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Falschparker: Was nützt die Handynummer hinter der Windschutzscheibe?

  • 3 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Einen guten Parkplatz in der Stadt zu finden, ist manchmal gar nicht so einfach, und so wird oft genug einfach falsch geparkt. Ein „Knöllchen“ über ein paar Euro stört viele Autofahrer noch recht wenig, ein abgeschlepptes Fahrzeug dagegen schon mehr. Mit der Telefonnummer hinter der Windschutzscheibe passiert das aber nicht so einfach, oder etwa doch?

Abgeschleppt trotz hinterlassener Rufnummer

Im Oktober 2015 hatte ein Mann aus Köln seinen Pkw in Augsburg auf einem Privatparkplatz abgestellt, der erkennbar für Bahnbedienstete vorgesehen war. Hinter der Windschutzscheibe seines Autos war ein Zettel mit einer Mobilfunknummer und dem Hinweis: „bei Parkplatzproblemen bitte anrufen“, angebracht.

Trotzdem wurde das Fahrzeug abgeschleppt und der Fahrer zahlte 253 Euro Abschleppkosten, um es wiederzubekommen. Diese Ausgaben verlangte er von der Grundstücksbesitzerin erstattet, die den Abschleppdienst beauftragt hatte. Er hätte sein Auto schließlich auch selbst entfernt, wenn man ihn nur angerufen hätte.

Besitzerin des Grundstücks hat rechtmäßig gehandelt

Mit seiner Klage hatte der Falschparker vor dem Amtsgericht (AG) München allerdings keinen Erfolg. Das unerlaubte Abstellen seines Pkw auf einem fremden Privatgrundstück stellte sogenannte verbotene Eigenmacht dar und störte Eigentum und Besitz der tatsächlich Berechtigten. Die Grundstücksbesitzerin durfte daher die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um diese Störungen unverzüglich zu beenden.

Dabei war sie nicht verpflichtet, mitten in der Nacht einen vollkommen fremden Fahrzeugbesitzer anzurufen. Das gilt insbesondere bei einer, wie in diesem Fall, nur ganz allgemeinen Information über die Handynummer ohne jeden Hinweis auf den Aufenthaltsort des Fahrers oder darauf, dass er das Kfz dort nur kurzfristig abstellen wollte.

Falschparker bleibt auf Abschleppkosten sitzen

Die Parkplätze waren in diesem Fall gut erkennbar für übernachtende Bahnmitarbeiter reserviert und der Kölner war zu keinem Zeitpunkt berechtigt, sein Auto darauf abzustellen. Deswegen durfte die Grundstücksbesitzerin das Fahrzeug des Klägers unmittelbar abschleppen lassen.

Hätte sie den Abschleppdienst zunächst selbst bezahlen müssen, hätte sie die Kosten anschließend als Schadenersatz von dem Falschparker ersetzt verlangen können. Nach Ansicht des Münchner Gerichts waren die Kosten von insgesamt 253 Euro ortsüblich. Auch der darin enthaltene Posten für Dokumentationsaufwand von 65,50 Euro sowie ein Nachtzuschlag von 23 Euro waren nicht zu beanstanden.

Nachdem der Falschparker aber das Abschleppunternehmen schon direkt bezahlt hatte, konnte die Grundstücksbesitzerin das Geld natürlich nicht noch einmal fordern. Einen Rückzahlungsanspruch gegen die Grundstücksbesitzerin hat der Halter des abgeschleppten Autos allerdings auch nicht.

Parkplätze für Kunden und im öffentlichen Raum

Anders hätte der Fall laut AG München ausgehen können, wenn es sich um einen Kundenparkplatz gehandelt hätte. Dann nämlich wäre eine entsprechende geschäftliche Beziehung mit dem Parkenden nicht ausgeschlossen gewesen, die den Grundstücksbesitzer möglicherweise doch vor dem Abschleppen zu einem Anruf beim Falschparker hätte verpflichten können.

Bei Parkverstößen auf öffentlichen Straßen und Parkplätzen liegt das „Hausrecht“ bei staatlichen Stellen. Die müssen im Einzelfall zwischen der Beeinträchtigung durch das Falschparken und dem Aufwand für eine Abschleppmaßnahme bzw. einen Telefonanruf beim Fahrer abwägen. Eine Garantie, dass ein widerrechtlich geparktes Auto mit hinterlassener Handynummer nicht abgeschleppt wird, ist das freilich auch nicht.

Fazit: Private Grundstücksbesitzer dürfen Falschparker – auch mit einem Zettel hinter der Windschutzscheibe – regelmäßig sofort abschleppen lassen, um eine bestehende Besitzstörung zu beseitigen. Im öffentlichen Raum muss im Einzelfall genauer abgewogen werden. Ein „Recht zum Falschparken“ gibt aber auch ein Zettel mit Rufnummer nicht.

(AG München, Urteil v. 02.05.2016, Az.: 122 C 31597/15)

(ADS)

Foto(s): ©Fotolia.com

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