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Fahrtenbuchauflage trotz Berufung auf Zeugnisverweigerungsrecht!

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Im konkreten Fall lag eine Geschwindigkeitsüberschreitung vor. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit wurde um 48 Kilometer pro Stunde überschritten, die Fahrerin/der Fahrer wurde nicht ermittelt und im Bußgeldverfahren wurde ein Zeugnisverweigerungsrecht geltend gemacht.

Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz kann die Halterin jedoch einer Fahrtenbuchauflage nicht ebenfalls entgegenhalten, dass sie ein Zeugnisverweigerungsrecht habe. Ein doppeltes «Recht», nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Verfahren nicht belangt zu werden und andererseits trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, bestehe nicht (Urteil vom 10.01.2015, Az.: 4 K 215/14 KO).

Die Klage gegen den Bescheid der Behörde blieb somit ohne Erfolg. Das Führen eines Fahrtenbuchs dürfe, so das Gericht, von der Halterin verlangt werden, weil die Feststellung eines Fahrzeugführers nicht möglich gewesen sei. Eine Fahrtenbuchauflage diene der vorbeugenden Gefahrenabwehr. Sie solle auf die einem Fahrzeughalter zumutbare Mitwirkung bei der Feststellung eines Fahrzeugführers hinwirken. Die Halterin habe keine Angaben zum Fahrzeugführer gemacht, sondern sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Damit habe sie deutlich gemacht, dass sie nicht auskunftswillig sei, obwohl sie die Fahrerin oder den Fahrer kenne. Ein doppeltes «Recht», einerseits im Ordnungswidrigkeitsverfahren nicht belangt zu werden und andererseits trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, gebe es nicht.

Somit war die Fahrtenbuchauflage rechtmäßig.


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