Flucht vor Polizei: Strafbarkeit bei Kollision

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Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr


In den §§ 315 ff. Strafgesetzbuch (StGB) sind die Straßenverkehrsdelikte geregelt. Sie machen einen großen Teil der Strafrechtspraxis aus und sind auch als Thema in Prüfungen beliebt. Zu ihnen gehört unter anderem auch der § 315b StGB, der die gefährlichen Eingriffe in den Straßenverkehr regelt. Die Norm stellt ein konkretes Gefährdungsdelikt dar, weshalb eine abstrakte Gefährdung für eine Strafbarkeit nach § 315b StGB nicht ausreicht. Bestraft wird nach Abs. 1, wer die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.

Beeinträchtigt werden kann die Sicherheit des Straßenverkehrs durch folgende Möglichkeiten:


1. durch die Zerstörung, Beschädigung oder Beseitigung von Anlagen oder Fahrzeugen

2. indem Hindernisse bereitet werden

3. oder durch einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff.


Es sind also im Gegensatz zum § 315c StGB vor allem Eingriffe von außen in den Straßenverkehr gemeint. Nur durch Nr. 3 ist eine Ausnahme möglich, wonach auch ein Täter nach dem § 315b StGB bestraft werden kann, der selber ein Fahrzeug führt und dieses bewusst zweckwidrig und in verkehrsfeindlicher Absicht einsetzt. Für diese Möglichkeit muss der Täter zumindest mit bedingtem Schädigungsvorsatz handeln.


Flucht vor der Polizei


Der Bundesgerichtshof (BGH) musste in seinem Beschluss vom 6. Juni 2023 (4 StR 70/23) klären, ob der Angeklagte sich bei seiner Flucht vor der Polizei des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nach § 315b StGB strafbar gemacht hat. Der Angeklagte floh vor den Polizeibeamten, begegnete jedoch auf einem Waldweg einem Polizeiauto, das ihm entgegenkam. Als der Polizeibeamte eine Kollision befürchtete, verließ er sein Fahrzeug und versuchte, sich in Sicherheit zu bringen, indem er sich über das Einsatzfahrzeug beugte. In diesem Moment kollidierte das Fahrzeug des Angeklagten mit der geöffneten Tür, wobei der Oberschenkel des Polizeibeamten eingeklemmt wurde.


Entscheidung des Bundesgerichtshofes


Die Feststellungen reichen für eine Verurteilung des Angeklagten wegen des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gem. § 315b Abs. 1 Nr. 1 StGB nach Auffassung des Bundesgerichtshofes nicht aus. Demnach kann den Urteilsgründen nicht entnommen werden, dass der Angeklagte das Fahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung bewusst zweckwidrig eingesetzt hat. Schon dass er die offene Tür angefahren hat, zeigt, dass er das Einsatzfahrzeug umfahren wollte und somit ein kollisionsfreies Passieren des Autos für möglich hielt und erzielen wollte.


Hilfe durch Fachanwalt für Strafrecht


Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Dietrich erstellt. Rechtsanwalt Dietrich tritt bereits seit vielen Jahren deutschlandweit als Strafverteidiger auf. Wenn Ihnen vorgeworfen wird, sich strafbar gemacht zu haben, können Sie unter den angegebenen Kontaktdaten einen Besprechungstermin mit Rechtsanwalt Dietrich vereinbaren. Alternativ können Sie Rechtsanwalt Dietrich auch eine E-Mail schreiben.


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