Fahrtenbuchauflage bereits bei erstem Verstoß möglich

  • 2 Minuten Lesezeit

Gemäß § 31 a StVZO kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein auf ihn zugelassenes Fahrzeug die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Hierbei geht es insbesondere um Ordnungswidrigkeiten wie Geschwindigkeits- oder Rotlichtverstöße.

Voraussetzung dafür ist, dass ein erheblicher Verstoß vorliegt. Erheblich ist ein Verstoß dann, wenn er eintragungspflichtig ist. Es kann somit schon eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h oder ein einfacher Rotlichtverstoß ausreichen, da diese Verstöße in das Verkehrszentralregister in Flensburg eingetragen werden. Wenn der Fahrzeugführer nicht zu ermitteln ist und der Fahrzeughalter keine Mitwirkungsbereitschaft zeigt, kann ein einmaliger Verstoß bereits genügen, um ein Fahrtenbuch anordnen zu können. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Fahrer nicht innerhalb der für die Festsetzung des Bußgeldes geltenden Verjährungsfrist von drei Monaten ermittelt werden kann, so eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier vom 09. März 2011 (AZ: 1 L 154/11).

Wesentliche Bedeutung hat dieses Urteil vor allem für Unternehmen, die Firmenwagen einsetzen. Ein Verstoß, der normalerweise in das Verkehrsregister eingetragen wird, liegt im hektischen Arbeitsalltag schnell vor und die Verantwortung dafür wird ungern übernommen, so dass das Schreiben von der Verwaltungsbehörde kurzerhand zur Seite gelegt wird. Die Ermittlung des Fahrzeugführers gestaltet sich hier für die Behörde besonders schwierig, weil das Firmenfahrzeug oft von vielen Arbeitnehmern genutzt wird. Eine Mitwirkungsbereitschaft seitens des Unternehmens liegt in den seltensten Fällen vor. Diesem Zustand soll nun durch vermehrte Auflagen zur Anordnung eines Fahrtenbuchs entgegengewirkt werden. Die Auflage kann in einem solchen Fall dann auch sämtliche Fahrzeuge der Firma umfassen (OVG Nordrhein-Westfahlen ZfS 1995, 318; VG Braunschweig NVZ 2002, 103; OVG Lüneburg DAR 2006, 167).

Folge ist ein enormer Mehraufwand, denn der Fahrzeughalter bzw. sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch vor jeder Fahrt das Datum und die Uhrzeit des Beginns der Fahrt, den Namen, Vornamen und Anschrift des Fahrzeugführers, das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs und nach der Beendigung der Fahrt unverzüglich das Datum und die Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen. Das Fahrtenbuch ist außerdem ständig mitzuführen und auf Verlangen der anordnenden Stelle oder einer sonst zuständigen Person jederzeit vorzuzeigen oder zur Prüfung auszuhändigen. Ansonsten droht wieder ein Bußgeldverfahren.

Um diesem Mehraufwand zu entgehen, empfiehlt es sich bei einem entsprechenden Schreiben der Owi-Behörde Mitwirkungsbereitschaft zu zeigen und seine Mitarbeiter auf die rechtlichen Konsequenzen hinzuweisen. Dabei ist auf jeden Fall anwaltlicher Rat einzuholen, damit nicht später eine Fahrtenbuchauflage droht. Eine gute Verteidigung in dem Owi- Verfahren durch einen Fachanwalt für Verkehrsrecht kann eine spätere Fahrtenbuchauflage vermeiden.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Ralf Wöstmann

Beiträge zum Thema