Filesharing: Abmahnung "Stronghold Crusader 2" durch .rka für Koch Media GmbH

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Die Kanzlei .rka Rechtsanwälte aus Hamburg mahnt für die Koch Media GmbH seit geraumer Zeit wegen illegalen Filesharings des Computerspiels „Stronghold Crusader 2“ ab. Gefordert werden die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und die Zahlung von 800,- Euro, um die Angelegenheit außergerichtlich beizulegen.

Immer wieder Filesharing

Trotz anhaltender Berichterstattung über die illegale Seite des Filesharings und der halbherzigen Versuche der Großen Koalition, die sog. Störerhaftung einzugrenzen oder gar, wie von Abgeordneten der SPD behauptet, „abzuschaffen“, lebt die Filesharing-Abmahnung immer noch. Zwar scheinen einige Nutzer vom Filesharing auf Streaming umgestiegen zu sein, in der Beratungspraxis tauchen aber noch immer Fragen zur Funktionsweise von Filesharingprogrammen und dem Unterschied zum Streaming auf: Unwissen, welches bei der Nutzung von Apps, wie „Popcorn-Time“, gefährlich sein kann. Außerdem sollten Nutzer mit der Einschätzung vorsichtig sein, einmal sei keinmal und „Es ist schon so lange her“. Vorliegend soll die angebliche Rechtsverletzung an „Stronhold Crusader 2“ im Jahr 2015 stattgefunden haben, die Abmahnung datiert vom Oktober 2016.

Wie verteidigen?

Es gibt Möglichkeiten, sich erfolgreich gegen Abmahnungen zur Wehr zu setzen. Was es nicht gibt, ist eine Allgemeinlösung. Garantiert nicht zum Erfolg führen:

  • das Bestreiten, die Abmahnung überhaupt erhalten zu haben.
  • ohne konkrete Anhaltspunkte einen Hack des WLAN zu behaupten.

Dreh- und Angelpunkt ist die Klärung des Sachverhalts – und die sog. sekundäre Darlegungslast. Hier gibt es weiterhin neue Gerichtsentscheidungen, kürzlich etwa zum Umfang der Nachforschungspflichten des betroffenen Anschlussinhabers, BGH – I ZR 154/15. Laut Aussage der das Verfahren führenden Kanzlei habe der BGH erklärt, dass der Anschlussinhaber nicht verpflichtet sei, den Täter preiszugeben, sondern seiner sekundären Darlegungsglast bereits dadurch genüge, dass er die Zugriffsberechtigten benennt, die aus seiner Sicht als Täter in Betracht kommen (Quelle: https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesharing/bgh-entscheidetanschlussinhaber-muss-bei-filesharing-abmahnung-nicht-den-taeter-verpfeifen-69473/).

Erfahrung der Profis nutzen

Grundsätzlich muss derjenige, der sich erfolgreich gegen eine Filesharing-Abmahnung verteidigen möchte, wissen, was er tut. Unsere Kanzlei hat langjährige Erfahrung bei der Bearbeitung von Filesharing-Fällen – gerichtlich und außergerichtlich. Nutzen Sie vorhandenes Know-how und profitieren Sie von unserer Erfahrung.

Wir beraten Sie individuell und kostentransparent. Wenn wir für Sie tätig werden sollen, benötigen wir die vollständige Abmahnung inkl. alle Anlagen, gerne auch per Fax oder E-Mail/pdf sowie eine von Ihnen unterzeichnete Vollmacht und Ihre vollständigen Kontaktdaten. Selbstverständlich informieren wir Sie vorab gerne über die Kosten unserer Dienstleistung für Sie.

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