Filesharing – Abmahnung Waldorf Frommer wegen des Films „Die Unfassbaren 2“

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Die Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer aus München versendet aktuell Abmahnungen wegen Filesharing des Films „Die Unfassbaren 2“ im Auftrag der Tele München Fernseh GmbH. Lesen Sie hier mehr zu dieser Abmahnung und wie Sie sich helfen (lassen) können.

„Die Unfassbaren 2“ ist ein US-amerikanischer Füller aus dem Jahr 2016 und die Fortsetzung des 2013 erschienenen „Die Unfassbaren – Now You See Me“. Erneut geht es um die vier Magier, die bereits im ersten Teil ihre Zauberkünste genutzt haben, um in Robin Hood-Manier von den Reichen zu nehmen, um den Armen zu schenken. Diesmal sollen sie einen extrem gut gesicherten Chip stehlen, der dazu in der Lage ist, einen Virus in jedes elektronische Gerät der Erde zu pflanzen.

Von den Armen zu nehmen, um den Reichen zu schenken, so könnte man auch das Geschäftsmodell nennen, das diverse Rechteinhaber praktizieren, wenn sie durch Rechtsanwaltskanzleien bundesweit Abmahnungen wegen Filesharing verschicken. Das ist natürlich etwas polemisch, trifft aber durchaus den Kern.

Weil „Die Unfassbaren 2“ durch eine Filesharing Software über einen bestimmten Internetanschluss öffentlich zugänglich gemacht worden sein soll, verwendet Waldorf Frommer eine Abmahnung an den Anschlussinhaber. Von diesem wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und die Zahlung einer pauschalen Schadensersatzsumme gefordert.

Haben Sie eine Abmahnung von Waldorf Frommer wegen des Films „Die Unfassbaren 2“ oder eines anderen Films oder einer Serie erhalten? Prüfen Sie ob

  • „Die Unfassbaren 2“ tatsächlich über Ihren Internetanschluss öffentlich zugänglich gemacht worden sein könnte,
  • sich die entsprechende Datei auf Ihrem Computer befindet,
  • Sie oder andere Personen zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung in Ihrer Wohnung anwesend waren,
  • Ihr Computer überhaupt mit dem Internet verbunden war,
  • jemand aus Ihrer Familie oder Ihrem Freundes- und Bekanntenkreis als möglicher Täter in Frage kommt,
  • ein WLAN-Netzwerk installiert und mittels WPA2-Schlüssels hinreichend gesichert ist.

Wenngleich die Rechtsprechung für die Opfer von Filesharing Abmahnungen in den letzten Jahren nicht immer positiv verlaufen ist, so bestehen doch sehr gute Erfolgsaussichten, sich gegen eine solche Abmahnung zu verteidigen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Wenn Sie als Anschlussinhaber nicht selbst für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich sind, so haften Sie allenfalls für dritte Personen, die Ihren Anschluss genutzt haben. Dies können Familienangehörige wie der Ehepartner oder Lebensgefährte, aber auch die eigenen Kinder sein. Womöglich haben Sie oder einer Ihrer Familienangehörigen zur angeblichen Tatzeit Besuch gehabt, der den Internetanschluss genutzt und die Tat begangen hat. Möglicherweise sind Sie Vermieter und stellen Ihrem Mieter auf den Internetanschluss zur Verfügung.

In all diesen Fällen haften Sie nur dann, wenn Sie es versäumt haben sollten, bestehende Informations- oder Überwachungspflichten gegenüber diesen Personen zu erfüllen. Nicht immer jedoch bestehen solche Pflichten überhaupt.

Vor einigen Tagen hat der Bundesgerichtshof insbesondere entschieden, dass der abgemahnte Anschlussinhaber den eigentlichen Täter nicht selbst ermitteln muss, wenn er sich selbst entlasten möchte. Es genüge, so der Bundesgerichtshof, mitzuteilen, dass auch andere Personen Zugriff auf den Internetzugang gehabt haben. Es liege nicht im Rahmen der geforderten „zumutbaren Nachforschungen“, die Computer von Familienangehörigen zu durchsuchen oder diese gar einem Verhör zu unterziehen.

Was ich für Sie tun kann:

Ich berate meine Mandanten seit 2006 u. a. auf dem Gebiet des Urheberrechts. Auch das Filesharing gehört zu meinen Schwerpunkten. Wenn Sie eine Abmahnung von Waldorf Frommer wegen des Films „Die Unfassbaren 2“ oder eines anderen Films oder einer Serie erhalten haben, treten Sie gerne unverbindlich mit mir in Kontakt.

Die erste Kontaktaufnahme ist kostenlos, d. h. durch die Übersendung der Abmahnung und eine erste kurze Einschätzung der Erfolgsaussichten einer Verteidigung gegen die Abmahnung meinerseits entstehen Ihnen keine Kosten. Ein Termin bei mir vor Ort ist nicht notwendig. Fälle dieser Art können mittels E-Mail und Telefon/Telefax bundesweit schnell und für Sie bequem bearbeitet werden. Sollte ich nicht sofort persönlich erreichbar sein, rufe ich natürlich schnellstmöglich zurück. Mein Ziel ist stets, dass Sie keinen Cent an Waldorf Frommer zahlen.

Ich werde zu einem fairen Pauschalpreis für Sie tätig, der sich in jedem Fall für Sie „bezahlt macht“.



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