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Fidget Spinner: 5 Rechtsfragen zum beliebten Fingerkreisel

  • 7 Minuten Lesezeit
Johannes Schaack anwalt.de-Redaktion

Der Fidget Spinner ist das Kultobjekt der Stunde. Aber gibt es Schadenersatz, wenn sich Kinder daran verletzen? Was blüht Autofahrern, die am Steuer nicht von den bunten Handkreiseln lassen können? Und was sollten Händler beachten, wenn sie auch von dem Trend profitieren wollen? Unser Rechtstipp zum Thema beantwortet diese und noch weitere Fragen rund um das Trendspielzeug für kleine und große Kinder.

Kaum zu glauben: Ganze 35 Tonnen Fidget Spinners soll der Flughafenzoll in Frankfurt am Main kürzlich beschlagnahmt haben. Die Begründung: Alle von ihnen waren als unsicher eingestuft worden. Die eingezogenen Kreisel enthielten nämlich leicht ablösbare Kleinteile wie Knopfbatterien und LEDs, die von Kleinkindern leicht verschluckt werden könnten. 

Dieselbe Sprache sprechen die zahlreichen Berichte über Verletzungen, die verschiedene Spinner-Modelle verursacht haben. Hierbei reicht die Bandbreite von Platzwunden über Prellungen bis hin zu Vergiftungen durch die verwendeten Materialien. Aus gegebenem Anlass hat die anwalt.de-Redaktion fünf Rechtstipps rund um die Schattenseiten des Trendspielzeugs zusammengestellt.

1. Mein Kind hat sich an einem Fidget Spinner verletzt – bekomme ich Schadenersatz vom Hersteller?

Dass das Geschicklichkeitstraining zwischendurch auch zum echten Horrorerlebnis werden kann, haben mittlerweile zahlreiche Spinner-Fans erleben müssen. Spielzeughersteller sind zwar gesetzlich verpflichtet, dass ihre Produkte für den Gebrauch durch Kinder geeignet sind – hierfür sorgt die sogenannten Zweite Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (2. ProdSV). Allerdings decken sich Theorie und Praxis bekanntermaßen nicht immer. Doch auch für den Fall, dass beim Spielspaß trotzdem etwas schiefgeht, hat der Gesetzgeber vorgesorgt – etwa durch das sogenannte Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG). Allerdings müssen einige Hürden überwunden werden, um im Ernstfall Ansprüche auf Schadenersatz gegenüber dem Hersteller geltend machen zu können. 

Den Beweis, dass der Hersteller haftet, muss der Käufer liefern

Der Geschädigte muss nämlich beweisen, dass der Hersteller für durch den Gebrauch eines Produkts entstandene Verletzungen verantwortlich ist. Infolgedessen muss nachgewiesen werden, dass der Hersteller eine Pflichtverletzung begangen und ein mangelhaftes Produkt hergestellt hat. Zudem muss der Geschädigte belegen, dass der Produktfehler im direkten Zusammenhang mit dem erlittenen Schaden steht. Ebenso maßgeblich ist, dass der Fehler bereits zu dem Zeitpunkt vorgelegen haben muss, als das Produkt durch den Hersteller in Verkehr gebracht wurde. 

Ferner kann die Haftung in verschiedenen Fällen ausgeschlossen werden – etwa wenn der Hersteller und der Käufer gleichermaßen zu dem erlittenen Schaden beigetragen haben. Zusammenfassend bestehen in vielen Fällen realistische Chancen, den Hersteller haftbar zu machen. Doch um sie optimal zu nutzen, sollten Sie einen guten Anwalt einschalten.

2. Ein anderes Kind hat mein Kind mit einem Fidget Spinner verletzt – bekomme ich in diesem Fall Schadenersatz?

Dass es auch unter Halbwüchsigen rabiat zugehen kann, dürfte bekannt sein. Dementsprechend steht auch einem Kind, das von einem anderen verletzt wird, grundsätzlich ein Anspruch auf Schadenersatz gemäß § 823 BGB zu. Allerdings stehen die Chancen für Schadenersatz in der Regel schlecht, wenn der „Angreifer“ seinem „Opfer“ unabsichtlich Schaden zugefügt hat. Denn mittlerweile liegen etliche Urteile vor, die in solchen Fällen einen Schadenersatzanspruch als ausgeschlossen betrachten. Schwierigkeiten kann es auch bei Rangeleien in der Schule geben, da zahlreiche Gerichte bereits entschieden haben, dass Kinder für Streiche im Klassenzimmer generell nicht haften müssen. 

Keine Haftung für Kinder unter sieben Jahren

Zudem haften Kinder unter sieben Jahren gemäß § 828 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) grundsätzlich nicht, wenn sie jemand anderem Schaden zufügen. Ferner kann auch in diesem Fall die Produkthaftung ins Spiel kommen, wenn sich die erlittene Verletzung auf einen Fehler des Herstellers zurückführen lässt. Auch hier haben wir es somit mit einem nicht ganz einfachen Sachverhalt zu tun, bei dem am besten ein kompetenter Anwalt weiterhelfen kann.

3. Der Fidget Spinner als Entspannungshilfe am Steuer?

Einerseits wird dem bierdeckelgroßen Fingerspielzeug gemeinhin eine entspannende Wirkung zugeschrieben. Andererseits wird es wohl kaum jemanden geben, dem es im Verlauf einer anstrengenden Autofahrt bei zähflüssigem Verkehr gelingt, durchgängig die Ruhe selbst zu sein. Möglicherweise handelt es sich hierbei um den Grund, weswegen der bunte Hand-Spinner auch immer öfter als Begleiter am Steuer gesichtet wird. 

Dass die schnelle Entspannung zwischendurch auch ins Auge gehen und fatale Folgen im Straßenverkehr haben kann, dürfte feststehen. Doch Urteile zum Thema sucht man bisher vergeblich, da der beliebte Fingerkreisel erst seit wenigen Monaten im Licht der Öffentlichkeit steht. 

Ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung kann schnell vorliegen

Allerdings ist es hilfreich, die Gesetzgebung und Rechtsprechung zum Thema Handy am Steuer zu kennen. Denn hier greifen die Gerichte üblicherweise hart durch – bereits wer das Handy während der Fahrt für kurze Zeit in die Hand nimmt, kann einen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) begangen haben. Hierbei kann mindestens ein Punkt in Flensburg und 60 Euro Bußgeld drohen. Es liegt durchaus nahe, dass die Polizei ähnlich wenig erfreut reagiert, wenn sie einen Autofahrer beim Hantieren mit einem Fidget Spinner ertappt. 

Noch dicker kann es für denjenigen kommen, der aufgrund seiner Faszination für den trendigen Plastikkreisel einen Unfall verursacht. Denn hier wird man in den meisten Fällen davon ausgehen, dass der Spinner-Fan fahrlässig gehandelt hat. Die Versicherung dürfte mit großer Wahrscheinlichkeit die Zahlung verweigern und der Verursacher des Unfalls muss für den Schaden allein geradestehen. Und auch wer im Straßenverkehr durch Unaufmerksamkeit einen anderen Verkehrsteilnehmer behindert, kann in zahlreichen Fällen mit einer Verwarnung oder einem Bußgeld konfrontiert werden. Das Fazit fällt daher leicht: Finger weg vom Spinner im Straßenverkehr! Wenn es deswegen kracht, werden Sie sich nur schwer aus der Affäre ziehen können.

4. Verkauf von Fidget Spinners als privater Nebenverdienst?

Sie wollen aus der Popularität des allgegenwärtigen Spielzeugs Kapital schlagen und sich ein Zubrot verdienen? Sicherlich keine schlechte Idee, doch auch hier ist Vorsicht geboten, denn der Fiskus schläft nicht und lässt sich schneller auf den Plan rufen, als viele denken. Daher sollten Sie genau auf die Anzahl der verkauften Exemplare und auf die Häufigkeit, mit der Sie Ihrem Nebenverdienst nachgehen, achten. Wer gelegentlich den einen oder anderen Handkreisel an Freunde verkauft und damit ein paar Euro Gewinn erzielt, wird sicherlich nichts zu befürchten zu haben. Sobald sich allerdings eine gewisse Regel- und Planmäßigkeit einstellt, wird das Finanzamt üblicherweise hellhörig und kann die Anmeldung eines Gewerbes verlangen. 

Der Fiskus hat mittlerweile dazugelernt

Besonders schnell kann derjenige auffliegen, der Waren online absetzt – wie etwa bei eBay, DaWanda und anderen Plattformen. Hier gehen Steuerfahnder nämlich durchaus systematisch und beharrlich vor und setzen spezialisierte Software auf der Suche nach Verkäufern ein, die zwar als Privatpersonen auftreten, aber regelmäßig große Mengen von Waren an den Mann bringen. 

„Scheinprivaten“ Verkäufern kann schnell Ärger drohen

In diesem Zusammenhang wird oft von „scheinprivaten“ Verkäufern gesprochen, die sich einen Verstoß gegen den Anhang zu § 3 Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zuschulden kommen lassen. In solchen Fällen kann flugs eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung drohen. Denn wer vorgibt, Privatverkäufer zu sein, aber Mengen veräußert, für die eigentlich ein Gewerbe notwendig wäre, zieht zu Recht den Ärger seiner pflichtbewussten Mitbewerber auf sich. Gewerbliche Verkäufer haben nämlich etliche Pflichten zu erfüllen, um die sich Privatpersonen nicht zu kümmern brauchen. So sind Privatverkäufer etwa nicht verpflichtet, beim Anbieten von Waren Käufer über ihr Widerrufsrecht zu belehren.

5. Händler aufgepasst!

Keine Frage: Je populärer ein Produkt ist, desto mehr unseriöse Angebote gibt es. Wer als Händler den populären Spielgefährten in sein Sortiment aufnehmen möchte, sollte deswegen wachsam sein. Der Fidget Spinner wird als Spielzeug eingestuft, was mit bestimmten Informationspflichten einhergeht. Hierzu gehören beispielsweise beigefügte Sicherheitsinformationen sowie eine Gebrauchsanleitung auf Deutsch, die Kontaktdaten des Herstellers sowie die bekannte CE-Kennzeichnung. Auch in diesem Fall ist es ratsam, sich mit der „Zweiten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz“ (2. ProdSV) auseinanderzusetzen, die hier maßgeblich ist.

Zudem können die beliebten mit Leuchtdioden versehenen Fidget-Spinner-Modelle als Elektrogeräte gelten, was dazu führt, dass sie die Anforderungen des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) zu erfüllen haben. Elektrogeräte müssen dazu vom Hersteller entsprechend gekennzeichnet werden und auch die Anzahl der in Verkehr gebrachten Geräte muss gemeldet werden. Zudem sind Elektrogeräte bei der sogenannten Stiftung Elektro-Altgeräte Register (Stiftung ear) zu registrieren. 

Wird hier geschludert, kann schnell eine Abmahnung oder im schlimmsten Fall ein Wettbewerbsverbot drohen. Klingt kompliziert? Dann am besten auf zu einem Anwalt, der sich mit der Materie auskennt. Eins ist jedoch sicher: Wer das Risiko eingeht und unseriös produzierte Spinner aus Billiglohnländern einkauft, kann schnell erleben, dass ihm die ursprüngliche Ersparnis später teuer zu stehen kommt. 

Rechtssicherer Spielspaß – gewusst wie!

Kurzum: Der „Fidget Spinner“ liefert alles in allem den besten Beweis, dass aus Spielspaß schnell Ernst werden kann. Wer unsere fünf Tipps beherzigt, dürfte allerdings auf der sicheren Seite sein, wenn die launigen Handkreisel nicht mehr für Laune, sondern für Ärger sorgen. Wir wünschen weiterhin viel Spaß mit dem populären Gadget – und werden bei weiteren interessanten Entwicklungen selbstverständlich berichten. 

(JSC)

Foto(s): ©Fotolia.com

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