Filesharing Abmahnungen: Wochenrückblick KW 18

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In der letzten Woche wurden uns wieder zahlreiche Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen zur Prüfung vorgelegt. Vor allem die Münchner Kanzlei Waldorf Frommer und die Hamburger Rechtsanwälte Rasch sind derzeit offenbar besonders aktiv. Aber auch einige andere Kanzleien wie Kornmeier & Partner, die WeSaveYourCopyRights Rechtsanwaltsgesellschaft mbH oder auch die Negele Zimmel Greuter Beller Rechtsanwälte versenden im Auftrag der jeweiligen Mandanten weiterhin Abmahnschreiben.

Allen Abmahnungen ist gemein, dass stets die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert wird. Diese ist darauf gerichtet, zukünftig das betroffene Werk nicht weiter rechtswidrig in einer Tauschbörse anzubieten. In allen uns zur Prüfung vorgelegten Fällen war die der Abmahnung beiliegende Unterlassungserklärung jedoch als Schuldanerkenntnis zu werten. Einige gingen darüber weit über den - bei unterstellter Rechtsverletzung bestehenden - Unterlassungsanspruch der Rechteinhaber hinaus.

Zusätzlich wird der Empfänger in jedem Fall aufgefordert, einen - meist pauschalen - Abgeltungsbetrag für Schadenersatz und Rechtsverfolgungskosten zu begleichen.

Ob tatsächlich eine Verantwortlichkeit für den vorgeworfenen Rechtsverstoß besteht ist allein aus den Formulierungen eines Abmahnschreibens bzw. den zu Grunde liegenden Ermittlungen nicht sicher gesagt. Derzeit spricht eine Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber Täter einer Rechtsverletzung ist, die über seinen Internetanschluss begangen wurde. Allerdings gibt es zahlreiche tatsächliche und rechtliche Gründe, die gegen eine solche Haftung sprechen können.

In jedem Fall sollte über die Abgabe einer modifizierten - und nicht der originalen! - Unterlassungserklärung nachgedacht werden, da hierdurch hohe Kostenrisiken vermieden werden. Ob und inwieweit hingegen Zahlungsansprüche bestehen und erfüllt werden sollten, sollte erst nach einer anwaltlichen Beratung entschieden werden.

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Rechtsanwalt Matthias Lederer

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