FC Augsburg 1907 GmbH & Co KGaA mahnt Fan wegen Verstoßes gegen ATGB bei Weiterverkauf ab

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Der Veranstalter von Heimspielen des Fußballvereins FC Augsburg ist die FC Augsburg 1907 GmbH & Co KGaA. Bei jedem Verkauf von Eintrittskarten für diese Spiele seien die ATGB (Allgemeine Ticket-Geschäftsbedingungen) geltender Teil des Vertrages, ähnlich wie die AGB bei einem normalen Kaufvertrag. In der uns vorliegenden Abmahnung habe ein Fan die von ihm erworbenen Eintrittskarten weiterverkauft, indem er sie im Internet angeboten habe. Bei einem Weiterverkauf sähen die Regelungen der ATGB jedoch Einschränkungen vor, sodass bei Nichteinhaltung dieser Voraussetzungen eine Abmahnung erfolge.

Der Vorwurf der Vertragsverletzung 

Dadurch, dass die Regelungen der ATGB für den Weiterverkauf Teil des Vertrages zwischen dem Fan und der FC Augsburg 1907 GmbH & Co KGaA geworden ist, führe ein Verstoß zu einer Vertragsverletzung. Wie auch in anderen zivilrechtlichen Verträgen entstünden aus der Verletzung verschiedene Ansprüche des „verletzten“ Vertragspartners gegen den „verletzenden“ Vertragspartner. Die FC Augsburg 1907 GmbH & Co KGaA trägt in der Abmahnung vor, dass sie die Einschränkungen für einen Weiterverkauf ausschließlich zum Schutz der Fans und Wahrung der Fußballfreude durchsetze. Das Preisniveau der weiterverkauften Eintrittskarte solle 15 % des Originalpreises nicht übersteigen, die Tickets sollen nicht öffentlich und nicht bei Auktionen angeboten werden. Personen mit Stadionverboten oder Hooligangruppen soll durch diese Kontrolle der Zugang zum Stadion unmöglich gemacht werden. Somit verstoße das öffentliche Angebot des Fans auf Viagogo zu einem überhöhten Preis gegen die ATGB.

Welche Forderungen ergeben sich? 

Erneut wurde die Kanzlei mit der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen eines abmahnenden Veranstalters von Fußballspielen betraut. Der Abgemahnte müsse

  • eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben,
  • Auskunft über die Art und den Umfang des Weiterverkaufs erteilen,
  • die Mehrerlöse herausgeben,
  • einen pauschalen Schadensersatzbetrag i.H.v. 250 € zahlen sowie
  • die entstandenen Rechtsverfolgungskosten ersetzen.

Weitere Maßnahmen wie ein Stadionverbot oder eine Vertragsstrafe behalte sich der Abmahnende unabhängig davon vor.

Wir raten Ihnen Folgendes

Lassen Sie die meist knappe Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung nicht verstreichen, sondern konsultieren Sie umgehend einen Fachanwalt. Bewahren Sie die Ruhe und suchen Sie keinen eigenständigen Kontakt zur Gegenseite auf. Ob eine modifizierte Erklärung abgegeben werden kann oder welche Rechte Sie haben, kann ein Fachanwalt am besten einschätzen. Im Wettbewerbs-, Urheber- und Medienrecht wirkt sich seine Spezialisierung und Erfahrung besonders positiv aus, da der stetige technische Fortschritt neue juristische Herausforderungen bringt. Unsere Kanzlei Dr. Wallscheid & Drouven bietet Ihnen Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- und Medienrecht. Das zivilrechtliche Vertragsrecht im Internet sollte genauestens bewertet werden und erfordert eine spezialisierte Kenntnis der Materie und Rechtsprechung. Wir betreuen seit 2007 Verfahren im gewerblichen Rechtsschutz (z. B. Markenrecht, Wettbewerbsrecht), Urheberrecht (z. B. Filesharing, Filme, Fotos) und Medienrecht (z. B. Internetrecht). Einen Überblick über aktuelle Fälle erhalten Sie hier: http://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/aktuelle-meldungen/. Ihre Abmahnung beurteilen wir gerne im Rahmen unserer kostenlosen Ersteinschätzung. Senden Sie uns die Abmahnung per E-Mail, Fax oder nutzen Sie das Direkthilfe-Formular, http://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/direkthilfe-formular/.

Wir melden uns umgehend bei Ihnen und freuen uns, Sie deutschlandweit zu beraten.


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