Familienrecht: Unterhaltsbedarf des Elternteils bei Heimunterbringung

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Der Elternunterhalt gewinnt immer mehr an Bedeutung:

Aus diesem Grund werden auch derzeit relativ viele Urteile bzw. Beschlüsse gefällt über Fragen hinsichtlich des Elternunterhaltes.

Der BGH hat jetzt beschlossen, dass der Unterhaltsbedarf des Elternteils sich grundsätzlich durch seine Unterbringung in einem Heim bemisst. Das bedeutet, dass die dort regelmäßig anfallenden Kosten zunächst einmal der Bedarf des Elternteils sind.

Hier stand in Streit, ob das unterhaltsverpflichtete Kind diese Kosten zu übernehmen hatte, weil der Einwand erhoben wurde, dass die Heimunterbringung viel zu teuer sei.

Das Kind hatte vorgetragen, dass dem Elternteil ein preisgünstigeres Heim zur Verfügung stand, der BGH hat entschieden, dass aber die höheren Kosten der Heimunterbringung dann zu tragen sind, wenn dem Elternteil die Wahl des preisgünstigeren Heims nicht zumutbar sei. Das kann der Fall sein, wenn Eltern ihre Heimunterbringung zunächst noch selbst finanzieren konnten und – etwa aufgrund der Einordnung in eine höhere Pflegestufe – erst später dazu nicht in der Lage sind.

Im vorliegenden Fall war das Kind sogar noch bei der Auswahl des Heimes behilflich.

Deshalb hat der BGH hier entschieden, dass für den Bedarf des Elternteils die Kosten eines Heims in das höhere Preissegment gehören.

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