicht kommt, können die Feststellungen ermöglicht werden, indem man zu dem Geschädigten oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle fährt und seine Anschrift, seinen Aufenthalt, sein Kennzeichen sowie den Standort seines Fahrzeugs angibt.
Wer dem Ganzen nicht nachkommt und stattdessen sich vom Unfallort entfernt, macht sich wegen Unfallflucht strafbar.
Wer kann sich wegen Fahrerflucht strafbar machen?
Jeder Unfallbeteiligte kann sich wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort strafbar machen. Das Wort „Fahrerflucht“ beschreibt nicht alle Fälle der Unfallflucht, weshalb es streng genommen Unfallflucht heißen muss. Unfallbeteiligter ist man durch das eigene Verhalten zur Verursachung des Unfalls beigetragen hat. Somit kommen auch Mitfahrer infrage, die den Fahrer abgelenkt oder behindert haben. Keine Unfallbeteiligten sind unbeteiligte Beobachter des Unfalls oder passive Beifahrer.
Zu beachten ist, dass man auch als Unfallbeteiligter gilt, sobald nach dem äußeren Anschein die begründete Möglichkeit besteht, zum Unfall beigetragen zu haben.
Wie lange muss ich am Unfallort warten?
Ist keine feststellungsbereite Person anwesend, hat man die Pflicht zu warten und anschließend die Feststellungen zu ermöglichen. Die Wartezeit am Unfallort lässt sich nicht pauschal beziffern. Vielmehr hängt diese von den Umständen ab. So hat man beispielsweise nachts kürzer zu warten, da mit Rückkehr des Geschädigten nicht so bald zu rechnen ist, während tagsüber auf einem Parkplatz eines Supermarktes länger zu warten ist, da erwartet werden kann, dass der andere zeitnah zurückkehrt. Zudem spielen neben der Tageszeit die Wetterbedingungen, das Ausmaß des Schadens sowie die Belebtheit des Ortes ebenfalls eine Rolle. Je nach Umständen kann somit auch eine Wartezeit von einer Stunde angemessen sein.
Darf ich wegfahren und einen Zettel mit meinen Daten hinterlassen?
Nein – entgegen der häufig angetroffenen Vermutung, ein Zettel mit den eigenen Daten zu hinterlassen würde genügen, reicht dies nicht aus. Wer also eine Visitenkarte hinter die Scheibenwischer klemmt und den Unfallort anschließend verlässt, begeht eine Unfallflucht.
Was ist, wenn ich ein Tier anfahre – Katze? Wildunfall?
Unfallflucht liegt nur vor, wenn ein Personen- oder Sachschaden vorliegt. Tiere sind zwar keine Sachen, werden rechtlich aber als solche behandelt. Somit liegt auch bei Tieren ein Sachschaden vor. Wer also ein im Eigentum eines anderen stehendes Tier, wie zB eine Katze anfährt, und anschließend flüchtet, macht sich wegen Unfallflucht strafbar.
Eine Besonderheit gilt bei Wildunfällen. Wildtiere sind herrenlose Tiere. Hierbei fehlt es an einem Feststellungsinteresse bezüglich der Identität der Unfallbeteiligten mangels etwaiger Schadensersatzansprüche. Somit greift der Zweck des § 142 StGB nicht. Bei einem Wildunfall kann man sich somit nicht wegen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort strafbar machen.
Aber Achtung! Ein Wildunfall ist dennoch der Polizei, dem zuständigen Jagdausübungsberechtigten oder dem Jagdaufseher zu melden, da die Landesjagdgesetze in der Regel eine solche Pflicht vorsehen. Ein Verstoß kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Was muss ich also im Falle eines Unfalls tun, um mich nicht strafbar zu machen?
- Halten Sie unverzüglich an
- Sichern Sie den Verkehr und fahren Sie bei geringfügigem Schaden unverzüglich zur Seite
- Leisten Sie erste Hilfe, wenn nötig
- Ermöglichen Sie die Feststellungen zu Ihrer Person, Ihrem Fahrzeug und Ihrer Beteiligung zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten bzw. die Polizei
Ebenso ratsam ist es, sich die Daten der anderen Unfallbeteiligten zu notieren sowie wichtige Daten (Ort und Zeit des Unfalls, etwaige Zeugen).
Wenn Sie Versicherung informieren. Allerdings sollten Sie sich auf das wesentliche beschränken und keine Angaben zum Fahrer machen. Die Staatsanwaltschaft und Gerichte können Einsicht in die Schadensanzeige gegenüber der Versicherung verlangen.
Wie verhalte ich mich, wenn ich eine Fahrerflucht begangen habe?
Wie in jedem Ermittlungsverfahren hat ein Beschuldigter das Recht zu Schweigen. Sobald man also von der Polizei angeschrieben wird oder etwa zu Hause aufgesucht wird, kann man sich auf sein Schweigerecht berufen. Sie sind zu keinem Zeitpunkt verpflichtet, Aussagen zur Sache zu machen.
Ebenfalls möglich und nicht zu unterschätzen ist die Selbstanzeige. Das Gesetz sieht für die Unfallflucht eine besonders geregelte Strafmilderung vor, wenn man innerhalb von 24h nach dem Unfall freiwillig die Feststellungen ermöglicht und nur ein nicht bedeutender Sachschaden vorliegt. Aber auch nach der 24h Frist oder bei größeren Sachschäden bzw. bei Personenschaden kann eine Selbstanzeige im Rahmen der Strafzumessung positiv berücksichtigt werden.
Sie haben auch immer das Recht, einen Anwalt hinzuzuziehen. Wenn Sie sich unsicher sind, was Sie tun sollten, sollten Sie einen Rechtsanwalt kontaktieren.
Was habe ich im Strafverfahren zu befürchten?
Sollte es zu einem Strafverfahren kommen, kann Ihnen eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren drohen. Zudem kann das Gericht Ihnen die Fahrerlaubnis entziehen und die Sperre zur Neuerteilung verhängen oder als Nebenstrafe ein Fahrverbot erteilen.
Wird die Fahrerlaubnis entzogen, ist die Sperrzeit bis zur Neuerteilung abzuwarten. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Sperre vorzeitig aufgehoben werden. Nach Ablauf der Sperrzeit wird erneut geprüft, ob die Eignung zum Führen eines Fahrzeugs besteht. Im Einzelfall kann dies durch eine erneute Fahrerlaubnisprüfung erfolgen. Zudem ist zu beachten, dass unter bestimmten Umständen auch ein MPU-Gutachten erforderlich wird.
Die Sperrzeit sollte jedoch nicht bloß abgesessen werden. Vielmehr sollte man die Zeit nutzen, um Maßnahmen zu treffen, dass die Eignung zum Führen eines Fahrzeugs anschließend erteilt wird.
Neben der strafrechtlichen Verfolgung der Fahrerflucht kommt unter Umständen auch die der Sachbeschädigung, (fahrlässigen) Körperverletzung, unterlassenen Hilfeleistung, etc. in Betracht.
Neben dem Strafverfahren drohen Regressansprüche von Versicherungen.
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Viele Grüße aus Köln
Ihre Doris Kautler - Rechtsanwältin / Strafverteidigerin
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