Fangprämie bei Ladendiebstahl - rechtens?

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Nach dem Ladendiebstahl erhalten Betroffene nicht nur Schreiben der Staatsanwaltschaft, sondern oftmals auch Ansprüche des Ladeninhabers betreffend eine sog. Fangprämie.

Sofort stellt sich die Frage nach der weiteren Vorgehensweise.

  1. Im Ermittlungsverfahren ist regelmäßig die anwaltliche Vertretung angezeigt und dringend anzuraten. Gerne vertrete ich Sie in einem solchen Strafverfahren.

  2. Sodann wird die Problematik der Fangprämie zivilrechtlich geklärt werden müssen. Ansprüche können sich aufgrund vertraglicher Grundlage oder aufgrund einer unerlaubten Handlung nach § 823 BGB ergeben. Dabei gilt es, Einzelheiten des Sachverhaltes aufzuarbeiten: Wie ereignete sich der Vorfall? Ist der Betroffene minderjährig oder ggf. sogar schuldunfähig? Wie hoch ist der Schaden? Wie viel Fangprämie wird gegen Sie geltend gemacht? Und wer hat Sie „gefasst“ (Angestellter oder Dritter)?

Der BGH hat in diesem Zusammenhang bereits im Jahre 1979 folgendes ausgeurteilt (amtlicher Leitsatz BGH, 06.11.1979 – VI ZR 254/77 = NJW 1980, 119-121):

„1. Der Warendieb ist nach schadenrechtlichen Grundsätzen auch dann nicht zum Ersatz von Personalkosten für die Bearbeitung des Diebstahls verpflichtet, wenn diese einer besonderen Abteilung übertragen ist.

2. Eine vor dem Diebstahl ausgesetzte Fangprämie ist vom Warendieb in angemessenem Umfang zu erstatten; angemessen ist angesichts der Durchschnittskriminalität in einem Lebensmittelmarkt derzeit eine pauschalierte Prämie bis zu 50 DM. Ersatzfähig kann auch eine höhere Prämie sein, die für besonders umfangreiche Entwendungen verhältnismäßig zugesagt ist; in Bagatellfällen kann die Erhebung der Pauschale unzulässig sein.“

Ich vertrete Sie in den strafrechtlichen Ermittlungen und dem anschließenden Zivilverfahren wegen Schadensersatz.

Rechtsanwalt Dr. Stephan Schmelzer, Fachanwalt IT-Recht, Fachanwalt Arbeitsrecht, zertifizierter Datenschutzbeauftragter.

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