Fahruntüchtigkeit bei Autofahrern bei 1,1 Promille

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Wussten Sie schon, dass der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 28.06.1990 den seit 1966 geltenden Grenzwert von 1,3 Promille aufgehoben hat und entschieden hat, dass die absolute Fahruntüchtigkeit bei Autofahrern bei 1,1 Promille liegt?

Dem lag folgender Sachverhalt zu Grunde: An einem Abend im September 1989 verursachte ein Autofahrer einen Verkehrsunfall, weil er die Vorfahrt eines anderen Verkehrsteilnehmers missachtete. Bei ihm wurde eine Blutalkoholkonzentration von 1,24 Promille zum Unfallzeitpunkt festgestellt. Das Amtsgericht Wolfsburg verurteilte ihn wegen des Verstoßes gegen § 24 a StVG zu einer Geldbuße und einem Fahrverbot. Nach Ansicht des Gerichtes kam eine Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB nicht in Betracht, da der Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit von damals 1,3 Promille nicht erreicht worden war. Die Staatsanwaltschaft legte gegen diese Entscheidung beim Oberlandesgericht Braunschweig Revision ein, mit der Ansicht, der Grenzwert sei auf 1,1 Promille festzulegen. Das Oberlandesgericht wollte damals vom Bundesgerichtshof wissen, ob der Grenzwert für die absolute Fahruntüchtigkeit tatsächlich bei Autofahrern bei 1,1 Promille liegen würde.

Der Bundesgerichtshof führte zunächst aus, dass aufgrund seiner Entscheidung aus Dezember 1966 eine absolute Fahruntüchtigkeit von 1,3 Promille galt. Dieser setzte sich aus dem Grundwert von 1,0 Promille zusammen. Ab diesem Wert lag laut der Alkoholforschung und nach den Ergebnissen von Fahrversuchen eine absolute Fahruntüchtigkeit vor. Da jedoch statistische Untersuchungen den Eintritt der absoluten Fahruntüchtigkeit zwischen einem Wert von 1,0 bis 1,1 Promille festlegten und die Alkoholbestimmung ungenau war, nahm der Bundesgerichtshof damals zum anderen einen Sicherheitszuschlag von 0,2 Promille vor. Das ergab den Grenzwert von 1,3 Promille.

1990 war aber nach Ansicht des Bundesgerichtshofs daran nicht mehr festzuhalten. Die juristische Bewertung naturwissenschaftlicher Erkenntnisse sei Aufgabe des BGH. Es sei festzuhalten, dass die Alkoholforschung und Fahrversuche den Wert von 1,0 Promille bestätigten. Hinzu komme, dass sich seit 1966 die Verkehrsverhältnisse stark verändert haben. Die Leistungsanforderungen an Autofahrer seien wesentlich gestiegen. Dies alles rechtfertige den Grundwert der absoluten Fahruntüchtigkeit auf 1,0 Promille festzulegen. Angesichts der verbesserten Bestimmung der Blutalkoholkonzentration war damals nach Auffassung des Bundesgerichtshofs der Sicherheitszuschlag auf 0,1 Promille festzulegen. Seitdem liegt der Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit bei 1,1 Promille.

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