Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zum Thema Fahrlässigkeit!

Fahrlässigkeit - was Sie wissen und beachten müssen!

  • 3 Minuten Lesezeit
Fahrlässigkeit - was Sie wissen und beachten müssen!

Bei dem Begriff Fahrlässigkeit handelt es sich um die Art und Weise, ein Verhalten zu begehen. Insbesondere liegt der Fokus auf den subjektiven Umständen der Handlung, demnach, ob die handelnde Person über Umstände Bescheid wusste und die Folgen ihrer Handlungen wollte oder nicht.

Im Gegensatz zur Fahrlässigkeit steht die vorsätzliche Begehung einer Handlung.

Fahrlässigkeit besteht aus mehreren Stufen, die unterschiedliche Ausprägungen darstellen. Je nachdem, welche Stufe an Fahrlässigkeit erreicht wurde, unterscheiden sich die Folgen des jeweiligen Handelns.

Wichtiger Punkt ist, dass der Handelnde nicht gegen die Rechtsordnung verstoßen will, sondern dies aus Unachtsamkeit tut. Vorzuwerfen ist demnach nur, dass die Person den Schaden bzw. die Rechtsverletzung hätte vermeiden können, wenn sie umsichtiger gewesen wäre.

Fahrlässigkeit – eine Definition

Fahrlässigkeit wird als das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt definiert. Die aus dem Zivilrecht bekannte Definition wird auch für die übrigen Rechtsgebiete angewandt. So ist im Strafrecht Fahrlässigkeit gegeben, wenn ein Straftatbestand ungewollt verwirklicht wird. Strafbar ist die Tat dann, wenn der Täter die ihm mögliche und zumutbare Sorgfalt nicht berücksichtigt und der jeweilige Straftatbestand die fahrlässige Begehungsweise unter Strafe stellt. Ebenfalls anerkannt ist diese Definition im Versicherungsrecht.

Es bedarf demnach einer Vorhersehbarkeit des rechts- und pflichtwidrigen Erfolges sowie der möglichen Vermeidbarkeit des soeben beschriebenen Erfolges.

Einfache und grobe Fahrlässigkeit im Zivilrecht

Einfache und grobe Fahrlässigkeit im Zivilrecht

Wann einfache Fahrlässigkeit vorliegt, richtet sich nach § 276 Abs. 2 BGB. Bei der Fahrlässigkeit wird vorausgesetzt, dass der Schuldner (im Zivilrecht) die Folge seiner Handlung bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte voraussehen müssen, aber nicht daran gedacht hat.  

Eine Definition für die grobe Fahrlässigkeit existiert zwar nicht. Allerdings handelt es sich um grobe Fahrlässigkeit, wenn die erforderliche Sorgfalt in besonders hohem Maße nicht hinreichend berücksichtigt wird.

Strafrecht

Im Strafrecht spricht man von einem fahrlässigen Tun, wenn der Täter den Straftatbestand nicht verwirklichen wollte und lediglich die ihm mögliche und zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen hat und den nach dem Gesetz erforderlichen Erfolg hätte voraussehen können. Strafbar ist eine fahrlässige Tat auch nur dann, wenn das Handeln gemäß § 15 StGB durch das jeweilige Gesetz bestraft werden soll. So gibt es beispielsweise keine Strafe, wenn der Täter unabsichtlich etwas kaputtmacht, da es keine fahrlässige Sachbeschädigung gibt.

Im Strafgesetzbuch (StGB) sind zum Beispiel die fahrlässige Tötung (§ 222 StGB), die fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) oder die fahrlässige Brandstiftung (§ 306d StGB) als strafbare Fahrlässigkeitsdelikte aufgelistet.

Generell wird zwischen der bewussten und unbewussten Fahrlässigkeit unterschieden. Wenn der Täter den voraussehbaren Erfolg nicht in seine Gedankenwelt eingebunden hat, bei hinreichender Achtsamkeit aber hätte die Umstände erkennen können, spricht man von unbewusster Fahrlässigkeit. Dabei muss es dem Täter möglich gewesen sein, die Situation seinen Fähigkeiten nach zu erkennen. Auch muss es ihm möglich gewesen sein, den Schadenseintritt zu verhindern.

Wenn er den Erfolg als möglich empfunden hat, er aber darauf vertraut hat, dass dieser nicht eintreten werde, handelt es sich in der Regel um bewusste Fahrlässigkeit.

Der Grad der Fahrlässigkeit ist wichtig, um die Strafe einzuschätzen. Dabei wird die Strafe niedrig ausfallen, wenn die Fahrlässigkeit gering ist. Das Strafverfahren wird dann in der Regel wegen geringem Verschulden nach § 153 Strafprozessordnung (StPO) eingestellt.

Im Zivilrecht hingegen ist der Grad der Fahrlässigkeit vor allem dann relevant, wenn mehrere Personen zur Schadensentstehung beigetragen haben und zu entscheiden ist, wer die Hauptschuld trägt bzw. wie das Mitverschulden nach § 254 BGB) zu verteilen ist. Davon hängt in der Folge dann der anteilige Umfang der Schadensersatzpflicht ab.


 

Foto(s): ©Pixabay/blende12, ©Pexels/Nathan Cowley

Artikel teilen:


Sie benötigen persönliche Beratung zum Thema Fahrlässigkeit?

Rechtstipps zu "Fahrlässigkeit" | Seite 100