Falsche Angaben bei der Beantragung von Corona- Beihilfen! Diese Strafen drohen!

  • 3 Minuten Lesezeit

Falsche Angaben bei der Beantragung von Corona- Beihilfen- Welche Strafen drohen!

 

Im Zuge der derzeitigen Corona-Pandemie und den damit verbundenen wirtschaftlichen Einschränkungen – z.B. in Form des Lockdowns – haben die Regierungen auf Bundes- und Landesebene für Beschäftigte und Unternehmen, welche von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen sind, verschiedene Maßnahmen beschlossen, die im Wesentlichen auf vier Punkten basieren: 

  • Kurzarbeitergeld 

  • Steuerliche Liquiditätshilfen für Unternehmen  

  • Finanzielle Soforthilfen 

  • Darlehensprogramme 

 

Die für viele Unternehmen dringend zum Überleben nötigen Unterstützungen sind, allerdings mit einer förmlichen Beantragung verbunden sind. 

 

In den Förderanträgen werden dabei vor allem Fragen in Bezug auf die Unternehmensgröße und den durch Corona bewirkten Liquiditätsengpass gestellt. 

 

In den Anträgen und auch im späteren Bewilligungsbescheid der Subventionen wird dabei immer darauf hingewiesen, dass unrichtige oder unvollständige Angaben eine Strafbarkeit mit sich ziehen können. Es stellt sich für den nicht Juristen sodann jedoch die Frage, welche sind das und was kann an Strafe auf einen zukommen. 

 

DIE FOLGENDEN STRAFTATBESTÄNDE KOMMEN IN BETRACHT: 

 

1. Der Subventionsbetrug 

 

Da es um Subventionen geht, ist der erste Straftatbestand der einem einfällt, der Subventionsbetrug. Strafbar gemäß § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB (dem Subventionsbetrug) sind unrichtige oder unvollständige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind. 

 

Unter die Regelungen bzw. den Begriff der Subvention des § 264 StGB fallen neben den nicht rückzahlbaren Kleinbeihilfen wie die sog. Soforthilfe (je nach Betriebsgröße zwischen 9.000,00 Euro und 15.000,00 Euro) auch die Überbrückungshilfen I-III und auch die vergünstigten Darlehen der KFW und der entsprechenden Landesbanken. 

 

Problematisch ist im Zusammenhang dabei die Nachweisbarkeit von unrichtigen und unvollständigen Angaben in Bezug auf Liquiditätsengpässe. So kann der Subventionsnehmer nicht absehen, ob die fortlaufenden Einnahmen ausreichen, da er oftmals die Gegebenheiten für die nächsten Tage, geschweige denn für die nächsten Monate absehen kann.  

 

Dennoch sollte man eine gewisse Sorgfalt bei der Antragstellung walten lassen, denn der Subventionsbetrug wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In besonders schweren Fällen liegt der Strafrahmen bei Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. 

 

2. Der Betrug 

 

Nicht unter § 264 StGB fällt das Kurzarbeitergeld, denn dieses stellt keine Subvention dar. Der beantragende Betrieb leitet nämlich die empfangenen staatlichen Leistungen lediglich an den Arbeitnehmer weiter und wird daher nur als Subventionsvermittler angesehen. In diesem Fall liegt kein Subventionsbetrug im Sinne des § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB vor, eine Strafbarkeit bei falschen Angaben kann sich jedoch gemäß § 263 StGB (Betrug) ergeben.  

 

Danach wird derjenige bestraft, der in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält. 

 

Auch beim Kurzarbeitergeld sollte man eine gewisse Sorgfalt bei der Antragstellung walten lassen, denn der Betrug nach § 263 StGB wird ebenfalls mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In besonders schweren Fällen liegt der Strafrahmen bei Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. 

 

Es gibt zwar mittlerweile die ersten Urteile zu den staatlichen Unterstützungsprogrammen allerdings bisher keine obergerichtlichen Urteile. Es daher bleibt abzuwarten, wie die Gerichte zu den geschilderten und sich ergebenden Problemfällen entscheiden. 

 

Die Grenzen zwischen fahrlässigen und vorsätzlichen Falschangaben können dabei fließend sein. Hinsichtlich der möglichen Sanktionen ist hier aber eine akribische und genaue Darstellung des Sachverhaltes durch einen Rechtsanwalt nötig. Dies kann letztlich den Unterschied zwischen einer Einstellung und mehreren Jahren Haft ausmachen. 

 

Für Fragen und Hilfe stehen wir ihnen gerne unter den bekannten Kontaktdaten:  

 

Tel.:     036837878790 

Mail.:     kanzlei@held-recht.de 

 

 

zur Verfügung. 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Alexander Held

Beiträge zum Thema