Fehlerhafte Anlageberatung bei Schiffsfonds – wieder einmal Probleme mit den Kick-back-Zahlungen

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Im Streit mit ihren Kunden um Verluste bei Schiffsfonds hat die Privatbank M.M. Warburg & Co vor dem Bundesgerichtshof eine empfindliche Schlappe erlitten. Das Hamburger Geldhaus muss einem Anleger Schadenersatz wegen „fehlerhafter Beratung“ zahlen. Der Bankkunde hatte € 50.000 in einen Schiffsfonds investiert und war vorab nicht umfassend über Vermittlungsprovisionen informiert worden.

Das Urteil ist wegweisend für Schadenersatzansprüche bei geschlossenen Fonds und erging korrespondierend zu anderen bankenrechtlichen Urteilen. Im vorliegenden Fall hatte sich ein Anleger im Jahr 2004 auf Anraten der Bank an einen Rohöltanker beteiligt. Der Kläger hatte zwar das Agio von fünf auf ein Prozent heruntergehandelt. Nach Angaben seines Anwalts hatte er aber keine Kenntnis von den übrigen Provisionszahlungen, die bei dem Fonds bis zu 18 Prozent betrugen.

Schon Ende 2013 hatte das Oberlandesgericht Hamburg (Az.: 302 O 356/12) geurteilt, Warburg habe eine „ganz erhebliche Provision und damit einen echten, aufklärungspflichtigen Kick-back bezogen“, ohne den Kunden darüber zu informieren. Kick-back-Zahlungen sind Provisionen, die die vermittelnde Bank von Produktanbietern wie z.B. von Fondsgesellschaften für verkaufte Produkte erhält. Diese Provisionen werden von den Produktanbietern aus den Gebühren der Anleger bezahlt. Die grundlegende Problematik verdeckter Provisionen besteht darin, dass diese beim Vermittler einen Interessenkonflikt verursachen.

Als Beauftragter des Kunden sollte er allein dessen Interessen gegenüber den Leistungserbringern vertreten – etwa der Bankberater gegenüber Fondsgesellschaften. Erhält der Vermittler von den Leistungserbringern Zahlungen, die seinem Auftraggeber der Höhe nach unbekannt sind, so besteht das Risiko, dass er nicht mehr primär dessen Interessen vertritt. Aus diesem Grund und weil der Kunde Anspruch darauf hat, die vertragswesentlichen Umstände seiner Fondsbeteiligung – hier eine bis zu 18%-ige Provision – zu erfahren und darüber vor Vertragsschluss beraten zu werden, ist das Verschweigen dieser verdeckten Provision nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes regelmäßig eine Vertragsverletzung, die zum Schadenersatz berechtigt.

Der BGH lehnte nun eine Nichtzulassungsbeschwerde der Bank ab (BGH, Beschluss vom 16.02.2016, Az.: XI ZR 542/14). Damit ist das Urteil des Landgerichts Hamburg rechtskräftig. Die Bank hatte eine Falschberatung bestritten und argumentiert, die Forderung sei verjährt. Laut Gericht begann die Verjährungsfrist aber nicht bei Vertragsunterschrift, sondern erst als der Kläger die wahre Höhe der Provision für die Bank erfahren hat. Dieser kenntnisabhängige Beginn der Verjährungsfrist ist geregelt in § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB.

In Deutschland haben 275.000 Anleger mehr als 30 Mrd. Euro in Schiffe investiert. Unabhängigen Untersuchungen zufolge haben vier von fünf Schiffsfonds Geld vernichtet. Etwa 500 Fonds mussten Insolvenz anmelden. Sind die Kick-back-Zahlungen nicht aufgedeckt und ist der Anleger nicht vor Vertragsschluss über die Provisionen und deren Höhe vollständig aufgeklärt worden, besteht innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis des Anlegers, dass Kick-back-Zahlungen tatsächlich geflossen sind, ein Anspruch auf Schadenersatz.


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