Fehlerhafte Anlageberatung – Rückabwicklung bei verspäteter Prospektübergabe (OLG Celle, 11 U 13/16)

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Verkaufsprospekte über Finanzanlagen, so auch über geschlossene Fonds, müssen dem Anleger spätestens zwei Wochen vor der Zeichnung übergeben worden sein.

Ist dies nicht der Fall, streitet für den Anleger die Vermutung nicht ordnungsgemäßer Anlageberatung. Dies gilt auch, wenn sich der rechtzeitige Zugang des Prospekts beim Anleger nicht nachweisen lässt, weil die Übergabequittung kein Datum enthält und der Anleger den rechtzeitigen Zugang bestreitet.

Das Oberlandesgericht Celle hat entschieden, dass für den Fall nicht nachweisbarer rechtzeitiger Übergabe des Prospekts ein Beratungsfehler vorliegt, was den Anleger zur Rückabwicklung der Fondsbeteiligung berechtigt.

Die (rechtzeitige) Übergabe des Prospekts war vorliegend deshalb von zentraler Bedeutung für die Beantwortung der Frage, ob der Anleger anlagegerecht aufgeklärt wurde, als das Investment mit einer Kommanditistenstellung des Anlegers verbunden war und ein Wechselkursrisiko in Schweizer Franken im Rahmen eines Währungs-Swaps bestanden hat.

Darüber hinaus hatte vorliegend keine mündliche Aufklärung stattgefunden, welche den Anlageberater hätte entlasten können.

„Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung besteht eine tatsächliche Vermutung, dass ein Anleger sich gegen die ihm empfohlene Kapitalanlage entschieden hätte, wenn er umfassend über alle wesentlichen Risiken aufgeklärt worden wäre (vgl. etwa BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 – XI ZR 262/10, juris, Rn. 28, 33 m. w. N.).“, so die Richter des OLG Celle in ihrem Urteil vom 22.09.2016.

Unternehmerische Beteiligungen enthalten häufig ein Totalverlustrisiko, was nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allein schon einen besonderen Hinweises durch den Emittenten und Anlageberater erfordert.

MPH Legal Services (RA Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Rechtsanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht) vertritt geschädigte Kapitalanleger bundesweit in Fällen nicht ordnungsgemäßer Anlageberatung.


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