Fleischersatzprodukte im Wettbewerbsrecht

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Erneut entschied ein Gericht über die Bezeichnung von Ersatzprodukten zu Fleisch- und Milchprodukten. Darüber gibt es immer wieder Streit, da die vegetarischen bzw. veganen Alternativen Kunden in die Irre führen könnten. Das LG Stade (Urt. v. 28.03.2019 – 8 O 64/18) verneinte aber im vorliegenden Fall eine Irrführung.

Das Urteil des EuGH von 2017

Schon am 14.06.2017 entschied der EuGH (Rs. C-422/16) auf Vorlage des LG Trier über die Bezeichnung von vegetarischen Ersatzprodukten wie „Tofubutter“ und „Pflanzenkäse“. Der EuGH legte dafür Art. 78 Abs. 2 und Anhang VII Teil III der Verordnung Nr. 1308/2013 aus und prüfte, ob obige Bezeichnungen für pflanzliche Produkte verwendet werden dürfen. Dabei kam er zu dem Ergebnis, dass schon nach dem Wortlaut nur Milcherzeugnisse auch als solche bezeichnet werden dürfen.

Die aktuelle Entscheidung zu Ersatzprodukten

Rechtsanwalt Guido Kluck fasst zusammen: „Auch das LG Stade zog Art. 78 Abs. 2 und Anhang VII Teil III der Verordnung Nr. 1308/2013 heran, allerdings in Kombination mit § 3a UWG. Dabei nahm das Gericht auch Bezug auf die Entscheidung des EuGH von 2017. Es ging um die Begriffe „vegane Käse-Alternative“ und „gereifte Käse-Alternative“. In seiner Entscheidung betont das Gericht, dass ein Lebensmittel aus Cashew-Kernen nicht als Käse bezeichnet werden darf. Dies wurde hier aber gar nicht getan, die Produkte werden als Alternative zu richtigem Käse dargestellt. Aus dem gleichen Grund lehnt das Gericht auch eine Verletzung von § 5 Abs. 1 UWG ab.“

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Den vollständigen Artikel finden Sie unter: https://www.legalsmart.de/blog/veggie-produkte-im-wettbewerbsrecht.


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