Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Fehler bei Alkoholmessung: keine 10 Minuten Wartezeit vor dem Pusten

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Bei gängigen Geräten zur Messung des Atemalkoholwerts muss vor dem Test mindestens zehn Minuten gewartet werden. Restalkohol im Mund könnte die Messung nämlich verfälschen. Doch nicht jeder Verstoß führt zwingend dazu, dass eine Messung vor Gericht nicht verwertbar ist, meint jedenfalls das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe.

Alkoholisiert zum Polizeirevier gefahren

Nicht etwa seine auffällige Fahrweise oder eine allgemeine Verkehrskontrolle brachte den Betroffenen in Bedrängnis. Vielmehr war er selbst mit seinem Pkw zum Polizeirevier gefahren, um dort Anzeige zu erstatten. Der Mann roch dabei allerdings nach Alkohol, sodass der zuständige Beamte nicht nur die Anzeige aufnahm, sondern auch Atemalkoholmessungen durchführte.

Dabei ermittelte er einen Wert von 0,27 mg/l, was nach allgemeiner Rechnung einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,54 Promille entspricht. Nachdem der angetrunkene Anzeigenerstatter unstreitig mit dem Auto unterwegs war, verhängte die Behörde daraufhin ein Bußgeld über 525 Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot.

Wasser getrunken und Zigarette geraucht

Der Betroffene war damit nicht einverstanden, legte Einspruch ein und hatte damit vor dem zuständigen Amtsgericht (AG) Waldkirch zunächst auch Erfolg. Der Richter dort meinte, dass die erforderliche Kontrollzeit von zehn Minuten nicht eingehalten worden war, und sprach den Mann frei.

Laut Bedienungsanleitung des in diesem Fall verwendeten Alkoholmessgerätes dürfen mindestens zehn Minuten vor der Messung keine Substanzen durch Mund oder Nase aufgenommen werden, um das Ergebnis nicht zu verfälschen.

Hier hatte der angetrunkene Mann die Polizeistation zwar schon gegen 13:35 Uhr betreten, aber nach 13:50 Uhr noch eine Zigarette geraucht und – angeblich unbeaufsichtigt auf der Toilette – Wasser getrunken. Die beiden Messungen sollen dann schließlich um 13:57 Uhr und 13:59 Uhr stattgefunden haben, also weniger als zehn Minuten später.

Verwertbarkeit der Alkoholmessungen?

Der Freispruch aus erster Instanz hielt allerdings nicht lange. Auf eine Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hin hob das OLG das Urteil auf. Von einer Unverwertbarkeit der Ergebnisse kann danach nur ausgegangen werden, wenn der Grenzwert – in diesem Fall von 0,25 mg/l oder 0,5 Promille – nur knapp erreicht oder geringfügig überschritten wird.

Die vorliegenden 0,27 mg/l lagen allerdings schon deutlich darüber, und zwar um acht Prozent, wie das OLG in der Begründung seines Beschlusses vorrechnet. Außerdem soll durch Sachverständige zuverlässig zu klären sein, ob und in welchem Umfang das Wasser und die Zigarette die Messung beeinflusst haben.

Aus diesen Gründen hat das OLG den Fall ans Amtsgericht zurückverwiesen. Erst nach weiterer Aufklärung des Sachverhalts und Einholung entsprechender Sachverständigengutachten wird sich klären, ob der betroffene Mann wegen der Ordnungswidrigkeit tatsächlich belangt werden kann oder nicht.

(OLG Karlsruhe, Beschluss v. 15.10.2015, Az.: 2 (7) SsBs 499/15)

(ADS)

Foto(s): ©Fotolia.com

Artikel teilen:


Beiträge zum Thema