Februar 2025: Urteil des OLG Nürnberg stärkt die Position für Marketingberater, Businesscoaches und Unternehmensberater
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Ein Urteil des OLG Nürnberg betont die Abgrenzung des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) in Bezug auf Unternehmerbeziehungen, spezifiziert die Bedingungen zur Überwachung des Lernerfolgs in Coachingverträgen, und nimmt Stellung zur Charakterisierung von E-Learning-Angeboten und der Frage der räumlichen Trennung im Lernprozess. Entscheidend ist, dass das FernUSG nicht auf geschäftliche Beziehungen zwischen Unternehmen anwendbar ist, da es primär um ein Verbraucherschutzgesetz handelt. Das OLG Nürnberg stellt fest, dass eine Lernerfolgskontrolle von der expliziten vertraglichen Vereinbarung abhängt und nicht zwangsläufig geschuldet wird - insbesondere, wenn im Coaching nur die Möglichkeit für Fragen gegeben ist, ohne echte Überwachung des Lernprozesses. Außerdem wird betont, dass die Nutzung einer "E-Learning Plattform" nicht automatisch die Verpflichtung zur Lernkontrolle impliziert, solange dies nicht vertraglich vereinbart wurde. Bezüglich der räumlichen Trennung legt das Urteil fest, dass bei unmittelbarer Kommunikationsmöglichkeit, wie sie etwa bei Videokonferenzen gegeben ist, keine räumliche Trennung im Sinne des FernUSG vorliegt. Abschließend bietet das Urteil wichtige Erkenntnisse für Coachinganbieter, Unternehmensberatungen und Marketingdienstleister bezüglich der Vertragsgestaltung und rechtlicher Rahmenbedingungen in ihrem Geschäftsfeld.
Ein Urteil des OLG Nürnberg stärkt die rechtliche Position der Marketingberater, Businesscoaches und Unternehmensberater
Ein neues Urteil des OLG Nürnberg hat es in sich. Es stärkt die Position der Coaching-Anbieter, Consultants und Berater: Das FernUSG findet keine Anwendung zwischen Unternehmern. Aber auch zur Frage, ob es sich bei einem Coaching überhaupt um Fernunterricht handelt oder nicht, positioniert sich das OLG Nürnberg eindeutig.
Das Urteil des OLG Nürnberg in Auszügen:
1. FernUSG findet keine Anwendung zwischen Unternehmern
„a) Das FernUSG ist nur auf Verbraucher und nicht auch auf Unternehmer anwendbar. […]“
„bb) Der Umstand, dass das FernUSG den Begriff des Verbrauchers - abgesehen von § 3 Abs. 3 FernUSG - nicht verwendet, und - anders als z.B. in § 1 Abs. 1 VerbrKrG a.F. und § 6 Nr. 1 HWiG a.F. - keine gesonderte Vorschrift enthält, die die Anwendung des Geset- zes im Ergebnis explizit nur für Verbraucherverträge vorschreibt (OLG Celle, Urteil vom 01.03.2023 - 3 U 85/22, juris Rn. 48), führt nicht dazu, dass von der Anwendbarkeit des FernUSG auch auf Unternehmer auszugehen ist. Denn im Jahr der Verabschiedung des FernUSG am 24.08.1976 gab es keine Legaldefinition für Verbraucher. So wurde § 13 BGB in der Fassung vom 27.06.2000 durch Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Fernabsatz- verträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro vom 27.06.2000 eingefügt.
2. Das OLG Nürnberg zur Lernerfolgskontrolle und der Überwachung eines Lernerfolgs nach FernUSG:
„Insofern kommt es auf die vertragliche Vereinbarung an und nicht darauf, ob die Überwachung des Lernerfolgs auch tatsächlich durchgeführt wird (BGH, a.a.O., Rn. 20, m.w.N.; vgl. auch OLG Köln, Ur- teil vom 06.12.2023 – I-2 U 24/23, juris Rn. 53 ff., m.w.N.).“
„Sollte der Vertragspartner der Klägerin nur für individuelle Fragen im Rahmen des „Coachings“ bzw. „Mentorings“ zur Verfügung stehen, so wird keine „Überwachung“ des Lernerfolges geschuldet. Allein die Gelegenheit der Klägerin im Rahmen des Coachings Fragen zu stellen, stellt schon dem Wort- sinne nach keine „Überwachung“ dar. Den Anwendungsbereich des Gesetzes auch auf solche Fälle auszudehnen, in denen gerade keine Kontrolle des Lernerfolges vereinbart wurde, sondern lediglich die Möglichkeit des Vertragspartners besteht, Fragen zu stellen, würde insofern dem klaren Wortlaut widersprechen (zum Ganzen: Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, a.a.O., Rn. 29).“
3. Zu "E-Learning"-Angeboten führt das OLG Nürnberg aus:
„Soweit die Klägerin auf die Leistungsbeschreibung der Beklagten (Anlagen K3 und K4) und darauf verweist, dass die Beklagte bzw. deren Dienstleistungsanbieter den Videokurs als „E-Learning Plattform“ bezeichne, belegt dies nicht, dass sie nach dem streitgegen- ständlichen Coachingvertrag das Recht gehabt hätte, eine Lernkontrolle einzufordern. Denn allein aus der Bezeichnung „E-Learning Plattform“ lässt sich nicht schließen, dass eine Überwachung des Lernerfolgs geschuldet wird. Aus den Anlagen K3 und K4 ergibt sich nicht, dass eine Kontrolle des Lernerfolgs Vertragsinhalt wurde. Soweit in Anlage K4 von „Besprechung/Kontrolle der Werbeanzeigen“ die Rede ist, handelt es sich nicht um ei- ne Lernkontrolle.“
4. Das OLG Nürnberg erklärt sich auch zur "Räumlichen Trennung" im Sinne des FernUSG und stellt fest:
„Für die räumliche Trennung ist maßgeblich, ob Lernende zusätzliche Anstrengungen unternehmen müssen, um mit dem Lehrenden Kontakt aufzunehmen. Bei einer Videokoferenz oder anderen synchronen Kommunikation ist jederzeit ein Kontakt wie in Präsenzveranstaltungen möglich, so dass eine räumliche Trennung i.S.d. Gesetzes nicht gegeben ist, obwohl Lernende und Lehrende sich an unterschiedlichen Orten aufhalten. Dies ist für die Frage, ob netzgestützte Lernangebote unter das FernUSG fallen, von Bedeutung (zum Ganzen: NomosKommentar/Vennemann FernUSG, 2. Auflage 2014, § 1 Rn. 10).“
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