Fitnessstudiovertrag und fristlose Kündigung

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Wie komme ich aus dem Fitnessstudiovertrag?

Wer einen Fitnessstudio-Vertrag abgeschlossen hat, zahlt nicht für die konkrete Inanspruchnahme der verschiedenen Angebote, sondern für die bloße Möglichkeit, in den Räumlichkeiten des Betreibers zu trainieren. Wenn diese Möglichkeit wegen besonderer Umstände wie Krankheit, Schwangerschaft oder Umzug erst gar nicht besteht, kann der Vertrag schnell zu einer Kostenfalle werden. Gerade dann stellt sich die Frage nach den Erfolgsaussichten einer außerordentlichen Kündigung.

Wann kann der Fitnessstudiovertrag außerordentlich gekündigt werden?

Während eine ordentliche Kündigung jeweils nur fristgerecht zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit möglich ist, kann eine außerordentliche Kündigung das bestehende Vertragsverhältnis sofort und zu jeder Zeit beenden. Voraussetzung für ein solches Sonderkündigungsrecht ist jedoch das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Ein solcher ist anzunehmen, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kunden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Fitnessstudiovertrages nicht zugemutet werden kann. Diese Unzumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag kann sich auch und insbesondere daraus ergeben, dass der angestrebte Vertragszweck nicht mehr erreichbar ist.

Krankheit oder Schwangerschaft

Dementsprechend ist auch die Tatsache zu berücksichtigen, dass sich bei einer lang andauernden Krankheit die Muskulatur des Kunden erheblich zurückbildet. Im Gegensatz zum Vertragsziel, eine bestimmte körperliche Fitness zu erlangen, Muskeln aufzubauen oder Körperfett zu reduzieren, wirkt eine lang andauernde Krankheit somit kontraproduktiv. Somit ist bei langwierigen Krankheiten oder Verletzungen davon auszugehen, dass dem Kunden die Fortsetzung des Fitnessstudiovertrages nicht mehr zugemutet werden kann. Eine genaue Regel, ab welcher Dauer einer Erkrankung oder Verletzung dem Kunden das Training unzumutbar ist, kann allerdings nicht formuliert werden. Da eine umfassende Interessenabwägung zu erfolgen hat und auch die Umstände des jeweiligen Einzelfalls einbezogen werden müssen, sind hier etwa die Dauer der Erstlaufzeit, die körperliche Verfassung des Kunden und dessen konkretes Trainingsziel zu berücksichtigen.

Ebenfalls nicht mehr erreicht werden können die vertraglichen Ziele einer schwangeren Kundin. Denn für Schwangere ist jedenfalls in den letzten Monaten vor der Geburt des Kindes das Training aus medizinischen Gründen nicht mehr in dem üblichen Umfang und in der üblichen Intensität möglich.

Umzug des Kunden oder des Studios 

Weniger gut stehen die Chancen einer außerordentlichen Kündigung dagegen bei einem Wohnortwechsel des Kunden. In diesen Fällen urteilt gerade der BGH sehr streng: Wer als Kunde einen längerfristigen Vertrag über die Erbringung einer Leistung abschließt, trägt grundsätzlich auch das Risiko, diese aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können (BGH, Urteil vom 04.05.2016, XII ZR 62/15). Denn die Entscheidung zum Wegzug liege, selbst wenn dieser berufsbedingt erfolgt, in der Sphäre des Kunden und nicht in der Sphäre des Fitnessstudios.

Nicht in der Sphäre des Kunden liegt demgegenüber eine Standortverlegung des Fitnessstudios. Dabei ist nach Ansicht der Rechtsprechung auf den jeweiligen Einzelfall mit Blick auf die eintretende Entfernung abzustellen, ohne dass die Standortverlegung per se ein Sonderkündigungsrecht begründen würde.

Geschäftsbedingungen der Studios

Unabhängig von diesen Rechtsprechungsleitlinien ist es ratsam, sich im Fitnessstudio persönlich über die Möglichkeiten einer außerordentlichen Kündigung zu informieren. Oft agieren die Studios nämlich aus Kulanz deutlich verbraucherfreundlicher als die Gerichte. Eine Kündigung wegen des Umzugs eines Kunden etwa lehnen die meisten Betreiber nicht von vornherein ab. Vielmehr wird den Kunden in der Regel dann ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt, wenn der neue Wohnort zu weit vom Studio entfernt ist, um dort regelmäßig Sport zu treiben. 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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