FIS-Regeln gelten auch bei Skiunfall in Österreich
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[image]Stoßen zwei deutsche Skifahrer in Österreich auf der Piste zusammen, gelten bei der Frage des Verschuldens die sog. FIS-Regeln, sofern keine Vorschriften des österreichischen Unfallorts existieren. Auch auf der Skipiste muss man sich an „Verkehrsregeln“ halten, um die Gefährdung anderer Skifahrer oder Snowboarder zu vermeiden. Die FIS-Regeln stellen hierbei Verhaltensvorschriften für Pistenfahrer auf, bei denen gerade die Rücksichtnahme sehr groß geschrieben wird.
Schwere Verletzungen aufgrund eines Skiunfalls
Im konkreten Fall befuhr eine Frau mit ihrer Tochter eine als leicht ausgewiesene Piste in Österreich, als sich von oben ein weiterer Skifahrer schnell näherte. Im flacheren Endabschnitt der Piste kollidierten der Überholende und die Frau, die sich bei dem Unfall schwere Verletzungen zuzog und mehrfach operiert werden musste. Dennoch konnten bleibende Schäden (Schmerzen und reduzierte Beweglichkeit einer Schulter) nicht verhindert werden. Daraufhin verlangte sie vom Überholenden Schadensersatz sowie Schmerzensgeld.
Der überholende Skifahrer muss Rücksicht nehmen
Das Landgericht (LG) Mönchengladbach, das nach § 40 II 1 EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch) zuständig war, weil beide Skifahrer aus Deutschland kamen, sprach der Frau sowohl Schadensersatz als auch ein angemessenes Schmerzensgeld zu. Immerhin habe der Skifahrer die Frau gerammt und dabei schwer verletzt.
Da der Urlaubsort in Österreich keine eigenen Verhaltensregeln aufgestellt habe, seien bei der Frage, wer den Unfall verschuldet hat, die sog. FIS-Regeln anzuwenden. Danach dürfe unter anderem bei einem Überholmanöver niemand gefährdet werden. Außerdem müsse der von hinten kommende Skifahrer zum vorausfahrenden Skifahrer ausreichend Abstand halten, um diesem die Bewegungsfreiheit nicht zu nehmen. Denn es könne nicht verlangt werden, dass sich ein Pistenfahrer regelmäßig umdrehen und auf eventuell herannahende Personen achten muss. Eine Rücksichtnahmepflicht obliege vielmehr dem Überholenden, der die bessere Übersicht habe und einschätzen könne, ob er gefahrlos an anderen Skifahrern vorbeifahren könne.
(LG Mönchengladbach, Urteil v. 31.08.2011, Az.: 11 O 252/08)
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